Methodische Hinweise zur Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung

Hier finden Sie alle für die Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung relevanten methodischen Hinweise.

Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung

Arbeitslose sind Personen, die

  • vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen oder nur eine Beschäftigung ausüben, die weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst,
  • eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung suchen
  • den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit oder des Jobcenters zur Verfügung stehen, also arbeitsfähig und arbeitsbereit sind,
  • nicht jünger als 15 Jahre sind und die Altersgrenze für den Renteneintritt noch nicht erreicht haben und
  • sich persönlich bei einer Agentur für Arbeit oder einem Jobcenter arbeitslos gemeldet haben.

Die Arbeitslosendefinition des § 16 Sozialgesetzbuch (SGB) III wird sinngemäß auch für Hilfebedürftige nach dem SGB II angewandt (vgl. § 53 Abs. 1 SGB II).

In der Unterbeschäftigung werden zusätzlich zu den Arbeitslosen auch folgende Personen abgebildet, die nicht als arbeitslos gelten:

  • Teilnehmer an einer Maßnahme der aktiven Arbeitsmarktpolitik,
  • Personen in einem arbeitsmarktbedingten Sonderstatus (z. B. kurzfristige Arbeitsunfähigkeit, Sonderregelungen für Ältere).

Diese Personen gelten zwar nicht als arbeitslos, ihnen fehlt aber ein reguläres Beschäftigungsverhältnis. Ohne den Einsatz dieser Maßnahmen oder die Zuweisung zu einem Sonderstatus würde die Arbeitslosigkeit entsprechend höher ausfallen. Mit dem Konzept der Unterbeschäftigung wird daher ein möglichst umfassendes Bild vom Defizit an regulärer Beschäftigung in einer Volkswirtschaft gegeben. Ebenso können realwirtschaftlich (insbesondere konjunkturell) bedingte Einflüsse auf den Arbeitsmarkt besser erkannt werden.

Das gestufte Konzept der Unterbeschäftigung, das im Jahr 2009 eingeführt wurde, ist in folgende Komponenten unterteilt:

Tabellarische Darstellung der Komponenten der Unterbeschäftigung

Die Anzahl der in der Unterbeschäftigung zu berücksichtigenden Maßnahmeteilnehmer und Personen in einem arbeitsmarktbedingten Sonderstatus kann sich im Laufe der Zeit durch neue gesetzliche Bestimmungen ändern, z. B. wenn neue Maßnahmen entstehen oder bestehende gestrichen werden. Die Zeiträume, in denen die einzelnen Maßnahmen und Sonderstatus gelten bzw. gegolten haben, sind den Klammerzusätzen in der obigen Grafik zu entnehmen. Bei Betrachtung von Zeitreihen sind diese unterschiedlichen Gültigkeiten zu berücksichtigen.

Für die einzelnen Komponenten der Unterbeschäftigung greifen verschiedene Wartezeitkonzepte: Die Anzahl der Maßnahmeteilnehmer wird üblicherweise erst mit einer Wartezeit von drei Monaten endgültig festgeschrieben, die Anzahl der Personen in einem arbeitsmarktbedingten Sonderstatus zumeist ohne Wartezeit. In den aktuellen Berichtsmonaten enthält die Unterbeschäftigung folglich endgültige und vorläufige (überwiegend hochgerechnete) Werte. Bei Datenausfällen zugelassener kommunaler Träger werden zudem Schätzwerte eingesetzt, um die entstandenen Datenlücken zu kompensieren. Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Komponente „Kurzarbeiter“ aus methodischen Gründen nur bis auf Ebene der Bundesländer, nicht aber in tiefer gegliederten Gebietseinheiten (z. B. Kreise) in die Unterbeschäftigung einbezogen werden kann.

Über Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung wird – bestandsbezogen – als absolute Zahl und als Quote berichtet.

Weitere Informationen zur Berechnung der Arbeitslosen- und Unterbeschäftigungsquoten finden Sie im Internet.

Detailliertere Beschreibungen zum Konzept der Unterbeschäftigung finden Sie in folgenden Methodenberichten:

Umfassende Arbeitsmarktstatistik: Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung (PDF, 359KB)

Weiterentwicklung des Messkonzepts der Unterbeschäftigung (PDF, 691KB)

Vervollständigung der Datenbasis für die Unterbeschäftigung (PDF, 640KB)

Grundlegende Definitionen finden Sie auch im Glossar der Statistik der BA.

Arbeitslosen- und Unterbeschäftigungsquoten

Arbeitslosenquoten zeigen die relative Unterauslastung des Arbeitskräfteangebots an, indem sie die (registrierten) Arbeitslosen in Beziehung zu den Erwerbspersonen (EP = Erwerbstätige + Arbeitslose) setzen.

`"Arbeitslosenquote" = "Arbeitslose"/"alle zivile Erwerbstätige + Arbeitslose" * 100`

Die Unterbeschäftigungsquote zeigt die relative Unterauslastung des erweiterten Arbeitskräfteangebots an, d. h. im Vergleich zur Arbeitslosenquote wird hier die Nennergröße um jene Personen, die in der Unterbeschäftigung, nicht aber bei den Erwerbspersonen enthalten sind, erweitert. Die Nennergröße der Unterbeschäftigungsquote wird als „erweiterte Bezugsgröße“ bezeichnet.

`"Unterbeschäftigungsquote" = "Unterbeschäftigung"/"erweiterte Bezugsgröße aller zivilen Erwerbspersonen" * 100`

Weitere Informationen zur Berechnung der Arbeitslosen- und Unterbeschäftigungsquoten finden Sie im Internet.

Arbeitslose und Arbeitsuchende

Definitionen

Arbeitsuchende sind Personen, die

  • eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung suchen,
  • sich wegen der Vermittlung in ein entsprechendes Beschäftigungsverhältnis bei einer Agentur für Arbeit oder einem Jobcenter gemeldet haben,
  • die angestrebte Tätigkeit ausüben können und dürfen.

Dies gilt auch, wenn sie bereits eine Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit ausüben (§ 15 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - SGB III).
Bei den Arbeitsuchenden wird zwischen arbeitslosen und nichtarbeitslosen Arbeitsuchenden unterschieden.

Arbeitslose sind Personen, die

  • vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen oder nur eine weniger als 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung ausüben (Beschäftigungslosigkeit),
  • eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung suchen (Eigenbemühungen),
  • den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit oder des Jobcenters zur Verfügung stehen, also arbeiten dürfen, arbeitsfähig und -bereit sind (Verfügbarkeit),
  • in der Bundesrepublik Deutschland wohnen,
  • nicht jünger als 15 Jahre sind und die Altersgrenze für den Renteneintritt noch nicht erreicht haben und
  • sich persönlich bei einer Agentur für Arbeit oder einem Jobcenter arbeitslos gemeldet haben.

Für Hilfebedürftige nach dem SGB II findet nach § 53a Abs. 1 SGB II die Arbeitslosendefinition des § 16 SGB III sinngemäß Anwendung.

Als nichtarbeitslose Arbeitsuchende gelten Arbeitsuchende, die die besonderen, für die Zählung als Arbeitslose geforderten Kriterien (z. B. hinsichtlich der Beschäftigungslosigkeit oder der erhöhten Anforderungen an die Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung) nicht erfüllen oder nach gesetzlicher Vorgabe nicht als arbeitslos gelten.
Somit zählen beispielsweise als nichtarbeitslos arbeitsuchend Personen, die

  • kurzzeitig (≤ 6 Wochen) arbeitsunfähig sind,
  • sich nach § 38 Abs. 1 SGB III frühzeitig arbeitsuchend gemeldet haben,
  • 15 Stunden und mehr beschäftigt sind,
  • am 2. Arbeitsmarkt beschäftigt sind,
  • an einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, an beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen oder anderen arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen teilnehmen,
  • nach § 53a Abs. 2 SGB II (gültig bis 31.12.2022) nicht als arbeitslos zählen (nach Vollendung des 58. Lebensjahres mindestens für die Dauer von zwölf Monaten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bezogen haben, ohne dass ihnen eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung angeboten worden ist) oder
  • eine Beschäftigung suchen, aber die weiteren Kriterien des § 16 SGB III für die Zählung als Arbeitslose nicht erfüllen.

Weitere Definitionen finden Sie im Glossar der Statistik der BA.

Historie (Auszug)

Im Zeitverlauf haben wirtschaftliche Entwicklungen, aber auch Änderungen im Sozialrecht sowie in der Organisation der Sozialverwaltungen Einfluss auf die Höhe der Arbeitslosigkeit. Diese sind bei der Interpretation der Daten zu berücksichtigen. Folgende wichtige Effekte sind seit 1986 zu berücksichtigen, die die zeitliche Vergleichbarkeit der Daten beeinträchtigen:

  • Januar 1986 – Inkrafttreten des § 105c Arbeitsförderungsgesetz (ab Januar 1998: § 428 SGB III):
    Erleichterter Arbeitslosengeldbezug (Alg) für über 58-Jährige (Regelung ist Ende 2007 ausgelaufen).
  • 1991 und Folgejahre – Wiedervereinigung:
    Massiver Anstieg der Arbeitslosenzahlen in Folge der Wiedervereinigung und den damit verbundenen Anpassungsproblemen der ostdeutschen Wirtschaft in den Jahren 1991 bis 1997. Nur im Berichtsjahr 1995 war ein Rückgang der Arbeitslosenzahlen zu verzeichnen.
  • 2002/2003 – Schwache Konjunktur nach Ende des New Economy Booms:
    In den Jahren 2002 und 2003 kam es zu einem deutlichen Anstieg der Arbeitslosenzahlen in Folge des Platzens der Dotcom-Blase und der damit verbundenen schwachen Konjunktur.
  • Januar 2004 – Inkrafttreten des § 16 Abs. 2 SGB III:
    Teilnehmende an Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik werden ausnahmslos nicht mehr als arbeitslos gezählt.
  • Januar 2005 – Einführung des SGB II:
    Mit Einführung des SGB II treten neben den Agenturen für Arbeit weitere Akteure (gemeinsame Einrichtungen und zugelassene kommunale Träger) auf den Arbeitsmarkt, die für die Betreuung von Arbeitsuchenden zuständig sind. Die Daten zur Arbeitslosigkeit speisen sich daher ab Januar 2005 aus dem IT-Fachverfahren der Bundesagentur für Arbeit (BA), aus als plausibel bewerteten Datenlieferungen zugelassener kommunaler Träger und, sofern keine plausiblen Daten geliefert wurden, aus ergänzenden Schätzungen. Ab Berichtsmonat Januar 2007 werden diese Daten integriert verarbeitet (vorher additiv). Nähere Informationen zur „integrierten Arbeitslosenstatistik“ finden Sie im Methodenbericht zur „integrierten Arbeitslosenstatistik“ (PDF, 328KB).
  • Januar 2005 – Einführung des § 65 Abs. 4 SGB II:
    Erleichterter Arbeitslosengeld-II-Bezug (Alg II) für über 58-Jährige (Regelung ist Ende 2007 ausgelaufen).
  • April 2007 – Gesetz zur sukzessiven Anpassung des Renteneintrittsalters (§ 235 SGB VI):
    Ab 2012 wird sukzessive das Renteneintrittsalter von 65 auf 67 Jahre erhöht. In der Arbeitsmarktstatistik ist die Altersgrenze relevant für den Arbeitslosenstatus. Bei dem Vorliegen der Kriterien Beschäftigungslosigkeit, Eigenbemühungen und Verfügbarkeit gilt eine Person so lange als arbeitslos, bis sie die Altersgrenze für den Renteneintritt erreicht hat.
  • 2008/2009 – Weltfinanzkrise:
    Ende 2008 und 2009 kam es zu einem Anstieg der Arbeitslosigkeit aufgrund der Finanzmarktkrise.
  • Januar 2009 – Einführung des § 53a SGB II:
    Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die nach Vollendung des 58. Lebensjahres mindestens für die Dauer von zwölf Monaten Leistungen der Grundsicherung erhalten haben, ohne dass ihnen eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung angeboten worden ist, gelten als nicht arbeitslos.
  • Januar 2009 – Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente (§ 16 Abs. 2 SGB III):
    Die Teilnahme an allen Maßnahmen nach § 45 SGB III (vor Inkrafttreten der Instrumentenreform 2012 vom 1. April 2012 § 46 SGB III) ist stets als Anwendungsfall des § 16 Abs. 2 SGB III anzusehen und unabhängig von den konkreten Maßnahmeinhalten und der wöchentlichen Dauer der Inanspruchnahme des Teilnehmers ist die Arbeitslosigkeit während der Maßnahme zu beenden.
  • Januar 2017 – 9. Änderungsgesetz SGB II:
    Sogenannte Aufstocker (Personen mit parallelem Bezug von Arbeitslosengeld und Arbeitslosengeld II (bis 2022) bzw. Bürgergeld (ab 2023)) werden vermittlerisch durch die Arbeitsagenturen betreut und zählen nun im Rechtskreis SGB III als arbeitslos bzw. arbeitsuchend und nicht mehr im SGB II.
  • April 2019 – Überprüfung Arbeitsvermittlungsstatus der Jobcenter (gE):
    Die Jobcenter in gemeinsamer Einrichtung aus Arbeitsagenturen und Kommunen überprüfen und aktualisieren seit April 2019 verstärkt die Datensätze der von ihnen betreuten Personen mit möglicherweise fehlerhaftem Arbeitsvermittlungsstatus. Durch die vermehrten Prüfaktivitäten ist die Zahl der Arbeitslosen gestiegen. Nach Analysen der Berichtsmonate April bis August 2019 dürfte sich durch die regelmäßige Überprüfung dauerhaft ein höheres Niveau des Arbeitslosenbestands gegenüber den Berichtsmonaten vor April 2019 ergeben.
  • Seit 3. Quartal 2019 – verstärkte technische Unterstützung beim Arbeitsvermittlungsstatus:
    Mit der Einführung des Vermittlungs-, Beratungs- und Informationssystems (kurz: VerBIS) im Jahr 2006 unterstützte die Bundesagentur für Arbeit über einen automatisierten Statusassistenten die korrekte und schlüssige Führung des Arbeitsvermittlungsstatus. Seit dem 3. Quartal 2019 werden die Vermittlungsfachkräfte noch stärker bei der Setzung des Arbeitsvermittlungsstatus unterstützt, indem beispielsweise der Statusassistent sukzessive bis 2021 weiter optimiert wurde. Diese Anpassungen führen tendenziell zu höheren Arbeitslosenzahlen.
    Auch die mit eigenen operativen Verfahren ausgestatteten Jobcenter zugelassener kommunaler Träger erhalten seit 2019 verstärkte Unterstützung für die Überprüfung des Arbeitsvermittlungsstatus.
  • Seit April 2020 – coronabedingter Anstieg der Arbeitslosigkeit:
    Der Einfluss der Corona-Krise führte im April 2020 zu einem erheblich höheren Niveau von Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung als im Vorjahr. Im Juni 2020 erreichte der Anstieg des Bestandes an Arbeitslosen seinen Höhepunkt mit einem Plus von 637.000 gegenüber dem Vorjahreswert.
  • Seit Juni 2022 – Wechsel ukrainischer Staatsangehöriger vom Asylbewerberleistungsgesetz in das SGB II:
    Der Zuständigkeitswechsel führte insbesondere in den Berichtsmonaten Juni bis September 2022 zu einem deutlichen Anstieg der Arbeitslosen und nichtarbeitslosen Arbeitsuchenden mit ukrainischer Staatsangehörigkeit. Im September 2022 wurde mit 205.000 Arbeitslosen der vorläufige Höchststand erreicht. Damit waren fast 200.000 mehr Arbeitslose mit ukrainischer Staatsangehörigkeit gemeldet als im Februar 2022 (vor Beginn des Angriffskriegs auf die Ukraine). Regionale Unterschiede, insbesondere in der Übergangszeit, dürften auch mit unterschiedlichen Erfassungsprozessen in den Jobcentern zusammenhängen (vgl. Hintergrundinformation „Auswirkungen der Fluchtmigration aus der Ukraine auf den Arbeitsmarkt und die Grundsicherung für Arbeitsuchende“).
  • Dezember 2022 – Gültigkeit von § 53a Abs. 2 SGB II endet:
    Zum 31. Dezember 2022 endet die Regelung nach § 53a Abs. 2 SGB II. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die am 31. Dezember 2022 aufgrund von § 53a Abs. 2 nicht als arbeitslos galten, gelten auch weiterhin nicht als arbeitslos, sofern die Voraussetzungen des § 53a Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung weiter vorliegen (vgl. § 65 Abs. 8 SGB II).

Nähere Informationen zu den verschiedenen gesetzlichen Änderungen und deren Auswirkungen finden Sie im Qualitätsbericht „Statistik der Arbeitslosen und Arbeitsuchenden“ (PDF, 557KB) (Kapitel 6: „Zeitliche und räumliche Vergleichbarkeit“).

Darüber hinaus führen Änderungen der operativen Systeme, in den Datenverarbeitungsverfahren sowie Aktualisierungen der Berufs- und Wirtschaftsklassensystematik zu zeitlichen und räumlichen Einschränkungen bei einzelnen Merkmalen. Nähere Informationen können Sie den Fußnoten der jeweiligen Statistik oder dem Qualitätsbericht „Statistik der Arbeitslosen und Arbeitsuchenden“ (PDF, 557KB) entnehmen.

Bewegungen Arbeitsloser und Arbeitsuchender

Wieso sind die Zu- bzw. Abgänge von Arbeitsuchenden oftmals niedriger als die von Arbeitslosen?

In der Arbeitsmarktstatistik werden Ergebnisse für Arbeitsuchende und Arbeitslose berichtet. Arbeitsuchende sind gemäß § 15 SGB III Personen, die eine Beschäftigung suchen. Die Arbeitsmarktstatistik unterscheidet zwischen arbeitslosen Arbeitsuchenden und nichtarbeitslosen Arbeitsuchenden. Arbeitslose (ALO) dürfen gemäß § 16 SGB III neben der Beschäftigungssuche nicht in einem Beschäftigungsverhältnis von 15 Stunden pro Woche oder mehr stehen und müssen verfügbar sein. Erfüllen Personen die beiden letztgenannten Bedingungen nicht (z. B. wegen kurzfristiger Krankheit), werden sie als nichtarbeitslose Arbeitsuchende (NALO) bezeichnet. Arbeitslose stellen somit nur eine Teilgruppe der Arbeitsuchenden dar. Dennoch werden bei Zu- und Abgängen für Arbeitslose oftmals höhere Zahlen ausgewiesen als für die Gesamtgröße der Arbeitsuchenden. Dies beruht darauf, dass Bewegungen zwischen den beiden Teilgruppen (arbeitslose und nichtarbeitslose Arbeitsuchende) zu keinen Zu- oder Abgängen bei den Arbeitsuchenden insgesamt führen, denn diese Personen wechseln zwar zwischen den beiden Teilgruppen, bleiben aber weiterhin arbeitsuchend. Für die jeweilige Teilgruppe jedoch bedeutet jeder Wechsel eine Bewegung – es wird also ein Zu- oder Abgang gezählt.

Die nachfolgenden Abbildungen veranschaulichen diese Sachverhalte getrennt für Zu- und Abgänge.

Grafik: Bewegungen Arbeitsloser und Arbeitsuchender - Abgänge


Zugänge
Das Schaubild zeigt die Arbeitsuchenden (ASU), unterteilt in die beiden Gruppen der Arbeitslosen (ALO) und nichtarbeitslosen Arbeitsuchenden (NALO).

Zugänge von Arbeitsuchenden: Es gibt insgesamt 40 Zugänge. Diese setzen sich zusammen aus 30 Zugängen von Arbeitslosen und 10 Zugängen von nichtarbeitslosen Arbeitsuchenden. Hierbei handelt es sich um Personen, die zuvor nicht-arbeitsuchend (NASU) waren, z. B. nur eine Beratung wünschten oder nun erstmals zur Arbeitsvermittlung (AV) angemeldet werden.

Zugänge von Arbeitslosen: Es gibt insgesamt 50 Zugänge. Diese setzen sich zusammen aus den 30 Zugängen von Arbeitslosen (Anmeldung zur AV) und 20 Zugängen von Personen, deren Status von NALO zu ALO wechselte, z. B. nach Beendigung einer kurzfristigen Arbeitsunfähigkeit.

Abgänge
Das Schaubild zeigt die Arbeitsuchenden (ASU), unterteilt in die beiden Gruppen der Arbeitslosen (ALO) und nichtarbeitslosen Arbeitsuchenden (NALO).

Abgänge von Arbeitsuchenden: Es gibt insgesamt 60 Abgänge. Diese setzen sich zusammen aus 40 Abgängen von Arbeitslosen und 20 Abgängen von nichtarbeitslosen Arbeitsuchenden. Hierbei handelt es sich um Personen, die keine Arbeit mehr suchen (NASU) oder nun aus der Arbeitsvermittlung (AV) abgemeldet werden.

Abgänge von Arbeitslosen: Es gibt insgesamt 70 Abgänge. Diese setzen sich zusammen aus den 40 Abgängen von Arbeitslosen (Abmeldung aus der AV) und 30 Abgängen von Personen, deren Status von ALO zu NALO wechselte, z. B. wegen einer kurzfristigen Arbeitsunfähigkeit.

Abgang aus Arbeitslosigkeit in Beschäftigung am 1. Arbeitsmarkt nach Wirtschaftszweig, Arbeitsort, Einmündungsberuf, Befristung, Beschäftigungsdauer und Beschäftigungsaufnahme im Ausland

Besonderheit in der Berichterstattung zu Beschäftigungsaufnahmen von Arbeitslosen

Üblicherweise erfolgt die Berichterstattung in der Arbeitslosenstatistik mit Daten ohne Wartezeit, so dass sich am aktuellen Rand Datenstands- und Berichtsmonat entsprechen. Von dieser Regel muss die Statistik für Beschäftigungsaufnahmen von Arbeitslosen nach Status der Beschäftigung (berichtet nach sozialversicherungspflichtig, nicht sozialversicherungspflichtig), Wirtschaftszweig, Arbeitsort, Einmündungsberuf, Befristung und Beschäftigungsdauer (im Folgenden kurz „Beschäftigungsmerkmale“) abweichen, da hierfür zum Teil Daten mit Wartezeit genutzt werden. Das hat zur Folge, dass für den aktuellen Berichtsmonat zwar Daten für den Abgang von Arbeitslosen in Beschäftigung am 1. Arbeitsmarkt vorliegen, aber noch nicht für die Beschäftigungsmerkmale.

Warum liegen die Daten erst mit einer Wartezeit vor, obwohl sie aus der Arbeitslosenstatistik stammen?

Die Statistik wird über eine integrierte Auswertung der Arbeitslosen- und der Beschäftigungsstatistik gewonnen. Die Beschäftigungsstatistik beruht auf den Meldungen der Arbeitgeber zur Beschäftigung gemäß dem Meldeverfahren zwischen den Arbeitgebern und den Einzugsstellen nach § 28a SGB IV. Beschäftigungsdaten stehen frühestens mit einer Wartezeit von 2 Monaten zur Verfügung (sogenannte „vorläufige“ 2-Monatswerte), „endgültige“ Ergebnisse erst nach 6 Monaten Wartezeit. Aufgrund der Zusammenführung der beiden Statistiken kann die Arbeitslosenstatistik erst Daten liefern, wenn Beschäftigungsdaten vorliegen. Ist eine Person unmittelbar (d. h. ein bis spätestens drei Tage) nach Beendigung der Arbeitslosigkeit sozialversicherungspflichtig beschäftigt, wird für diese Person der zu diesem Zeitpunkt vorliegende Wirtschaftszweig (bzw. Arbeitsort, Einmündungsberuf sowie die Angabe zur Befristung) aus der Beschäftigungsstatistik ausgewiesen.

Was bedeutet das für die Berichterstattung zu Arbeitslosen (Beispiel Berichtsmonat März 2024 mit Datenstandsmonat Mai 2024)?

Erste Daten zu den genannten Beschäftigungsmerkmalen unmittelbar nach Abgang aus Arbeitslosigkeit in Beschäftigung am 1. Arbeitsmarkt können für den Berichtsmonat März 2024 mit Datenstand Mai 2024 bereitgestellt werden. Es handelt sich um „vorläufige“ Daten der Beschäftigungsstatistik (Wartezeit 2 Monate: Buchstabe B). Dies gewährleistet vergleichsweise zeitnahe Ergebnisse, die noch vorläufigen Charakter besitzen, weil noch nicht alle Arbeitgebermeldungen vorliegen. Die Vorläufigkeit gilt auch für die drei Vormonate Dezember 2023 bis Februar 2024. Nach insgesamt 6 Monaten Wartezeit werden die vorläufigen 2-Monatsdaten durch die „endgültigen“ 6-Monatsdaten ersetzt. Für die Abgänge im Berichtsmonat März 2024 erfolgt dies im September 2024, für die Abgänge vom Berichtsmonat November 2023 (vgl. Buchstabe C) im Mai 2024.

Beispiel:

Zeitstrahl zum Abgang aus der Arbeitslosigkeit

Ist die zeitliche Vergleichbarkeit der Daten eingeschränkt?

Wartezeit: „Vorläufige“ Monatswerte (auf Basis der vorläufigen 2-Monatswerte der Beschäftigungsstatistik) können geringfügig unter- oder überzeichnet sein im Vergleich zu „endgültigen“ Daten nach 6-monatiger Wartezeit. Derlei Vergleiche können deshalb etwas eingeschränkt sein. Ähnliches gilt in noch geringerem Ausmaß für eine gleitende 12-Monats-Summe. Zum Berichtsmonat Mai 2024 kann beispielsweise die Jahressumme der Abgänge Arbeitsloser in den 1. Arbeitsmarkt nach Wirtschaftszweig, Arbeitsort, Einmündungsberuf oder Befristung von April 2023 (Buchstabe D) bis März 2024 (Buchstabe B) bereitgestellt werden. Die Summe setzt sich aus acht „endgültigen“ (April bis November 2023) und vier „vorläufigen“ (Dezember 2023 bis März 2024) Monatswerten zusammen.

Datenausfälle: Angaben zum Abgang in Beschäftigung am 1. Arbeitsmarkt können – unabhängig von der Wartezeit – aufgrund von Datenausfällen im Rechtskreis SGB II unterzeichnet sein. Dieser Umstand muss bei Zeitreihenbetrachtungen sowie Vorjahresvergleichen oder ähnlichem im Auge behalten werden. Veränderungen können daher nicht nur aus tatsächlichen Entwicklungen am Arbeitsmarkt resultieren. Je tiefer die Daten regional differenziert sind, desto stärker können sich solche Effekte auswirken und desto mehr ist dies bei der Interpretation zu beachten. In betroffenen Regionen wird ggf. in den Tabellen darauf hingewiesen.

Gibt es auch für spätere Verbleibszeitpunkte Angaben zu den Beschäftigungsmerkmalen?

Angaben zum Wirtschaftszweig und Arbeitsort stehen für verschiedene Verbleibszeitpunkte zur Verfügung: Neben dem o. g. Verbleibszeitpunkt „unmittelbar“ kann zusätzlich nach einem, drei, sechs, zwölf und 24 Monaten ermittelt werden, ob die Person (sozialversicherungspflichtig) beschäftigt ist und wenn ja, in welchem Wirtschaftszweig bzw. an welchem Arbeitsort. Zum Beispiel liegen mit Datenstand Mai 2024 erstmals Daten mit einer Wartezeit von 2 Monaten für den Zeitpunkt 12 Monate nach Abgang vom Berichtsmonat März 2023 vor; für die Berichtsmonate November 2022 und früher sind diese Werte – nach der Wartezeit von 6 Monaten – endgültig.

Die Verbleibszeitpunkte können kombiniert ausgewertet werden, beispielsweise können (ausgewählte) Wirtschaftszweige bzw. Arbeitsorte unmittelbar nach Beendigung der Arbeitslosigkeit den Wirtschaftszweigen bzw. Arbeitsorten nach sechs und/oder zwölf Monaten gegenüber gestellt werden.

Angaben zum Einmündungsberuf und zur Befristung werden nur für den Zeitpunkt unmittelbar nach Beendigung der Arbeitslosigkeit bereitgestellt. Sie ermöglichen Aussagen darüber, in welchem Beruf der Arbeitslose eine Beschäftigung aufgenommen hat und ob es sich um eine befristete Beschäftigung handelt.

Sind Aussagen zur Durchgängigkeit der Beschäftigung möglich?

Es besteht die Möglichkeit, für bestimmte Verbleibsintervalle (1, 3, 6, 12 und 24 Monate) nach Abgang in Beschäftigung am 1. Arbeitsmarkt die kumulierte Beschäftigungsdauer in Tagen oder in aggregierten Dauerklassen auszuwerten. Verschiedene Phasen sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungen werden dabei aufsummiert. Dies ermöglicht Aussagen darüber, ob eine Person im jeweiligen Intervall durchgängig beschäftigt war. Eine durchgängige Beschäftigung impliziert nicht zwangsläufig den Verbleib im selben Beschäftigungsverhältnis.
Die Zeitspanne zwischen Abgang aus Arbeitslosigkeit und Beschäftigungsaufnahme kann aufgrund eines dazwischenliegenden Wochenendes und unterschiedlichem Erfassungsverhalten von Vermittlungsfachkräften und Arbeitgebern bis zu drei Tage betragen. Daher werden nicht nur Fälle mit der maximal möglichen Beschäftigungsdauer in einem Verbleibsintervall als durchgängig sozialversicherungspflichtig beschäftigt gezählt, sondern auch Fälle mit ein bis zu zwei Tagen weniger (sofern zu allen überprüfbaren Verbleibszeitpunkten innerhalb des Intervalls eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorlag). Wird beispielsweise das Verbleibsintervall sechs Monate nach Abgang aus Arbeitslosigkeit betrachtet, so zählen nicht nur Personen als durchgängig beschäftigt, die an allen 182 Tagen sozialversicherungspflichtig gemeldet waren, sondern auch Personen mit einer Anzahl von 180 bzw. 181 Beschäftigungstagen (u. a. möglich, wenn die Person bis Freitag arbeitslos gemeldet war und am darauffolgenden Montag die Beschäftigung aufnimmt), falls bei diesen an den Verbleibszeitpunkten „unmittelbar“, ein, drei und sechs Monate nach Abgang eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt.

Wieso sind Arbeitslose unmittelbar nach Abgang in Beschäftigung nicht immer auch sozialversicherungspflichtig beschäftigt?

Es gibt verschiedene Gründe, warum unmittelbar nach Abgang in Beschäftigung am 1. Arbeitsmarkt keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt. Beispielsweise kann es vorkommen, dass die Beschäftigungsaufnahme doch nicht zustande kommt oder sich zeitlich verschiebt. Wird dies erst bekannt, nachdem die Zählung zum Stichtag erfolgte, kann die Stornierung oder Verschiebung bei den Arbeitslosenzahlen nicht mehr berücksichtigt werden. Der Abgang aus Arbeitslosigkeit in Beschäftigung am 1. Arbeitsmarkt wird gezählt, eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung direkt im Anschluss kann nicht gefunden werden. Gleiches gilt, wenn der Arbeitgeber die Beschäftigung erst nach Ablauf der 6-monatigen Wartezeit meldet. Ebenso kann eine Beschäftigungsaufnahme im Ausland oder in Form einer Verbeamtung ursächlich sein. Beides (Ausland, Beamte) kann über die integrierte Abfrage nicht abgebildet werden, da die Beschäftigungsstatistik ausschließlich abhängige Beschäftigungsverhältnisse beinhaltet, die in Deutschland ausgeübt werden.

Gibt es Informationen zu Beschäftigungsaufnahmen im Ausland?

Insbesondere in grenznahen Gebieten kommt es vor, dass die Arbeitslosigkeit durch eine Beschäftigungsaufnahme im Ausland beendet wird. In diesem Fall wird ein Abgang aus Arbeitslosigkeit in Beschäftigung am 1. Arbeitsmarkt gezählt. Laut der integrierten Auswertung liegt jedoch keine Beschäftigung vor, da dort nur Beschäftigungsverhältnisse mit Arbeitsort im Bundesgebiet enthalten sind.
Um Aussagen zur Beschäftigungsaufnahme im Ausland zu ermöglichen, werden Angaben aus den operativen Fachverfahren der Vermittlung verwendet. Neben der Angabe zum Beschäftigungsbeginn wird dort erhoben, ob die Beschäftigungsaufnahme im Ausland erfolgt. Die Daten zur Beschäftigungsaufnahme im Ausland werden – analog zu den Beschäftigungsmerkmalen – zunächst mit einer Wartezeit von zwei Monaten bereitgestellt und mit einer Wartezeit von sechs Monaten finalisiert.
Bei der Interpretation der Zahlen ist zu berücksichtigen, dass beim Datenaustauschstandard XSozial-BA-SGB II nicht immer Angaben zur Arbeitsaufnahme im Ausland übermittelt werden und im Vermittlungssystem der Bundesagentur für Arbeit „Deutschland“ als Land vorbelegt ist. Eine Untererfassung von Beschäftigungen im Ausland ist deshalb möglich.

Wo gibt es mehr Informationen zum Verbleib Arbeitsloser in Beschäftigung?

Weiter- und tiefergehende Informationen zum Verbleib Arbeitsloser in Beschäftigung finden Sie im Methodenbericht „Verbleib Arbeitsloser in Beschäftigung: Umstieg auf revidierte Beschäftigungsstatistik und Weiterentwicklung (PDF, 519KB)“.

Zugang in Arbeitslosigkeit aus sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung nach Wirtschaftszweig

Der Nachweis bezieht sich auf Zugänge in Arbeitslosigkeit aus abhängiger sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung am 1. Arbeitsmarkt (ohne Selbstständige, Mithelfende) und aus betrieblicher/außerbetrieblicher Ausbildung.
In einer integrierten Auswertung mit der Beschäftigungsstatistik wird die zum Zugangsdatum passende sozialversicherungspflichtige Beschäftigung in den aktuellsten Beschäftigungsmeldungen des betrachteten Monats gesucht und für diese Beschäftigung der Wirtschaftszweig und der Arbeitsort ermittelt.
Unter die Zugänge, für die keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ermittelbar ist, fallen einerseits Personen mit einer geringfügigen Beschäftigung und andererseits Personen, für die zum betrachteten Zeitpunkt in der Beschäftigungsstatistik keine Beschäftigung gefunden werden kann. Unter den geringfügigen Beschäftigungen werden geringfügig entlohnte und kurzfristige Beschäftigungen ausgewiesen.
Aufgrund der Abgabefristen und des Meldeeingangs stehen stabile statistische Ergebnisse aus der Beschäftigungsstatistik erst nach sechs Monaten Wartezeit zur Verfügung. Um dennoch zeitnahe Informationen bereitstellen zu können, wird für die integrierte Auswertung auch auf aktuellere Daten zugegriffen.
Kurze Beschäftigungsverhältnisse, die knapp vor dem betrachteten Monat begonnen und wieder beendet wurden, und verspätete Beschäftigungsmeldungen führen dazu, dass nicht alle Zugänge einer Beschäftigung und somit einem Wirtschaftszweig/Arbeitsort zugeordnet werden können. In diesen Fällen liegt eine Untererfassung vor. Dies dürfte in Branchen mit hoher Fluktuation – wie der Arbeitnehmerüberlassung – und bei Personengruppen mit kurzen Beschäftigungszeiten zu systematischer Untererfassung bei den sozialversicherungspflichtigen und geringfügigen Beschäftigungen führen.

Interpretationshinweis zum Zugang aus Beschäftigung am 1. Arbeitsmarkt:
Beschäftigungsverhältnisse, die erst innerhalb der letzten Monate begonnen wurden und wieder endeten, sind aufgrund verspäteter Beschäftigungsmeldungen bei BST-Wartezeit unter 6 Monaten tendenziell untererfasst oder es werden die davorliegenden Beschäftigungen/Ausbildungen ausgewiesen. Diese Untererfassung betrifft generell kurze Beschäftigungsphasen und daher insbesondere Personen im Rechtskreis SGB II. Sie dürfte auch die Branchen unterschiedlich stark betreffen, etwa die Zeitarbeit stärker, Finanz-/Versicherungswesen schwächer.

Interpretationshinweis zum Zugang aus betrieblicher/außerbetrieblicher Ausbildung:
Bei abgebrochenen Ausbildungen wird ebenso eine Untererfassung festgestellt.
Meldungen von (geförderten) Ausbildungen in Rehaträger-Betrieben und Werkstätten für behinderte Menschen werden der Wirtschaftsgruppe „881 Soziale Betreuung älterer Menschen und Behinderter" zugewiesen. Zugänge aus diesem Wirtschaftszweig tauchen gehäuft in den Monaten auf, in denen das Ausbildungsjahr endet.

Vermittlung in Erwerbstätigkeit

Kurzbeschreibung

Regionale Vergleiche der Vermittlungen nach Auswahl und Vorschlag sind nur innerhalb der Gruppe der Agenturen für Arbeit bzw. der gemeinsamen Einrichtungen sinnvoll möglich. Der Vergleich mit den Daten der zugelassenen kommunalen Träger führt zu einem verzerrten Ergebnis, da die Definition des Begriffs „Vermittlung“ hier abweichen kann.

Vermittlungen nach Auswahl und Vorschlag

Die Vermittlung umfasst nach dem Sozialgesetzbuch alle Tätigkeiten, die darauf gerichtet sind, Arbeitsuchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses zusammenzuführen.

Der in der Arbeitsmarktstatistik verwendete Begriff „Vermittlung nach Auswahl und Vorschlag“ ist enger gefasst. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • Die Stelle ist gemeldet.
  • Der/die Arbeitsuchende und der Arbeitgeber erhalten einen Vermittlungsvorschlag.
  • In der Folge vereinbaren sie die Einstellung.
  • Die Agentur bzw. die gemeinsame Einrichtung erhält darüber eine Rückmeldung.
  • Der/die Arbeitslose wird in die Stelle des Vermittlungsvorschlags abgemeldet.

Um die Größe korrekt zu ermitteln, wird bei den Agenturen und den gemeinsamen Einrichtungen automatisiert überprüft, ob diese Prozessschritte zeitgerecht und konsistent durchlaufen wurden.

Bei den zugelassenden kommunalen Trägern ist diese Prüfung technisch bedingt nicht möglich. In der Regel entscheidet hier die Vermittlungsfachkraft über das Vorliegen einer Vermittlung.

Dauern in der Statistik der Arbeitslosen und Arbeitsuchenden

Dauer der Arbeitslosigkeit

Die Dauer der Arbeitslosigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) III misst die Zeitspanne zwischen dem Beginn der Arbeitslosigkeit und einem Messzeitpunkt. Die abgeschlossene Dauer (auch als Abgangsdauer bezeichnet) misst den Zeitraum zwischen Beginn und Abgang aus Arbeitslosigkeit. Die bisherige Dauer (auch Bestandsdauer) bezieht sich auf den Bestand an Arbeitslosen und gibt die Zeitspanne vom Beginn der Arbeitslosigkeit bis zu einem statistischen Zähltag wider.

Unterbrechung und Beendigung der Arbeitslosigkeit

Verschiedene Situationen können eine Periode der Arbeitslosigkeit unterbrechen oder beenden.

Folgende Situationen unterbrechen die Arbeitslosigkeit:

  • Arbeitsunfähigkeit
  • Ortsabwesenheit
  • fehlende Verfügbarkeit/Mitwirkung
  • sonstige Nichterwerbstätigkeit sowie sonstige Gründe

Bei einer Unterbrechung bis zu 6 Wochen zählt die Dauer der Arbeitslosigkeit während der Unterbrechung weiter. Die Zeit der Unterbrechung ist damit in der Dauer enthalten. Ausnahme: Die Teilnahme an Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung ist – unabhängig von ihrer Dauer – in der Dauer der Arbeitslosigkeit enthalten.

Eine Dauer der Arbeitslosigkeit endet, wenn die arbeitslose Person

  • eine Beschäftigung von 15 Stunden und mehr pro Woche aufnimmt (unabhängig von der Beschäftigungsdauer),
  • für mehr als 6 Wochen arbeitsunfähig oder nicht erwerbstätig abgemeldet ist oder
  • an einer Maßnahme der aktiven Arbeitsmarktpolitik teilnimmt (ausgenommen Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung).

Sollte die Person wieder arbeitslos werden, beginnt zu diesem Zeitpunkt eine neue Dauerperiode.

Dauer der Arbeitsuche

Die Dauer der Arbeitsuche gibt Auskunft darüber, wie lange eine Person ohne Unterbrechung bei einer Arbeitsagentur oder einem Jobcenter bis zum Messzeitpunkt arbeitsuchend gemeldet ist. Darin sind auch Zeiten der Arbeitslosigkeit enthalten. Nach jeder Unterbrechung beginnt die Dauer der Arbeitsuche von vorn – unabhängig von der Dauer der Unterbrechung. Die Dauer der Arbeitsuche ist ebenfalls nach der bisherigen Dauer für den Bestand und der abgeschlossenen Dauer bei Abgang unterscheidbar.

Langzeitarbeitslosigkeit

Als Langzeitarbeitslose gelten nach § 18 Abs. 1 SGB III alle Personen, die am jeweiligen Messzeitpunkt bei Agenturen für Arbeit oder Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende ein Jahr (hier: 364 Tage) und länger arbeitslos gemeldet sind. Das Erreichen der Jahresgrenze stellt keinen statistischen Zugang in Langzeitarbeitslosigkeit oder Abgang aus „Nicht-Langzeitarbeitslosigkeit“ dar. Es handelt sich lediglich um einen Übertritt in eine andere Dauerklasse.

Zum Zugang Langzeitarbeitsloser kommt es, wenn sich eine Person nach einer Unterbrechung der Arbeitslosigkeit wieder arbeitslos meldet und bereits vor der Unterbrechung mindestens ein Jahr arbeitslos war.

Berechnungen zu Übertritten zeigen hingegen den Übergang von „Nicht-Langzeitarbeitslosigkeit“ in Langzeitarbeitslosigkeit bei ununterbrochener Arbeitslosigkeit.

Übertritte und Übertrittsrisiko in Langzeitarbeitslosigkeit

Die Übertritte in Langzeitarbeitslosigkeit geben Auskunft darüber, wie viele Arbeitslose in einem Berichtsmonat die Arbeitslosigkeitsdauer von 364 Tagen erreicht haben (§ 18 Abs. 1 SGB III). Zu den Übertritten im Berichtsmonat zählt eine Teilmenge der Arbeitslosen im Bestand zum Stichtag (t) und eine Teilmenge der Arbeitslosen, die im Berichtsmonat aus Arbeitslosigkeit abgegangen sind. Bei den Arbeitslosen im Bestand handelt es sich um Langzeitarbeitslose mit einer Dauer der Arbeitslosigkeit von 12 bis unter 13 Monaten. Die Abgänge aus Arbeitslosigkeit je Berichtsmonat sind die Abgänge zwischen zwei Stichtagen (t-1 und t). Hier fließen die Daten von Personen ein, die die Schwelle der Langzeitarbeitslosigkeit im Laufe des Berichtsmonats überschreiten, aber ihre Arbeitslosigkeit vor dem zweiten Stichtag (t) beenden.

Das Übertrittsrisiko in Langzeitarbeitslosigkeit bringt zum Ausdruck, wie groß das Risiko ist, 12 Monate nach dem Zugang in Arbeitslosigkeit langzeitarbeitslos zu werden. Die Übertritte in Langzeitarbeitslosigkeit des aktuellen Berichtsmonats bzw. Jahres (Zähler) werden dabei in Bezug zu den Zugängen in Arbeitslosigkeit des Vorjahresmonats bzw. Vorjahres (Nenner) gesetzt. Bei den Zugängen in Arbeitslosigkeit (Nenner) fließen nur die Personen ein, die nach einer Beendigung der Arbeitslosigkeitsdauer mit einer neuen Dauerperiode zugegangen sind. Dadurch wird sichergestellt, dass Zähler und Nenner bestmöglich korrespondieren.

Das Merkmal „Rechtskreis Übertritt (12 Monate) beiZugang“ ermöglicht die Unterscheidung der Übertritte nach dem Herkunftsrechtskreis. Es handelt sich hierbei um den Rechtskreis, in den der/die Arbeitslose genau 364 Tage vor Übertritt in Langzeitarbeitslosigkeit in Arbeitslosigkeit zugegangen ist. So kann auch das rechtskreisbezogene Übertrittsrisiko bestimmt werden.

Aussagekraft von Durchschnittsdauern

Kleine Fallzahlen beim Bestand bzw. den Abgängen von Arbeitslosen können zu einer eingeschränkten Aussagekraft der durchschnittlichen bisherigen bzw. abgeschlossenen Dauer führen. Grund dafür sind mögliche Verzerrungen durch unsystematische Schwankungen und Ausreißer. Allgemein gilt: Je kleiner die zugrundeliegenden Fallzahlen, desto geringer ist die Aussagekraft einer durchschnittlichen Dauer.

Schätzungen

Bei teilweisen oder vollständigen Lieferausfällen sowie unplausiblen Datenlieferungen eines zugelassenen kommunalen Trägers werden für die betroffenen Regionen Schätzwerte für Arbeitslose bzw. Arbeitsuchende ermittelt und in die Berichterstattung einbezogen. Ebenso wird bei der Dauer der Arbeitslosigkeit das Merkmal langzeitarbeitslos (ja/nein) geschätzt, während weitere Dauern der Arbeitslosigkeit der Kategorie „keine Angabe“ zugeordnet werden.

Übertritte in Langzeitarbeitslosigkeit können in diesen Fällen weder berechnet noch geschätzt werden .

Die Dauer der Arbeitsuche wird bei fehlenden oder unplausiblen Daten ebenfalls nicht geschätzt; alle Ausprägungen werden der Kategorie „keine Angabe“ zugeordnet.

Weitere Informationen

Details zu Dauern in der Arbeitslosenstatistik enthalten die Methodenberichte „Dauern in der integrierten Arbeitslosenstatistik“ und „Stock-Flow-Analyse der Langzeitarbeitslosigkeit“.

Auf der gleichen Seite finden sich im Methodenbericht „Integrierte Arbeitslosenstatistik“ Informationen zu Schätzungen in der Arbeitslosenstatistik (Seiten 16/17).

Berufliche Mobilität von Arbeitslosen bei Beschäftigungsaufnahme

Methodik der Messung beruflicher Mobilität

In der Arbeitslosenstatistik der Bundesagentur für Arbeit liegen berufliche Informationen über den Ausbildungsberuf, den Herkunftsberuf, den Zielberuf und den Einmündungsberuf von Arbeitslosen vor. In der Kategorie Ausbildungsberuf wird der Beruf erfasst, für den Arbeitslose eine formale Berufsausbildung nachweisen können. Der Herkunftsberuf ist der Beruf, der unmittelbar vor Eintritt in die Arbeitslosigkeit ausgeübt wurde. Der Zielberuf ist der Beruf, den Arbeitslose vorrangig anstreben bzw. in den sie vermittelt werden möchten. Davon zu unterscheiden ist wiederum der Beruf, in den Arbeitslose bei der Beschäftigungsaufnahme tatsächlich einmünden und den sie dann ausüben (Einmündungsberuf). Berufliche Mobilitätsprozesse lassen sich über einen paarweisen Vergleich der Berufskennziffern von Ausbildungs-, Herkunfts-, Ziel- und Einmündungsberuf feststellen.

Es wird die berufliche Mobilität von Arbeitslosen bei der Beschäftigungsaufnahme durch einen Vergleich von Ziel- und Einmündungsberuf betrachtet. Die statistische Berichterstattung über die Arbeitslosigkeit nach Berufen beruht in den Standardauswertungen auf den Zielberufen der Arbeitslosen. Die Festlegung des Zielberufs erfolgt im Vermittlungs- und Beratungsgespräch in der Arbeitsagentur oder im Jobcenter und berücksichtigt die Qualifikation bzw. die Eignung, die Präferenzen und die Einmündungschancen von Arbeitslosen in dem ausgewählten Beruf. Dabei ist der Zielberuf keine feste persönliche Eigenschaft des Arbeitslosen, sondern eine Variable, die im Suchprozess auch verändert werden kann. Statistisch wird nur der erste Hauptberufswunsch als Zielberuf ausgewiesen. Der Vermittlungsprozess ist aber weiter ausgelegt und kann in die Arbeitsuche mit dem Zielberuf ähnliche Berufe und weitere Alternativberufe einbeziehen.

Die berufliche Mobilität von Arbeitslosen wird bei der Beschäftigungsaufnahme über eine kombinierte Auswertung von Arbeitslosen- und Beschäftigungsstatistik festgestellt (vgl. Übersicht). In der Arbeitslosenstatistik wird für den Arbeitslosen der Hauptberufswunsch als Zielberuf ermittelt, der im operativen Vermittlungssystem eingegeben wurde. Nehmen Arbeitslose eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung auf, kann dann zusätzlich der Einmündungsberuf recherchiert werden, der vom aufnehmenden Betrieb in der Beschäftigungsmeldung zur Sozialversicherung angegeben wird. Bei den Auswertungen werden nur Beschäftigungsaufnahmen berücksichtigt, für die Angaben zum Ziel- und zum Einmündungsberuf vorliegen. Über einen Vergleich der Berufskennziffern von Ziel- und Einmündungsberuf wird dann die berufliche Mobilität bei der Beschäftigungsaufnahme ermittelt. Stimmen Berufsfachlichkeit oder Anforderungsniveau von Ziel- und Einmündungsberuf nicht überein, wird von beruflicher Mobilität gesprochen. Die berufliche Mobilität kann unterschieden werden hinsichtlich der Berufsfachlichkeit in horizontale und hinsichtlich des Anforderungsniveaus in vertikale Mobilität. Der Anteil der Beschäftigungsaufnahmen, in denen Berufsfachlichkeit oder Anforderungsniveau von Ziel- und Einmündungsberuf nicht übereinstimmen, an allen Beschäftigungsaufnahmen von Arbeitslosen mit diesem Zielberuf wird als Mobilitätsquote definiert.

Ablaufdiagramm: Methodik der Messung beruflicher Mobilität

Die Auswertungen beschränken sich auf Deutschland und werden auf Jahresbasis ab 2017 veröffentlicht. Auswertungen zur Mobilität werden nur für Berufe vorgenommen, für die eine Mindestfallzahl von 50 Beschäftigungsaufnahmen erreicht wird. Eine Aktualisierung erfolgt jeweils im Juli, weil für die Auswertungen eine sechsmonatige Wartezeit in der Beschäftigungsstatistik abgewartet werden muss.

Aussagekraft und Interpretationshinweise

Mit dem Wechsel von Ziel- zu Einmündungsberuf wird nur ein, wenn auch wichtiger, Aspekt der beruflichen Mobilität von Arbeitslosen berücksichtigt. Außerhalb der Betrachtung bleiben die möglichen vorgelagerten Veränderungen zwischen Ausbildungs- und Zielberuf oder zwischen Herkunfts- und Zielberuf. Zudem suchen viele Arbeitslose zusätzlich nach Alternativberufen, so dass die Suche schon offen angelegt ist. Es ist auch zu betonen, dass die Ergebnisse zur beruflichen Mobilität von Arbeitslosen nicht gleichzusetzen sind mit der beruflichen Mobilität von Personen, die aus einem Beschäftigungsverhältnis heraus oder nach einer Unterbrechung der Erwerbstätigkeit (ohne Arbeitslosmeldung) die berufliche Tätigkeit wechseln.

Mobilität wird in diesem Bericht über einen Vergleich von Berufskennziffern festgestellt. Damit hängt das Ausmaß der Mobilität entscheidend von der verwendeten Klassifikation und der herangezogenen Aggregationsebene ab. Mobilitätsergebnisse werden auf Basis der KldB 2010 für Berufsgruppen und Berufssegmente jeweils kombiniert mit dem Anforderungsniveau ausgewiesen.

Gleiche berufliche Tätigkeiten können unterschiedlich klassifiziert werden. Dies kann einmal an der Ausgestaltung der Klassifikation liegen, die es dem Verwender ermöglicht, eine berufliche Tätigkeit unterschiedlichen Positionen zuzuordnen. Zum anderen muss berücksichtigt werden, dass die beruflichen Informationen in unterschiedlichen Erhebungsverfahren mit unterschiedlichen Verwendungszwecken erfasst werden. So ist die präzise Erfassung der Berufe in den operativen Systemen der Arbeitsagenturen und Jobcenter von großer Bedeutung für eine erfolgreiche Integration von Arbeitslosen, während die Angaben der Betriebe im Rahmen der Beschäftigungsmeldung an die Sozialversicherung keine Relevanz für deren wirtschaftlichen Erfolg haben.

Die hohen Mobilitätquoten deuten darauf hin, dass das berufliche Einsatzspektrum für Arbeitslose sehr breit und die Festlegung des Zielberufs entsprechend schwierig ist. Weil Berufe vielfältige Verwandtschaftsbeziehungen aufweisen, unterscheiden sich viele berufliche Tätigkeiten nur graduell und Wechsel zwischen diesen Berufen werden von den Betroffenen häufig nicht als berufliche Mobilität oder gar als Berufswechsel wahrgenommen. Die Mobilitätsquoten auf Basis des Berufskennziffernvergleichs können deshalb nur eingeschränkt als allgemeine Maßzahlen für die berufliche Mobilität von Arbeitslosen verwendet werden. Allerdings können mit dem Berufskennziffernvergleich die Übergänge zwischen Berufen transparent gemacht werden, um so zu einem besseren Verständnis der beruflichen Ausgleichsprozesse beizutragen.

Entsprechend enthält dieses Statistikprodukt Mobilitätsquoten für Berufsgruppen (kombiniert mit dem Anforderungsniveau) und Mobilitätsmatritzen für Berufssegmente (kombiniert mit dem Anforderungsniveau). Darüber hinaus werden für Berufsgruppen aus der Perspektive des Zielberufs Darstellungen mit den wichtigsten Einmündungsberufen bereitgestellt. Die Mobilitätsmatritzen zeigen aus der Vogelperspektive die Mobilitätsbeziehungen zwischen den Berufssegmenten, während aus der Perspektive der einzelnen Berufsgruppen des Zielberufs die jeweiligen Mobilitätsquoten und die wichtigsten Einmündungsberufe angegeben werden.

Wenn man die Arbeitsmarktlage in einzelnen Berufen beurteilen will, sollte auch die berufliche Mobilität berücksichtigt werden. Insbesondere berufsspezifische Arbeitslosenquoten und berufsspezifische Arbeitslosen-Stellen-Relationen als zentrale Arbeitsmarktindikatoren müssen auch im Lichte der Mobilitätsergebnisse gesehen werden. Hohe Mobilitätsquoten (sowohl aus der Perspektive des Ziel- als auch aus der Perspektive des Einmündungsberufs) deuten darauf hin, dass es viele berufliche Alternativen gibt und dass das freie Arbeitskräfteangebot für diese Berufe über die Zahl der Arbeitslosen mit solchen Zielberufen nur unzureichend abgebildet wird. Denn einerseits können Arbeitslose mit diesen Zielberufen in zahlreichen Alternativberufen eine Beschäftigung finden, wie andererseits Betriebe ihre Stellen mit Arbeitslosen besetzten können, die einen anderen Zielberuf angegeben haben.

Vergleiche hierzu den Methodenbericht der Statistik der BA „Berufliche Mobilität von Arbeitslosen bei der Beschäftigungsaufnahme“, Nürnberg, Februar 2019 (PDF, 789KB).

Berufsspezifische Arbeitslosenquoten

Berechnung von berufsspezifischen Arbeitslosenquoten

Die berufsspezifischen Arbeitslosenquoten werden auf Basis des amtlichen Berechnungskonzepts nach folgender Methodik erstellt: Die registrierten Arbeitslosen werden zu den Erwerbspersonen in Beziehung gesetzt, die als Summe von Erwerbstätigen und Arbeitslosen jährlich als feste Bezugsgröße für die Berechnung der nächsten 12 Monate ermittelt werden. Dies geschieht üblicherweise im Berichtsmonat Mai, Rückrechnungen werden nicht vorgenommen. Für die Teilgröße der Erwerbstätigen steht keine einheitliche Datenquelle in der notwendigen regionalen und soziodemografischen Differenzierung zur Verfügung. Deshalb wird eine synthetische Erwerbstätigenzahl aus verschiedenen Statistiken gebildet, deren Ergebnisse zwar erst nach einer gewissen Zeitverzögerung, dann aber gesichert und regional tief gegliedert vorliegen. Folglich ist die Bezugsgröße etwa ein Jahr älter als die Arbeitslosenzahl im Zähler; Daten der Bezugsgröße für 2022 stammen also überwiegend aus dem Jahr 2021 und z. T. auch aus dem Jahr 2019. Dieser Umstand kann in gewissem Maße zu Verzerrungen führen, wenn sich beispielsweise die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen relativ kurzfristig stark ändern und sich etwa die Arbeitslosenzahl im aktuellen Berichtsjahr deutlich erhöht, aber sich die Bezugsgröße auf ältere Zeiträume bezieht, in dem das wirtschaftliche Umfeld noch ganz anders war. Genau das ist in den Jahren 2020 und 2021 im Rahmen der Corona-Krise passiert. Die Arbeitslosenquoten können dadurch verzerrt sein. Das kann insbesondere Tätigkeiten betreffen, die besonders stark von den Veränderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen betroffen sind. Auch die Erwerbstätigkenstruktur kann dabei eine Rolle spielen, wie etwa der Anteil an Selbständigen.
Es ist zu beachten, dass die offiziellen Arbeitslosenquoten in den Eckzahlen leicht abweichen können. Für die berufsspezifischen Arbeitslosenquoten werden die Endergebnisse aus dem Mikrozensus verwendet, die in der Regel eine etwas höhere Datenqualität mit mehr Fallzahlen und ausgewiesenen Tätigkeiten haben. Aus Gründen der zeitlichen Verfügbarkeit müssen sonst die Erstergebnisse verwendet werden. Außerdem wird der gesamte Bereich des Militärs bei den berufsspezifischen Arbeitslosenquoten nicht berücksichtigt. Im Jahr 2022 kommt erschwerend hinzu, dass für die offizielle Arbeitslosenquote bzw. die Bezugsgröße eine abweichende regionale Hochrechnung verwendet werden musste, da keine Daten zu Selbständigen nach Bundesländern vorliegen.

Für die wichtigsten Komponenten der Bezugsgröße liegen berufliche Angaben auf Grundlage der Klassifikation der Berufe 2010 (KldB 2010) vor. Dort wo es Lücken in oder Abweichungen zwischen den verwendeten Datenquellen gibt werden Schätz- und Korrekturverfahren eingesetzt. In der nachfolgenden Übersicht wird das Berechnungskonzept im Überblick dargestellt.

Tabellarische Darstellung der Berechnung von berufsspezifischen Arbeitslosenquoten (Vergrößerung öffnet sich im neuen Fenster)

Berufsspezifische Arbeitslosenquoten werden als Jahreswerte ab 2017 für Deutschland und Länder bis auf die Gliederungsebene der Berufsgruppen kombiniert mit dem Anforderungsniveau berechnet. Weil Berufsangaben für Selbständige (sowie ihre Mithelfenden Familienangehörigen) und für Beamte nur bis auf Länderebene vorliegen, werden berufsspezifische Arbeitslosenquoten für Kreise und Arbeitsagentur- bzw. Jobcenterbezirke nicht berechnet. Der Einsatz von Schätz- und Korrekturverfahren bedingt notwendigerweise ein gewisses Maß an Unsicherheit bei den berufsspezifischen Arbeitslosenquoten. Geringe Unterschiede zwischen den Quoten sollten nicht überbewertet werden. Um aussagekräftige Arbeitslosenquoten zu erhalten, werden berufsspezifische Arbeitslosenquoten zudem nur dann erstellt, wenn die Bezugsgröße eine Mindestfallzahl an Erwerbspersonen aufweist.
Mit der Berechnung der Arbeitslosenquote für 2022 wurde die Mindestfallzahl von 1.000 auf 10.000 erhöht. Grund für die Erhöhung der Mindestfallzahl war eine geänderte Bereitstellung von Angaben aus dem Mikrozensus zu Selbständigen und Beamten. Danach stehen Jahresergebnisse, bei denen Werte von unter 71 Personen in der Stichprobe zugunde liegen, wegen ihres hohen Stichprobenfehlers und des damit verbundenen geringen Aussagewerts nicht mehr zur Verfügung. Bei einer 1%-Stichprobe entsprechen 70 Personen einer proportional hochgerechneten Zahl von 7.000 Selbständigen bzw. Beamten, die im ungünstigsten Fall in der Bezugsgröße fehlen. Die dadurch bedingte Verzerrung der Arbeitslosenquote nimmt mit der Größe der Bezugsgröße ab. In Abwägung zwischen Fehlerminimierung und Berichtsumfang wurde die Mindestfallzahl für die Bezugsgröße auf 10.000 erhöht. Entsprechend können ab Berichtsjahr 2022 weniger berufsspezifische Arbeitslosenquoten ausgewiesen werden als in den Jahren zuvor.
Die berufsspezifischen Arbeitslosenquoten des Berichtsjahres 2022 sind zudem nur eingeschränkt mit den Vorjahren vergleichbar, weil (a) der Mikrozensus methodisch neugestaltet wurde und (b) frühere Bezugsgrößen auch Angaben zu erwerbstätigen Selbständigen und Beamten unterhalb der o.g. Grenzen berücksichtigen. Auch künftig sind Verzerrungen (1) im Zeitvergleich möglich, wenn sich die Anzahl der Selbständigen/Beamten in der Stichprobe an der Grenze von 71 verändert und sich dann sprunghaft die Zahl der Selbständigen/Beamten auf Null verringert oder auf über 7.000 erhöht. Außerdem können (2) Vergleiche zwischen Berufen und Regionen verzerrt sein, wenn Selbständige und Beamte in einem Beruf bzw. einer Region wegen zu geringer Fallzahlen nicht, im Vergleichsberuf oder der Vergleichsregion aber schon berücksichtigt werden können. Für eine bessere Einordnung wird deshalb auf dem Arbeitsblatt "Anteil Selbständige bzw. Beamte" der Anteil der Selbständigen bzw. der Beamten jeweils an der Gesamtzahl der Erwerbspersonen (für Deutschland) ausgewiesen.
Für das Berichtsjahr 2022 werden einmalig keine Ergebnisse für Bundesländer ausgewiesen, weil aufgrund der Neugestaltung des Mikrozensus in diesem Jahr die gewohnte fachliche und regionale Auswertungstiefe nicht erreichbar war. Stattdessen werden neben Deutschland, West- und Ostdeutschland vier Großregionen (Nord, West, Ost, Süd) angeboten. Diese setzen sich wie folgt zusammen:

  • Nord = Schleswig-Holstein, Hamburg, Niedersachsen, Bremen und Mecklenburg-Vorpommern
  • West = Nordrhein-Westfalen, Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland
  • Ost = Brandenburg, Berlin, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen
  • Süd = Baden-Württemberg und Bayern

Zur Interpretation von berufsspezifischen Arbeitslosenquoten

Der Arbeitsmarkt kann in eine Vielzahl von beruflichen Teilarbeitsmärkten zerlegt werden. Für diese Teilarbeitsmärkte werden berufsspezifische Arbeitslosenquoten berechnet, mit denen Aussagen zum einen über die Auslastung des Arbeitskräfteangebots und zum anderen über das Arbeitslosigkeitsrisiko von Erwerbspersonen mit bestimmten Berufen gemacht werden können. Grundlage für die Berechnung der Quoten ist die bei den Arbeitsagenturen und Jobcentern registrierte Arbeitslosigkeit. Dort werden Arbeitslose mit dem Beruf erfasst, den sie für eine Erwerbstätigkeit anstreben (Zielberuf), während Erwerbstätige unter dem Beruf geführt werden, den sie tatsächlich ausüben. Die Festlegung des ersten Zielberufs von Arbeitslosen erfolgt nach der Qualifikation bzw. Eignung, den Präferenzen und den Einmündungschancen von Arbeitslosen in den ausgewählten Berufen. Der Vermittlungsprozess ist aber weiter ausgelegt und kann in die Arbeitssuche mit dem Zielberuf ähnliche Berufe und weitere Alternativberufe einbeziehen. Entsprechend ist die Arbeitslosigkeit in den (Ziel-)Berufen als eine Momentaufnahme im Ausgleichprozess von Arbeitsangebot und -nachfrage zu verstehen, weil der Zielberuf keine feste persönliche Eigenschaft des Arbeitslosen, sondern eine Variable ist, die im Suchprozess verändert werden kann.

Dabei sind die beruflichen Teilarbeitsmärkte unterschiedlich durchlässig. Je nach Fachrichtung ermöglichen Ausbildungsberufe den Zugang zu einem breiten Spektrum von Erwerbsberufen. Mobilitätsanalysen zeigen, dass Arbeitslose in beträchtlichem Umfang Beschäftigungsverhältnisse aufnehmen, die nicht mit ihrem Zielberuf übereinstimmen. Bei der Interpretation der Arbeitslosenquoten für Berufe sind diese Mobilitätsspielräume zu berücksichtigen. Eine berufsspezifische Arbeitslosenquote ist entsprechend als Knappheitsmaß für ein bestimmtes arbeitsplatzbezogenes berufliches Tätigkeitsbündel zu sehen. Eine hohe berufsspezifische Arbeitslosenquote bedeutet zwar ein hohes Risiko für Personen mit diesem Zielberuf, dass sie in dieser beruflichen Tätigkeit nicht zum Zuge kommen. Berücksichtigt man aber die Spielräume beruflicher Mobilität, kann das Arbeitslosigkeitsrisiko für diese Personen deutlich kleiner ausfallen. Insbesondere ist die Arbeitslosenquote für eine Berufsgruppe keine Arbeitslosenquote für die Ausbildungsberufe bzw. die Studienrichtungen, die dieser Berufsgruppe zugeordnet sind bzw. der Berufsgruppe den Namen geben.

Aus der Angebots-Perspektive sollte die Bewertung des Arbeitsmarktes von Arbeitslosen mit einem bestimmten Zielberuf insbesondere folgende Indikatoren berücksichtigen:

  1. Die berufsspezifische Arbeitslosenquote, als Maß für das Arbeitslosigkeitsrisiko von Personen, die ein solches spezifisches Tätigkeitsbündel ausüben wollen,
  2. die berufsspezifische Abgangsrate in Beschäftigung (am ersten Arbeitsmarkt) von Personen mit einem solchen Zielberuf, als Maß für die Chancen dieser Arbeitslosen, eine Beschäftigung (egal in welchem Beruf) zu finden, und
  3. die berufsspezifische Mobilitätsquote bzw. den Anteil der Arbeitslosen mit diesem Zielberuf, die bei der Beschäftigungsaufnahme in eine andere Berufsgruppe bzw. ein anderes Anforderungsniveau wechseln, als Maß für die berufsfachliche Mobilität von Arbeitslosen.

Erst wenn diese (und ggf. weitere) Indikatoren herangezogen werden, kann ein zutreffendes Bild der Arbeitsmarktlage von Arbeitslosen mit bestimmen Berufen gezeichnet werden. Nachfolgend wird ein Interpretationsschema skizziert, mit dem die o. g. Indikatoren im Zusammenhang betrachtet werden können.

Entlang der Ausprägungen geringe/hohe Arbeitslosenquote und geringe/hohe Abgangsrate in Beschäftigung werden die vier Typen „Geringe Arbeitslosigkeit, hohe Dynamik“, „Hohe Arbeitslosigkeit, hohe Dynamik“, „Hohe Arbeitslosigkeit, geringe Dynamik“ und „Geringe Arbeitslosigkeit, geringe Dynamik“ gebildet, die den Raum aufspannen, in dem die Berufsgruppen eingeordnet werden können. Jeder der Haupttypen kann weiter unterschieden werden nach dem Ausmaß der beruflichen Mobilität bei der Beschäftigungsaufnahme. Orientierungspunkte bilden die jeweiligen Durchschnittswerte. In der nachfolgenden Übersicht wird jeweils eine Berufsgruppe aus dem Bereich der Fachkräfte, Spezialisten und Experten als Beispiel für den jeweiligen Typ benannt. Die Berufsgruppen können in diesem Raum verortet werden, die Übergänge sind aber fließend, so dass nicht alle Berufsgruppen eindeutig einem Typ zugeordnet werden können.

Schaubild Typisierung der berufsfachlichen Arbeitslosigkeit (Vergrößerung öffnet sich im neuen Fenster)

Vergleiche hierzu die Methodenberichte der Statistik der BA „Einführung berufsspezifischer Arbeitslosenquoten auf Basis des amtlichen Berechnungskonzepts“, Nürnberg, Februar 2019 (PDF, 807KB) und „Berufliche Mobilität von Arbeitslosen bei der Beschäftigungsaufnahme“, Nürnberg, Februar 2019 (PDF, 789KB).

Gemeldete erwerbsfähige Personen und statusrelevante Lebenslagen

Was sind gemeldete erwerbsfähige Personen?

Die bei einer Agentur für Arbeit oder einem Jobcenter gemeldeten erwerbsfähigen Personen bestehen aus drei Teilgruppen, die sich in zwei größere Gruppen zusammenfassen lassen:

Diagramm: Gemeldete erwerbsfähige Personen

Bei der ersten Teilgruppe handelt es sich um die arbeitslosen Arbeitsuchenden (ALO) bzw. Arbeitslosen, die in § 16 SGB III definiert werden. Sie müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen: u. a. Arbeitsuche, Beschäftigungslosigkeit, Verfügbarkeit und Meldung.

Die zweite Teilgruppe sind die nichtarbeitslosen Arbeitsuchenden (NALO). Diese Personen sind zwar ebenfalls Arbeitsuchende, sie sind aber entweder beschäftigt, aus anderen Gründen nicht unmittelbar verfügbar oder gelten nach gesetzlicher Vorgabe nicht als arbeitslos. Kurz: Sie suchen mit Unterstützung der Agentur für Arbeit oder des Jobcenters eine Beschäftigung (§ 15 Satz 2 und 3 SGB III), erfüllen aber nicht alle Voraussetzungen, um als arbeitslos gezählt zu werden. In diese Gruppe fallen bspw. arbeitsuchende Personen, die sich nur arbeitsuchend aber nicht arbeitslos melden, kurzfristig erkrankt sind, an arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen teilnehmen, sich aus einer Beschäftigung heraus frühzeitig arbeitsuchend melden oder zwar beschäftigt sind, aber ergänzende Grundsicherungsleistungen beziehen.

Bei der dritten Teilgruppe handelt es sich um die Nichtarbeitsuchenden (nasu geP), die nur eine Beratung wünschen bzw. aktuell keine Arbeit suchen müssen, obwohl sie bei einer Agentur für Arbeit oder einem Jobcenter betreut werden. Bei letzteren handelt es sich bspw. um Personen, denen nach § 10 SGB II keine Arbeit zumutbar ist, weil sie z. B. Kinder oder Angehörige betreuen oder eine Schule besuchen. Auch Personen, die längerfristig arbeitsunfähig sind, vorruhestandsähnliche Regelungen in Anspruch nehmen oder an einer längeren Qualifikationsmaßnahme teilnehmen, fallen in diese Teilgruppe.

Wie in der Abbildung dargestellt, können diese drei Teilgruppen zu zwei größeren Gruppen zusammengefasst werden: Den in § 15 Satz 2 und 3 SGB III definierten Arbeitsuchenden (ASU), also Personen, die eine Beschäftigung als Arbeitnehmer/in suchen und den Nichtarbeitslosen (nalo geP). Welche dieser beiden Gruppen im Fokus steht, ist abhängig von der konkreten Fragestellung.

Was sind statusrelevante Lebenslagen und was bilden sie ab?

Der statistische Nachweis der „statusrelevanten Lebenslage“ soll erklären, warum eine gemeldete erwerbsfähige Person nicht als arbeitslos gezählt wird, und ermöglicht es, den Status der Nichtarbeitslosen (nalo geP) und ihrer Teilgruppen differenzierter darzustellen. Sie basieren auf erwerbsbiografischen Informationen, also auf Lebenslaufabschnitten, Maßnahmeteilnahmen und anderen statusrelevanten Kundendaten, die in den Vermittlungssystemen erfasst wurden.

Für eine Person können gleichzeitig mehrere Informationen zu Lebenslauf und Maßnahmen vorliegen. Bspw. kann ein Teilnehmer an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme zum Stichtag erkrankt sein. Im Rahmen der statusrelevanten Lebenslagen wird nur die Phase mit der höchsten Relevanz für den Status am Stichtag statistisch abgebildet:

Zuerst werden die gesetzlichen Sonderregelungen für Ältere (§ 53a Abs. 2 SGB II (bis 31.12.2022; jedoch Übergangsregelung nach § 65 Abs. 8 SGB II) und § 428 SGB III) oder die geminderte Leistungsfähigkeit (§ 145 SGB III) identifiziert. Danach haben Lebenslaufphasen zur Erwerbstätigkeit Vorrang vor Angaben zur Ausbildung, die wiederum Vorrang vor Nichterwerbstätigkeit und sonstigen Einträgen haben.

Somit werden Informationen aus dem Lebenslauf mit geringerer Relevanz für den Status nicht nachgewiesen, wenn gleichzeitig eine Phase mit höherer Relevanz vorliegt. Entsprechend kann die Anzahl der ausgewiesenen Fälle im Vergleich zu anderen Statistiken der BA geringer ausfallen. Die Arbeitslosenstatistik und damit auch die erwerbsbiografischen Informationen für die statusrelevanten Lebenslagen werden ohne Wartezeiten ermittelt; deshalb ergeben sich Abweichungen zu anderen Statistiken der BA.

Was sind die gemeldeten erwerbsfähigen Personen nicht?

Die gemeldeten erwerbsfähigen Personen sind – trotz Schnittmengen – nicht identisch mit den Unterbeschäftigten oder, bezogen auf das SGB II, auch nicht mit den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten. Aussagen über diese Personengruppen müssen auch weiterhin über die entsprechenden Fachstatistiken getroffen werden.

Über die in den statusrelevanten Lebenslagen dargestellte Teilnahme an arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen kann nur ein Teil des Fördergeschehens abgebildet werden; eine vollständige Berichterstattung zum Fördergeschehen erfolgt über die Förderstatistik.

Die Gründe für die Unterschiede liegen in den unterschiedlichen Zielen, Methoden bzw. Verarbeitungsschritten und Datenquellen der jeweiligen Statistiken.

Was kann ausgewertet werden und ab wann?

Die gemeldeten erwerbsfähigen Personen (geP) können nur bestandsbezogen ausgewertet werden. Dabei lassen sich die Gesamtzahl und die (Teil-)Gruppen darstellen (siehe Abbildung). Eine Differenzierung nach weiteren, bspw. soziodemographischen Merkmalen ist wie in der Arbeitslosenstatistik möglich, sofern diese für alle (Teil-)Gruppen in ausreichender Qualität vorliegen, wie das Alter oder die Staatsangehörigkeit. Der Status der Nichtarbeitslosen (nalo geP) und ihrer beiden Teilgruppen kann zudem noch durch die statusrelevanten Lebenslagen genauer beschrieben werden.

Auswertungen für Agenturen für Arbeit und Jobcenter in gemeinsamer Einrichtung sind grundsätzlich ab Januar 2008 möglich. Bei der Bestimmung der statusrelevanten Lebenslagen können einzelne erwerbsbiografische Phasen erst später einbezogen werden, wenn die gesetzliche Regelung erst nach Januar 2008 greift; bspw. kam der § 53a Abs. 2 SGB II erst im Januar 2009 zum Tragen.

Auswertungen unter Einbeziehung der zugelassenen kommunalen Träger sind erst ab Januar 2011 möglich.

Wo finde ich weiterführende Informationen?

Methodenberichte im Internet:

Statistik der gemeldeten erwerbsfähigen Personen (PDF, 360KB)

Warum sind nicht alle erwerbsfähigen Leistungsberechtigten arbeitslos? (PDF, 660KB)

Abgrenzung gemeldete erwerbsfähige Personen und statusrelevante Lebenslagen von anderen Statistiken

Aufbauend auf den methodischen Hinweis „Grundlagen zu den gemeldeten erwerbsfähigen Personen (geP) und den statusrelevanten Lebenslagen“ steht hier die Frage im Mittelpunkt, wie sich die Statistik der gemeldeten erwerbsfähigen Personen von anderen Statistiken abgrenzt.

Stimmen die Aussagen aus der Statistik der gemeldeten erwerbsfähigen Personen und der statusrelevanten Lebenslagen mit den Aussagen anderer Statistiken überein?

1. Verhältnis zu Teilnehmern an arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen der Förderstatistik

Eine vollständige Berichterstattung über Teilnehmer an arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen ist auf Basis der Statistik der gemeldeten erwerbsfähigen Personen nicht möglich und auch nicht beabsichtigt; die Zahlen sind im Vergleich zur Förderstatistik unterzeichnet. Gründe dafür sind die unterschiedlichen Ziele der Statistiken und die daraus folgenden unterschiedlichen Methoden, Inhalte und Verarbeitungstechniken. Abweichungen zur Förderstatistik ergeben sich bspw. durch die Priorisierung der erwerbsbiografischen Informationen (und darunter der Maßnahmenteilnahmen) bei der Bestimmung der statusrelevanten Lebenslagen, durch die andere Logik der Rechtskreiszuordnung (Zuständigkeit in der Arbeitsvermittlung statt Kostenträgerschaft) und durch die Nutzung von Daten ohne Wartezeit in der Statistik der gemeldeten erwerbsfähigen Personen.

Zudem gibt es auch Maßnahmeteilnehmer, die nicht als gemeldete erwerbsfähige Personen erfasst werden. Dazu zählen Teilnehmer an Maßnahmen zur Förderung der Berufsausbildung im SGB III, die nur zur Ausbildungsvermittlung und nicht gleichzeitig auch zur Arbeitsvermittlung gemeldet sind. Auch Personen, die in einer regulären sozialversicherungspflichtigen oder selbständigen Beschäftigung gefördert werden, bspw. mit einem Eingliederungszuschuss, werden nicht oder nur in den ersten Monaten der Förderung als gemeldete erwerbsfähige Personen erfasst, sofern sie nicht weiterhin hilfebedürftig nach dem SGB II sind.

2. Vergleich zur Unterbeschäftigung

Unterbeschäftigte und gemeldete erwerbsfähige Personen sind trotz großer Schnittmengen nicht identisch. Der Großteil der Unterbeschäftigung ist auch in der Statistik der gemeldeten erwerbsfähigen Personen berücksichtigt. Das gilt erstens für die Arbeitslosen, die in beiden Statistiken identisch sind. Zweitens sind auch die kurzfristig Arbeitsunfähigen (<= 6 Wochen) sowie jene Personen gleichartig erfasst, welche die Regelungen der §§ 53a Abs. 2 SGB II (bis 31.12.2022; jedoch Übergangsregelung nach § 65 Abs. 8 SGB II) oder 428 SGB III (bis einschließlich März 2015) in Anspruch genommen haben oder an einer Fremdförderung, z. B. Integrationskurs des BAMF, teilnehmen. Diese Informationen sind in der Regel identisch, weil sie im Rahmen der gemeldeten erwerbsfähigen Personen bestimmt und dann in die Unterbeschäftigungsrechnung übernommen werden. Hier können sich aber in Einzelfällen Differenzen ergeben und zwar dann, wenn in der Unterbeschäftigung Schätzungen durchgeführt wurden, um Unplausibilitäten auszugleichen. Da diese Schätzungen für die statusrelevanten Lebenslagen in der Statistik der gemeldeten erwerbsfähigen Personen nicht analog durchgeführt werden, ergeben sich Abweichungen zur Unterbeschäftigung.

Drittens ist auch der Großteil der Maßnahmeteilnehmer, die in der Unterbeschäftigung enthalten sind, bei den gemeldeten erwerbsfähigen Personen berücksichtigt. Allerdings werden die entsprechenden Maßnahmen, bspw. Aktivierung und berufliche Eingliederung oder Arbeitsgelegenheiten, bei den statusrelevanten Lebenslagen der gemeldeten erwerbsfähigen Personen nicht so differenziert dargestellt, wie es in der Unterbeschäftigung der Fall ist. Deshalb, und wegen der unter 1. genannten Gründe, werden die Angaben zu Maßnahmeteilnehmern in der Unterbeschäftigung direkt aus der Förderstatistik übernommen.

Daneben gibt es aber auch Komponenten der Unterbeschäftigung, die nicht in der Statistik der gemeldeten erwerbsfähigen Personen berücksichtigt werden. Dazu gehören die geförderte Altersteilzeit (bis Dez. 2015), die Kurzarbeit und überwiegend die geförderte Selbstständigkeit.

Außerdem gibt es große Gruppen von gemeldeten erwerbsfähigen Personen, die nicht zur Unterbeschäftigung zählen, weil ihr Problem nicht im Fehlen einer Beschäftigung liegt. Dazu gehören Personen, die sich aus einer Beschäftigung heraus frühzeitig arbeitsuchend gemeldet haben, Beschäftigte mit ergänzendem Bezug von Grundsicherungsleistungen und Personen, deren Problem nicht im Zusammenhang mit der Arbeitsmarktlage steht, weil sie dauerhaft arbeitsunfähig sind oder weil ihnen als erwerbsfähige Leistungsberechtigte Arbeit nach § 10 SGB II nicht zumutbar ist, da sie bspw. eine Schule besuchen, eine Ausbildung absolvieren oder Kinder bzw. Angehörige pflegen.

3. Verhältnis zu erwerbsfähigen Leistungsberechtigten aus der Grundsicherungsstatistik

Die gemeldeten erwerbsfähigen Personen können nach dem Rechtskreis unterschieden werden, in dem sie betreut werden. Die im SGB II betreuten gemeldeten erwerbsfähigen Personen sind – trotz einer großen Schnittmenge – nicht identisch mit den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten aus der Grundsicherungsstatistik; die Zahlen fallen im Vergleich mit der Grundsicherungsstatistik höher aus.

Prinzipiell dürfte es – mit Ausnahme der Aufstocker ab 1. Januar 2017 – keine erwerbsfähigen Leistungsberechtigten geben, die nicht in den Vermittlungs- und Beratungssystemen des SGB II gemeldet sind, und auch keine gemeldeten erwerbsfähigen Personen im SGB II ohne Leistungsbezug. Dass diese Fälle trotzdem auftreten und zu Abweichungen zwischen den beiden Statistiken führen, hat insbesondere zwei Gründe: Erstens werden Rechtskreiswechsel in der Statistik der gemeldeten erwerbsfähigen Personen teilweise erst zeitverzögert erfasst, weil die Daten ohne Wartezeit festgeschrieben und nur mit Wirkung für die Zukunft geändert werden können. In der Grundsicherungsstatistik dagegen können längere Bearbeitungszeiten und nachträgliche Änderungen bei der Leistungsgewährung schon im Rahmen der dreimonatigen Wartezeit berücksichtigt werden. Zweitens kann die Hilfebedürftigkeit kurzzeitig wegfallen, ohne dass die Person sofort aus den Vermittlungs- und Beratungssystemen abgemeldet wird oder ins SGB III wechselt.

Ende 2015 wurden die statusrelevanten Lebenslagen aus der Statistik der gemeldeten erwerbsfähigen Personen auch in die Grundsicherungsstatistik SGB II integriert. Damit kann nun die Frage, warum erwerbsfähige leistungsberechtigte Personen nicht arbeitslos sind und in welcher Situation sie sich stattdessen befinden, direkt im Kontext der Grundsicherungsstatistik SGB II geklärt werden. Siehe dazu den Methodenbericht der Statistik „Warum sind nicht alle erwerbsfähigen Leistungsberechtigten arbeitslos?“.

Weiterführende Informationen

Weitere Informationen zu zu den gemeldeten erwerbsfähigen Personen können den Methodenberichten Statistik der gemeldeten erwerbsfähigen Personen (PDF, 360KB) und Warum sind nicht alle erwerbsfähigen Leistungsberechtigten arbeitslos? (PDF, 660KB) entnommen werden.

Leistungsberechtigte

Wer gilt in der Statistik der Arbeitslosen als leistungsberechtigt, wer als nichtleistungsberechtigt?

Als Leistungsberechtigte gelten Personen, die

Alle anderen Personen werden der Gruppe der Nichtleistungsberechtigten zugeordnet.

Aus Gründen der Praktikabilität verwendet die Arbeitslosenstatistik Leistungsberechtigte als Oberbegriff für Anspruchsberechtigte (Alg) und Regelleistungsberechtigte (SGB II).

Seit dem 1. Januar 2017 zählen Personen, die gleichzeitig Arbeitslosengeld und Bürgergeld beziehen, nicht mehr zum Rechtskreis SGB II, sondern zum Rechtskreis SGB III.

Warum gibt es Daten zur Leistungsberechtigung erst mit 3 Monaten Verzögerung?

Daten zur Leistungsberechtigung werden über eine integrierte Auswertung der Arbeitslosen- und der Leistungsstatistiken (Arbeitslosengeld, Grundsicherung) gewonnen.

Daten zur Leistungsberechtigung werden mit Wartezeit ermittelt, um Verzögerungen bei der Antragsabgabe und -bearbeitung auszugleichen und die Anzahl der Anspruchsberechtigten möglichst umfassend abbilden zu können. Die Statistik über Arbeitslosengeld wird mit einer Wartezeit von 2 Monaten, die Statistik der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II mit einer Wartezeit von 3 Monaten bereitgestellt.

Bei der integrierten Auswertung der Leistungsberechtigung folgen wir diesen Wartezeiten und ermitteln Angaben zur Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosengeld mit zwei Monaten Wartezeit (WZ2) und Angaben zur Regelleistungsberechtigung SGB II mit einer Wartezeit von drei Monaten (WZ3).

Warum müssen Angaben zur Leistungsberechtigung und zum Rechtskreis nicht zwingend übereinstimmen?

Theoretisch würde man erwarten, dass Arbeitsuchende im Rechtskreis SGB III entweder Anspruch auf Arbeitslosengeld haben oder Nichtleistungsberechtigte sind und Arbeitsuchende im Rechtskreis SGB II Anspruch auf Bürgergeld haben. Faktisch ist das aber nicht immer der Fall. Leistungsberechtigte im Rechtskreis SGB III haben zwar in der Regel einen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Operative Verzögerungen bei der Umstellung auf den Rechtskreis SGB II nach Ablauf des Anspruchs auf Arbeitslosengeld können dazu führen, dass Regelleistungsberechtigte SGB II unter dem Rechtskreis SGB III ausgewiesen werden (in der Regel unter 3 Prozent). Umgekehrt kann es vereinzelt vorkommen, dass Alg-Anspruchsberechtigte unter dem Rechtskreis SGB II subsumiert werden.

Personen im Rechtskreis SGB II sind fast ausschließlich Regelleistungsberechtigte nach dem SGB II. Vereinzelt werden Nichtleistungsberechtigte nachgewiesen (in der Regel unter 4 Prozent), beispielsweise dann, wenn der Antrag auf Bürgergeld abgelehnt oder die Beendigung der Hilfebedürftigkeit zeitverzögert erfasst oder der Antrag mit mehr als 3 Monaten Verzögerung bewilligt wurde.

Warum war eine Revision beim Merkmal Leistungsberechtigung erforderlich?

Die Statistik über Arbeitslosengeld nach dem SGB III wurde zum 31. März 2020 revidiert (vgl. Methodenbericht „Revision der Statistik über Arbeitslosengeld“ (PDF, 1MB)).

Mit der Revision der Statistik über Arbeitslosengeld kommt ein erweitertes Messkonzept zum Einsatz, das in der Statistik für Arbeitslose übernommen wird: 
Neben den Leistungsbeziehenden werden nunmehr alle Anspruchsberechtigten in Sperrzeit umfassend berücksichtigt. Vor der Revision waren Personen in Sperrzeit ausschließlich dann enthalten, wenn die Sperrzeit während oder im Anschluss an den Leistungsbezug eingetreten ist, nicht jedoch bei einer Sperrzeit zu Beginn der Arbeitslosengeld-Episode.

Um den mit der Revision erweiterten Personenkreis auch für die Vergangenheit umfassend abbilden zu können und Zeitreihenvergleiche zu ermöglichen, wurden die Daten zur Leistungsberechtigung auch in der Statistik der Arbeitslosen revidiert. 

Bei der Revision der Statistik der Grundsicherung für Arbeitsuchende im SGB II im Jahr 2016 wurden die Angaben zur Leistungsberechtigung in der Statistik der Arbeitslosen nicht revidiert, da geringfügige Veränderungen zu erwarten waren. Für den Zeitraum 2007 bis 2015 können sich folglich im Zuge der Revision der Daten zur Leistungsberechtigung in der Statistik der Arbeitslosen geringfügige Veränderungen ergeben, die noch aus der Revision der Grundsicherungsstatistik resultieren.

Schätzungen in der Statistik der Arbeitslosen und Arbeitsuchenden

Schätzungen in der Arbeitslosenstatistik

Bei teilweisen oder vollständigen Lieferausfällen sowie unplausiblen Datenlieferungen eines Trägers werden für die betroffenen Regionen Schätzwerte für Arbeitslose bzw. Arbeitsuchende ermittelt und in die Berichterstattung einbezogen.

Geschätzte Größen und Untergliederungen

Schätzwerte werden für Bestand bzw. Bewegungen (Zu- und Abgang) Arbeitsloser bzw. Arbeitsuchender auf Basis eines Fortschreibungsmodells ermittelt. Das Fortschreibungsmodell basiert auf der Annahme, dass sich die Arbeitslosigkeit in Gebieten mit vergleichbarer Arbeitsmarktstruktur in ähnlicher Weise entwickelt. Fehlen für einzelne Jobcenter aktuelle Arbeitslosenzahlen, lässt sich die Entwicklung im Vergleich zum Vormonat anhand der Entwicklung in vergleichbaren Regionen abschätzen. Eine Bestandsschätzung in einem Monat führt zu einer Schätzung der Bewegungsdaten in diesem und im darauf folgenden Monat, da die gemeldeten Bewegungsdaten nicht mit der Bestandsschätzung des Vormonats vereinbar sind.

Zur Ermittlung von Strukturen der Arbeitslosen werden die Schätzwerte eines Trägers (Zugang, Bestand und Abgang) nach den relativen Häufigkeiten dieser Strukturen im Vormonat auf die jeweiligen Merkmalskombinationen verteilt. Folgende Untergliederungen werden dabei berücksichtigt:

  • Politisch-administrative Gliederung (bis zur Gemeinde)
  • Administrative Gliederung der Bundesagentur für Arbeit (bis zur Geschäftsstelle)
  • Administrative Gliederung im Rahmen des SGB II (Jobcenter)
  • Rechtskreis
  • Alter (in 5-Jahresklassen)
  • Geschlecht
  • Staatsangehörigkeit (Deutsche/Ausländer)
  • Schwerbehindert (ja/nein)
  • Langzeitarbeitslos (ja/nein)

Bei tieferen Unterstrukturen (z. B. einzelne Staatsangehörigkeiten oder einzelne Kategorien bei der Dauer der Arbeitslosigkeit) werden die Schätzwerte der Kategorie „keine Angabe“ zugeordnet.

Schätzgüte

Ein Abgleich der Schätzwerte mit den korrekt gelieferten Werten zeigt, dass Schätzwerte in der Regel nur in geringem Ausmaß von korrekt gelieferten Werten abweichen.

Auswirkung von Schätzungen auf die Berichterstattung

Im Falle von Schätzungen können für die vom Lieferausfall betroffenen, aber nicht geschätzten Merkmale im jeweiligen Berichtsmonat grundsätzlich keine Nachweise für tiefere regionale Strukturen (AA/Jobcenter/Kreise/Gemeinden) erfolgen. Für diese Regionen ist auch die Berichterstattung von Jahressummen/-durchschnitten sowie der Vergleich mit anderen Berichtszeiträumen eingeschränkt.

In übergeordneten Regionen (Deutschland, West-/Ostdeutschland, Bundesländer, Bezirke der Regionaldirektionen, Vergleichstypen, Arbeitsmarktregionen) werden Ergebnisse auch für die vom Lieferausfall betroffenen, aber nicht geschätzten Merkmale ausgewiesen. Da die nicht geschätzten Merkmalsausprägungen der Kategorie „keine Angabe“ zugeordnet werden, sind diese in den betroffenen Berichtsmonaten unterzeichnet. Daher wird von Vergleichen mit anderen Zeiträumen abgesehen.

Weiterführende Informationen

Weitere Informationen zu Plausibilisierung und Schätzungen in der Arbeitslosenstatistik können dem Handbuch XSozial-BA-SGB II „Statistik der Arbeitslosen und Arbeitsuchenden“, Kapitel 3, entnommen werden.

Statistische Unterzeichnung der in Deutschland nicht anerkannten Ausbildungsabschlüsse

Anerkennungsverfahren für reglementierte Berufe (Tätigkeiten) 

Die Anerkennung ausländischer Abschlüsse ist nur für den Zugang zu reglementierten Berufen erforderlich. Ein Beruf gilt als reglementiert, wenn der Berufszugang und die Berufsausübung durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Nachweis einer bestimmten Qualifikation gebunden ist. Zu den reglementierten Berufen zählen beispielsweise Ärzte/Ärztinnen, Psychotherapeuten/innen, Krankenpfleger/innen, Rechtsanwälte/Rechtsanwältinnen, Lehrer/innen und Erzieher/innen.

In der Berufe-Systematik wird zwischen Ausbildung und Tätigkeit differenziert. Die Reglementierung bezieht sich auf die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit und ist daher für die Tätigkeit relevant. 

Hilfskonstrukt: Übertragung der Reglementierungskennzeichnung auf Ausbildungsberufe

Agenturen für Arbeit und Jobcenter in gemeinsamer Einrichtung

Um die Vermittlungsarbeit innerhalb der Bundesagentur für Arbeit zu erleichtern und zumindest begrenzte Aussagen für die Statistik zu ermöglichen, wurde versucht, die Angaben zur Reglementierung hilfsweise auf die Ausbildung zu übertragen. Dies war aber immer nur dann möglich, wenn die Ausbildungen  

  • bundesweit einheitlich geregelt sind,
  • offizielle Ausbildungsabschlüsse (keine Zertifikatsabschlüsse) aufweisen und
  • deren reglementierte Tätigkeiten „trennscharf“ von anderen Tätigkeiten unterschieden werden können.

Beispielsweise ist die Ausübung der Berufe Erzieher/in und Rechtsanwalt/Rechtsanwältin reglementiert. Sie können dennoch an der Ausbildung nicht als reglementierte Berufe gekennzeichnet werden, da 

  • bei Erziehern/innen die Ausbildung landesrechtlich geregelt ist und somit die o. g. Voraussetzung der bundesweit einheitlichen Regelung nicht erfüllt ist.
  • bei Juristen/Juristinnen die benötigte Trennschärfe bei der Tätigkeitsausübung aufgrund der Vielzahl der Tätigkeitsfelder nicht gegeben ist. Während das Praktizieren als Rechtsanwalt/Rechtsanwältin eine Anerkennung des Abschlusses (erste juristische (Staats-)Prüfung) voraussetzt sowie die zweite juristische Staatsprüfung und Zulassung durch die Rechtsanwaltskammer, ist die Arbeit als Jurist in Rechts- oder Personalabteilungen von Unternehmen möglich.

Anders als bei den Tätigkeiten liegt bei den Ausbildungen folglich keine lückenlose Kennzeichnung der Reglementierung vor. Angaben zur Reglementierung sind jedoch zwingende Voraussetzung für die Berücksichtigung der in Deutschland nicht anerkannten Berufsausbildungen in der Statistik der Arbeitslosen und Arbeitsuchenden.

Jobcenter in zugelassener kommunaler Trägerschaft

Mit der Version von XSozial-BA-SGB II im August 2013 wurde auch für zugelassene kommunale Träger die Möglichkeit geschaffen, Angaben zu im Ausland erworbenen und in Deutschland nicht anerkannten Berufsabschlüssen und Hochschulabschlüssen zu erfassen. Das Feld 10.21 „abgeschlossene Berufsausbildung“ im Modul „Bewerberprofil“ wurde hierfür um zwei neue Ausprägungen

  • 8 „In Deutschland nicht anerkannte Berufsausbildung“ und
  • 9 „in Deutschland nicht anerkannter Hochschulabschluss“

ergänzt.

Laut Erläuterung in der Datensatzbeschreibung XSozial-BA-SGB II sind

  • im Ausland erworbene Abschlüsse in Berufen, die in Deutschland als nicht reglementiert gelten, direkt den anerkannten Abschlüssen (betriebliche/schulische Ausbildung, akademische Ausbildung) zuzuordnen und
  • bei reglementierten Berufen die beiden neuen Ausprägungen 8 und 9 auch dann zu vergeben, wenn die Ausbildungen nur „teilweise anerkannt“ wurden.

Diese Erläuterungen sollen ein möglichst einheitliches Vorgehen bei der Zuordnung ausländischer Abschlüsse für zugelassene kommunale Träger und Agenturen für Arbeit sowie Jobcenter in gemeinsamen Einrichtungen ermöglichen. 

Auswirkungen auf die Statistik

Die Statistik kann daher nur bei den als reglementiert gekennzeichneten Ausbildungen differenzieren, ob der im Ausland erworbene Ausbildungs- oder Studienabschluss in Deutschland anerkannt wurde oder nicht. Die übrigen im Ausland erworbenen Ausbildungsabschlüsse werden „normal“ als schulische, betriebliche oder akademische Ausbildungen ausgewiesen, soweit die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen wurde.

Die o. g. Einschränkungen, dass nur für einen Teil der reglementierten Tätigkeiten auch die Ausbildungen als reglementiert gekennzeichnet werden konnten, führen in der Statistik der Arbeitslosen und Arbeitsuchenden zu einer Unterzeichnung der in Deutschland nicht anerkannten Berufsabschlüsse. Nicht anerkannte Berufsabschlüsse (im Sinne des Anerkennungsverfahrens) werden unter der Kategorie „ohne abgeschlossene Berufsausbildung“ subsumiert. Infolgedessen sind Angaben zu Arbeitslosen und Arbeitsuchenden ohne abgeschlossene Berufsausbildung unterzeichnet. Dies ist bei der Interpretation der Daten zu berücksichtigen.