Aufenthaltsstatus
Die Statistik der Bundesagentur für Arbeit berichtet im Rahmen der Beschäftigungsstatistik beginnend mit dem Berichtsmonat März 2020 zusätzlich nach dem Aufenthaltsstatus von Drittstaatsangehörigen. Rechtliche Grundlage hierfür ist § 281 Abs. 1 SGB III. Drittstaatsangehörige sind dabei all jene, die keine Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Schweiz haben.
Der aufenthaltsrechtliche Status wird aus dem Ausländerzentralregister des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) übermittelt. Da ein eindeutiges Ordnungsmerkmal für die Zuordnung von Personen aus dem Ausländerzentralregister und der Beschäftigungsstatistik nicht existiert, muss die Verknüpfung über Hilfsmerkmale wie Namen, Geburtsdatum, Geschlecht und Staatsangehörigkeit erfolgen.
Drittstaatsangehörige, die in Deutschland arbeiten wollen, benötigen vor der Beschäftigungsaufnahme grundsätzlich einen Aufenthaltstitel, der von der Ausländerbehörde erteilt wird. Unter bestimmten Voraussetzungen sind Ausnahmen möglich, wenn:
- sie eine Arbeitserlaubnis zum Zweck der Saisonbeschäftigung besitzen,
- die Ausübung einer Erwerbstätigkeit aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung, eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung ohne Aufenthaltstitel erlaubt ist oder
- die Ausübung der Erwerbstätigkeit durch die zuständige Behörde ohne Besitz eines Aufenthaltstitels erlaubt ist.
Aufgrund dieser Ausnahmen und dem Umstand, dass es kein eindeutiges Ordnungsmerkmal für die Zuordnung von Personen zur Beschäftigungsstatistik gibt, kann für etwa ein Fünftel aller Beschäftigten mit Drittstaatsangehörigkeit kein Aufenthaltsstatus zugeordnet werden. Zum einen Teil, weil sie keinen benötigen und zum anderen Teil, weil sie nicht zugeordnet werden können.
Der Aufenthaltsstatus kann in folgende Hauptkategorien eingeteilt werden:
- Aufenthaltserlaubnis
- Niederlassungserlaubnis
- Aufenthaltsgestattung
- Duldung
- Sonstiges
Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel und wird nach bestimmten Aufenthaltszwecken erteilt, wie beispielsweise zum Zweck der Ausbildung oder Erwerbstätigkeit. Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel und kann nach dem Vorliegen bestimmter Voraussetzungen erteilt werden. Beispielsweise gibt es die Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte, wenn sie seit vier Jahren im Besitz eines Aufenthaltstitels sind, einen Arbeitsplatz haben, über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen etc. Eine Aufenthaltsgestattung wird für Personen erteilt, die in Deutschland einen Asylantrag gestellt haben und sich zur Durchführung eines Asylverfahrens gemäß den Regelungen des Asylgesetzes (AsylG) in Deutschland aufhalten dürfen. Bei einer Duldung handelt es sich um einen behördlichen Nachweis über die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung. Mit einer Duldung ist kein Aufenthaltsrecht verbunden, der Aufenthalt ist jedoch nicht strafbar. Unter der Kategorie Sonstiges werden alle Fälle subsumiert, welche keiner der vorgenannten vier Kategorien zugeordnet werden können. Dabei handelt es sich z. B. um Personen, welche einen Antrag gestellt haben oder befreit sind. Unterhalb der Hauptkategorien sind hierarchisch weitere Differenzierungen möglich.
Nähere Informationen hierzu enthält der Methodenbericht „Der Aufenthaltsstatus von Drittstaatsangehörigen mit einer Beschäftigung in Deutschland“.
Datenschutz
Die erhobenen Daten unterliegen grundsätzlich der Geheimhaltung nach § 16 BStatG. Eine Übermittlung von Einzelangaben ist daher ausgeschlossen. Aus diesem Grund werden Zahlenwerte unter 3 und Daten, aus denen sich rechnerisch eine Differenz ermitteln lässt, mit * anonymisiert.
Ausgeübte Tätigkeit und Anforderungsniveau
Ausgeübte Tätigkeit
Die ausgeübte Tätigkeit wird in der Beschäftigungsstatistik seit dem Stichtag 31.12.2012 nach der Klassifikation der Berufe 2010 (KldB 2010) abgebildet. Maßgebend für die Verschlüsselung ist allein die Tätigkeit, die der Beschäftigte aktuell im Betrieb ausübt – auch wenn diese Tätigkeit nicht dem erlernten Beruf entspricht. Treffen mehrere Tätigkeitsbezeichnungen für einen Beschäftigten zu, wird die Bezeichnung verschlüsselt, die für die überwiegend ausgeübte Tätigkeit gilt. Auszubildende werden mit ihrem Zielberuf (gemäß Ausbildungsvertrag) verschlüsselt. Ein Vergleich der KldB 2010 mit den Angaben älterer Klassifikationen (KldB 1988) ist nur sehr eingeschränkt möglich.
Die Klassifikation der Berufe 2010 strukturiert und gruppiert die in Deutschland üblichen Berufsbezeichnungen anhand ihrer Ähnlichkeit über ein hierarchisch aufsteigendes, numerisches System in fünf Ebenen. Als strukturgebende Dimension weist die KldB 2010 auf den ersten vier Aggregationsebenen die „Berufsfachlichkeit“ aus.
Die fünfte Stelle der Klassifikation der Berufe 2010 kennzeichnet das „Anforderungsniveau“. Beispiel: Der Einzelberuf „Bäcker/in" wird der Berufsgattung 29222 zugewiesen und hat damit das Anforderungsniveau 2.
Das Anforderungsniveau steht für die Komplexität oder Schwierigkeit der ausgeübten beruflichen Tätigkeit. Das Anforderungsniveau ist nicht zu verwechseln mit dem beruflichen Bildungsabschluss eines Beschäftigten. Zur Einstufung werden zwar die für die Ausübung des Berufs erforderlichen formalen Qualifikationen herangezogen, informelle Bildung und/oder Berufserfahrung sind bei der Zuordnung aber ebenfalls von Bedeutung.
Das Anforderungsniveau wird in vier Ausprägungsstufen erfasst:
Anforderungsniveau 1: Helfer
Die Helfer- und Anlerntätigkeiten des Anforderungsniveaus 1 umfassen typischerweise einfache, wenig komplexe (Routine-) Tätigkeiten. Für die Ausübung dieser Tätigkeiten sind in der Regel keine oder nur geringe spezifische Fachkenntnisse erforderlich. Aufgrund der geringen Komplexität der Tätigkeiten wird üblicherweise kein formaler beruflicher Bildungsabschluss bzw. lediglich eine einjährige (geregelte) Berufsausbildung vorausgesetzt.
Anforderungsniveau 2: Fachkraft
Berufe, denen das Anforderungsniveau 2 zugeordnet wird, sind gegenüber den Helfer- und Anlerntätigkeiten deutlich komplexer bzw. stärker fachlich ausgerichtet. Das bedeutet, für die sachgerechte Ausübung dieser Tätigkeiten werden fundierte Fachkenntnisse und Fertigkeiten vorausgesetzt. Das Anforderungsniveau 2 wird üblicherweise mit dem Abschluss einer zwei- bis dreijährigen Berufsausbildung erreicht. Eine entsprechende Berufserfahrung und/oder informelle berufliche Ausbildung werden als gleichwertig angesehen.
Anforderungsniveau 3: Spezialist
Die Berufe mit Anforderungsniveau 3 sind gegenüber den Berufen, die dem Anforderungsniveau 2 zugeordnet werden, deutlich komplexer und mit Spezialkenntnissen und -fertigkeiten verbunden. Zudem erfordern die hier verorteten Berufe die Befähigung zur Bewältigung gehobener Fach- und Führungsaufgaben. Es handelt sich um berufliche Tätigkeiten, für die üblicherweise eine Meister- oder Technikerausbildung bzw. ein gleichwertiger Fachschul- oder Hochschulabschluss vorausgesetzt wird.
Anforderungsniveau 4: Experte
Dem Anforderungsniveau 4 werden die Berufe zugeordnet, deren Tätigkeitsbündel einen sehr hohen Komplexitätsgrad aufweisen bzw. ein entsprechend hohes Kenntnis- und Fertigkeitsniveau erfordern. Dazu zählen z. B. Entwicklungs-, Forschungs- und Diagnosetätigkeiten, Wissensvermittlung sowie Leitungs- und Führungsaufgaben innerhalb eines (großen) Unternehmens. In der Regel setzt die Ausübung dieser Berufe eine mindestens vierjährige Hochschulausbildung und/oder eine entsprechende Berufserfahrung voraus. Der typischerweise erforderliche berufliche Bildungsabschluss ist ein Hochschulabschluss (Masterabschluss, Diplom, Staatsexamen o. Ä.).
Aufsichts- und Führungskräfte in Leitungsfunktion
Eine Besonderheit auf der vierten Ebene der KldB 2010 bildet die Funktion von „Aufsicht“ bzw. „Führung“, die mit einer Tätigkeit verbunden sein kann. Da diese Aufgabe in der Regel zwar sehr nah an den berufsfachlichen Tätigkeiten orientiert ist, aber gleichzeitig die besondere fachliche Komponente der Leitung von Arbeitsgruppen, Organisationseinheiten o. Ä. beinhaltet, sind Berufe mit einer Aufsichts- oder Führungsfunktion in jeweils einer eigenen Berufsuntergruppe in der betreffenden Berufsgruppe zusammengefasst. Diese speziellen Berufsuntergruppen sind in der Systematik der KldB 2010 an der vierten Stelle mit einer „9“ gekennzeichnet.
Zum Beispiel sind in der Berufsuntergruppe „8130 Berufe in der Gesundheits- und Krankenpflege (ohne Spezialisierung)“ die als Krankenpflegehelfer oder Krankenschwestern bekannten Berufe enthalten. In der gleichen Berufsgruppe gibt es andere Berufsuntergruppen wie die „8132 Berufe in der Fachkinderkrankenpflege“ und die „8134 Berufe im Rettungsdienst“. Daneben gibt es auch eine Berufsuntergruppe der Aufsichts- und Führungskräfte der gesamten Berufsgruppe „813“. Das ist die Berufsuntergruppe „8139 Aufsichts- und Führungskräfte – Gesundheits- und Krankenpflege, Rettungsdienst und Geburtshilfe“.
Zwischen Aufsichts- und Führungsfunktionen wird auf der Ebene des Anforderungsniveaus, d. h. an der fünften Stelle der KldB 2010, unterschieden.
Aufsichtskräfte
Aufsichtskräfte sind Spezialisten mit Leitungsfunktion. Sie übernehmen Aufgaben, welche Spezialkenntnisse und -fertigkeiten, z. B. im kaufmännisch-betriebswirtschaftlichen Bereich oder im organisatorisch-verwaltenden Bereich, erfordern. Sie übernehmen die Verantwortung für Planung und Organisation und beaufsichtigen die Arbeitskräfte in ihrem Bereich.
Für die Summe der Aufsichtskräfte werden alle Tätigkeiten mit der Codierung XXX93 aggregiert.
Ein Beispiel ist der Tätigkeitsschlüssel „81393 Aufsichtskräfte – Gesundheits- und Krankenpflege, Rettungsdienst und Geburtshilfe“. Hier wird unter anderem der Beruf Stationsleiter zugeordnet.
Führungskräfte
Führungskräfte sind Experten mit Leitungsfunktion. Sie übernehmen Aufgaben, welche einen hohen Komplexitätsgrad aufweisen. Sie leiten Unternehmen und Organisationen und übernehmen z. B. die Verantwortung für Personalrekrutierung und Personalführung, Ziele und Qualitätsmanagement, Budgetplanung und Ressourceneffizienz.
Für die Summe der Führungskräfte werden alle Tätigkeiten mit der Codierung XXX94 aggregiert. Dem Aggregat sind zusätzlich ausgewählte Experten zugeordnet, die an der vierten Stelle nicht mit der Ziffer 9 verschlüsselt sind (z. B. „52314 Piloten/Pilotinnen und Verkehrsflugzeugführer/innen – hoch komplexe Tätigkeiten“).
Ein Beispiel für Führungskräfte in einer Berufsgruppe ist der Tätigkeitsschlüssel „81394 Führungskräfte – Gesundheits- und Krankenpflege, Rettungsdienst und Geburtshilfe“. Hier wird unter anderem der Beruf Leiter einer Rettungswache zugeordnet.
Weiterführende Informationen
Weiterführende Informationen zur Klassifikation der Berufe 2010 finden Sie hier.
Befristung
Die Information über die Befristung wurde erstmals im Zuge der Umstellung des Tätigkeitsschlüssels (TS 2010) aufgenommen. Auswertungen sind rückwirkend ab Oktober 2012 möglich.
Eine Beschäftigung kann befristet oder unbefristet sein. Die genauen Definitionen lauten:
- Unbefristete Beschäftigung
Der Arbeitsvertrag wurde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. - Befristete Beschäftigung
Der Arbeitsvertrag wurde auf bestimmte Zeit abgeschlossen (kalendermäßig befristete Arbeitsverträge oder zweckbefristete Arbeitsverträge).
Befristung der begonnenen Beschäftigungsverhältnisse
Die Befristung ist für begonnene Beschäftigungsverhältnisse auswertbar. Für Auswertungen empfiehlt sich ein eingeschränkter Personenkreis der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten mit dem Ausschluss von Personengruppen, die eine an sich befristete Beschäftigung haben. Diese wären:
- sozialversicherungspflichtig Beschäftigte in Ausbildung
- Praktikanten
- Personen, die ein freiwilliges soziales, ein freiwilliges ökologisches Jahr oder einen Bundesfreiwilligendienst leisten
- Teilnehmende an zeitlich befristeten arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen bei einem Rehabilitationsträger (Personengruppenschlüssel 204)
Befristung der Beschäftigungsverhältnisse und Beschäftigten im Bestand
Für den Bestand in Beschäftigung ergeben sich überhöhte Werte bei der Befristung. Dies hängt mit den Meldungen der Arbeitgeber zur Sozialversicherung zusammen.
Zeitpunkt der Gültigkeit für die Angabe zur Befristung:
- Beginnzeitpunkt der Meldung bei Anmeldungen zur Sozialversicherung
- Endezeitpunkt der Meldung bei allen übrigen Meldungen
Bei Anmeldungen einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung ist die Angabe zur Befristung zum Beginnzeitpunkt der Meldung zu melden. Damit ist für begonnene Beschäftigungen eine gesicherte Aussage möglich. Im Jahresverlauf nimmt die Qualität der Angabe allerdings für laufende Beschäftigungen ab. Zudem ist es notwendig, dass die Arbeitgeber die Angabe zur Befristung bei jeder Meldung überprüfen und entsprechend aktualisieren, ansonsten werden die Befristungen bei länger bestehenden Beschäftigungen überzeichnet. In den Daten ist eine solche Überzeichnung festzustellen. Es gibt einen Teil an Arbeitgebern, die die Angabe nicht regelmäßig aktualisieren und damit steigt der Anteil der befristeten Beschäftigungen beim Bestand der Beschäftigten und der Beschäftigungsverhältnisse in der Statistik über die Zeit hinweg stetig leicht an.
Für die Prüfung bei den begonnenen und beendeten Beschäftigungsverhältnissen wird der jeweilige Stichtag zum Quartalsende herangezogen. Bei Zeiträumen über mehrere Quartale hinweg wären alle Stichtage der Quartalsenden zu prüfen. Näherungsweise könnte auch die Prüfung eines repräsentativen Stichtages im Zeitraum herangezogen werden.
Weitere Informationen finden im Methodenbericht „Befristete Beschäftigung (PDF, 2MB)“.
Begonnene und beendete Beschäftigungsverhältnisse
Im Gegensatz zu den Bestandsdaten der Beschäftigungsstatistik werden begonnene und beendete Beschäftigungsverhältnisse zeitraumbezogen ausgewertet (Monat, Quartal oder Jahr). Während beim Bestand an Beschäftigten eine Person – unabhängig von der Anzahl der Beschäftigungsverhältnisse – zum Stichtag nur einmal gezählt wird (Personenkonzept), ist es bei den Bewegungsdaten durchaus möglich, dass eine Person mehrfach gezählt wird (Fallkonzept). Dies ist der Fall, wenn die Person im Betrachtungszeitraum mehr als ein Beschäftigungsverhältnis beginnt bzw. beendet.
Ergebnisse zu den begonnenen und beendeten Beschäftigungsverhältnissen liegen mit einer Wartezeit von sechs Monaten vor. Eine Betrachtung ist in der Regel nur nach dem Arbeitsort sinnvoll, weil die Beschäftigungsverhältnisse sich primär auf den Sitz des Betriebes beziehen. Für bestimmte Fragestellungen, beispielsweise wenn die begonnenen Beschäftigungen den Arbeitslosen gegenüber gestellt werden, kann dennoch der Wohnort der Beschäftigten betrachtet werden.
Ein begonnenes Beschäftigungsverhältnis wird gezählt, wenn eine Anmeldung mit Abgabegrund „Anmeldung wegen Beginn einer Beschäftigung“ im Rahmen des Meldeverfahrens zur Sozialversicherung durch den Arbeitgeber erstattet wurde, deren Beginn-Datum der Beschäftigung innerhalb des Betrachtungszeitraums liegt. Entsprechend wird ein beendetes Beschäftigungsverhältnis gezählt, wenn eine Abmeldung mit Abgabegrund „Abmeldung wegen Ende einer Beschäftigung“ abgegeben wurde, deren Ende der Beschäftigung innerhalb des Betrachtungszeitraums liegt.
Ein beendetes und ein begonnenes Beschäftigungsverhältnis werden aber auch dann gezählt, wenn ein Wechsel zwischen folgenden Beschäftigungsarten stattfindet:
So werden zum Beispiel immer dann ein beendetes und ein begonnenes Beschäftigungsverhältnis gezählt, wenn ein Beschäftigter seine Ausbildung beendet und anschließend weiterbeschäftigt wird. Dabei ist gleichgültig, ob dies beim selben oder bei einem anderen Arbeitgeber geschieht.
Gleichzeitige An- und Abmeldungen, welche das Meldeverfahren für bestimmte, im Voraus befristete Beschäftigungsverhältnisse vorsieht, werden generell als Beginn und Ende eines Beschäftigungsverhältnisses gezählt.
Damit ist das neue Messkonzept wesentlich genauer und bildet sämtliche Übergänge konsequent und vollständig ab. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass ein beendetes Beschäftigungsverhältnis nicht (wie vor der Revision 2014) am letzten Arbeitstag in der Statistik gezählt wird, sondern erst am Tag danach. So werden z. B. alle Beschäftigungsverhältnisse, welche mit Ablauf des 31.12. enden, erst im Januar als Abgang gezählt.
Bei der Bewertung der Zahl der begonnenen und beendeten Beschäftigungsverhältnisse ist zu berücksichtigen, dass aufgrund des Verfahrens zur Betriebsnummernvergabe z. B.
- bei der Aufsplittung von Betrieben bzw. Betriebsstätten oder
- bei der Fusion von Betrieben bzw. Betriebsstätten
unter Umständen eine Abmeldung und nachfolgende (Neu-)Anmeldung von Beschäftigten unter einer neuen Betriebsnummer durch den Arbeitgeber erfolgt. Die Beschäftigten haben ihren Arbeitsplatz jedoch nicht gewechselt, und auch das Beschäftigungsverhältnis wurde nicht unterbrochen. Faktisch ist also weder ein Beschäftigungsverhältnis beendet noch eines begonnen worden, die Bewegungen werden aber statistisch gezählt.
Auch An- und Abmeldungen in Verbindung mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens führen zu einer Überzeichnung der begonnenen und beendeten Beschäftigungsverhältnisse, soweit eine neue Betriebsnummer vergeben wird.
Neben den begonnenen und beendeten Beschäftigungsverhältnissen kann auch der Bestand an Beschäftigungsverhältnissen (nicht zu verwechseln mit dem Bestand an Beschäftigten) zum Stichtag ausgewertet werden. Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die Formel „Bestand (t)“ = „Bestand (t-1)“ - „Abgang (t) “ + „Zugang (t)“ (Stock-Flow-Modell) nur dann aufgeht, wenn alle Komponenten aus einem Datenstand ermittelt werden. Da in der Beschäftigungsstatistik grundsätzlich mit 6 Monaten Wartezeit ausgewertet wird, ist dies nicht der Fall und obige Formel geht nicht auf. Die rechnerischen Abweichungen sind dabei gering, variieren aber von Stichtag zu Stichtag.
Datenschutz
Die Bestandsdaten der Beschäftigungsstatistik unterliegen grundsätzlich der Geheimhaltung nach § 16 BStatG. Eine Übermittlung von Einzelangaben ist daher ausgeschlossen. Aus diesem Grund werden Zahlenwerte unter 3 und Daten, aus denen sich rechnerisch eine Differenz ermitteln lässt, mit * anonymisiert. Gleiches gilt, wenn in einer Region oder in einem Wirtschaftszweig weniger als 3 Betriebe ansässig sind oder einer der Betriebe einen so hohen Beschäftigtenanteil auf sich vereint, dass die Beschäftigtenzahl praktisch eine Einzelangabe über diesen Betrieb darstellt (Dominanzfall). Grundsätzlich gelten auch bei den Bewegungsdaten die gleichen Regeln der statistischen Geheimhaltung wie bei den Bestandsdaten. Es ist daher eine Dominanzprüfung anzuwenden. Wenn im Bestand eine Geheimhaltung notwendig wird, so ist das in der Regel auch für die jeweiligen Bewegungsdaten anzunehmen.
Für die Prüfung bei den begonnenen und beendeten Beschäftigungsverhältnissen wird der jeweilige Stichtag zum Quartalsende herangezogen. Bei Zeiträumen über mehrere Quartale hinweg wären alle Stichtage der Quartalsenden zu prüfen. Näherungsweise könnte auch die Prüfung eines repräsentativen Stichtages im Zeitraum herangezogen werden.
Weiterführende Informationen zur Statistik der sozialversicherungspflichtigen und geringfügigen Beschäftigung finden Sie im entsprechenden Qualitätsbericht (PDF, 475KB).
Beschäftigungsdauer von Personen
Grundsätzlich gibt es drei Konzepte zur personenbezogenen Messung von Beschäftigungsdauern:
- Die bisherige durchgängige Dauer gibt den Zeitraum der Beschäftigung seit der letzten Unterbrechung an.
- Die Nettodauer ist die Summe aller Zeiten in sozialversicherungspflichtiger oder geringfügiger Tätigkeit seit erstmaligem Beschäftigungsbeginn.
- Die Bruttodauer gibt den gesamten Zeitraum seit Eintritt in das Beschäftigungssystem wieder.
Abhängig von der Fragestellung ist das geeignete Messkonzept und die Beschäftigungsart, die am Stichtag vorliegen soll, auszuwählen. Bei der bisherigen durchgängigen Dauer werden zudem Unterbrechungszeiten unterschiedlich berücksichtigt. Die zur Verfügung stehenden Auswertekombinationen sind in der Tabelle dargestellt.
Bisherige durchgängige Dauer
Die bisherige durchgängige Beschäftigungsdauer misst den Zeitraum zwischen dem gewählten Stichtag und dem letzten Zugang in Beschäftigung vor dem gewählten Stichtag. Dabei sind nur die Beschäftigungszeiten der jeweiligen Person relevant, unabhängig von der Anzahl der Beschäftigungsverhältnisse. Unschädliche Unterbrechungen (unter 62 Tage) können in der Dauermessung enthalten sein.
Nettodauer
Die Nettodauer (bisherige Dauer der Beschäftigungsverhältnisse) ist die Summe der Dauern aller Beschäftigungsverhältnisse seit Aufnahme der ersten Beschäftigung. Sie kann sowohl als Summe für alle Beschäftigungsverhältnisse als auch für sozialversicherungspflichtige und geringfügige Beschäftigungsverhältnisse getrennt ausgewiesen werden. Dabei wird immer die Hauptbeschäftigung berücksichtigt.
Bruttodauer
Die Bruttodauer ist die bisherige Dauer seit Eintritt in Beschäftigung und misst den Zeitraum zwischen dem Eintritt in die erste versicherungspflichtige Beschäftigung und dem betreffenden Stichtag. Es handelt sich dabei um die Summe von Nettodauer und Unterbrechungen. Die Beschäftigungsart bei Eintritt in die erste Beschäftigung spielt dabei keine Rolle, lediglich die aktuelle Beschäftigungsart kann getrennt für sozialversicherungspflichtig und geringfügig Beschäftigte ausgewiesen werden.
Hinweise zur Interpretation
Grundsätzlich sind die Ergebnisse der Dauermessungen mit allen Gliederungsmerkmalen der Beschäftigungsstatistik kombinierbar. Informationen zu soziodemografischen und strukturellen Variablen wie Branche und Beruf werden dem Beschäftigten am Stichtag der Messung zugeordnet. Deshalb können Statusänderungen im Erwerbsverlauf mit dem zugrundeliegenden Messkonzept nicht abgebildet werden. Die Beschäftigungsdauer von Experten kann z. B. auch Zeiten als Helfer und Spezialist enthalten.
Aus Gründen der Datenverfügbarkeit stellt der 1. Januar 1997 den frühestmöglichen Beschäftigungsbeginn dar, der zur Berechnung der Dauern herangezogen werden kann. Über die Dauer der Beschäftigung kann erst ab dem 1. Januar 2000 vollständig berichtet werden. Für Beschäftigte, die vor und in der Umstellungsphase der Beschäftigungsstatistik (Januar 1997 bis Januar 2000) beschäftigt waren, wurde ein fiktiver Eintritt in das Beschäftigungssystem generiert. Die Datengrundlage ist dadurch linkszensiert.
Weiterführende Informationen zur Beschäftigungsdauer von Personen können dem Methodenbericht „Die Dauer der Beschäftigung von Personen (PDF, 943KB)" entnommen werden.
Informationen zum Konzept der Dauermessung von Beschäftigungsverhältnissen sind im Methodenbericht „Die Dauer von Beschäftigungsverhältnissen (PDF, 764KB)“ zu finden.
Beschäftigungsquoten
Kurzbeschreibung
Die Beschäftigungsquote ist der Anteil der Beschäftigten im erwerbsfähigen Alter an der gleichaltrigen Wohnbevölkerung.
Sie ist ein Schlüsselindikator zur Beurteilung des Beschäftigungsstandes in einer Region.
Berechnung
In den Zähler – die Zahl der Beschäftigten von 15 Jahren bis zur Regelaltersgrenze am Wohnort – fließen sowohl Voll- als auch Teilzeitbeschäftigte ein. Beamte, Selbständige und mithelfende Familienangehörige sind hingegen nicht berücksichtigt.
Den Nenner bildet die Wohnbevölkerung von 15 Jahren bis zur Regelaltersgrenze. Dabei ist die Hauptwohnung innerhalb Deutschlands ausschlaggebend. Somit berücksichtigt die Beschäftigungsquote auch alle hier gemeldeten Ausländerinnen und Ausländer.
Die Statistischen Ämter des Bundes und der Länder stellen die Bevölkerungsdaten zur Verfügung. Die Werte liegen jeweils zum 31.12. eines Jahres vor. Sie bilden die Bezugsgröße für das halbe Jahr vor (ab Juli) und das halbe Jahr nach dem 31.12. (bis Juni). Liegen für den aktuellen Rand der Berichterstattung zu Beschäftigungsquoten noch keine Bevölkerungsdaten vor, so wird für die Berechnung von aktuellen vorläufigen Quoten die letztverfügbare Bevölkerungszahl verwendet. Bevölkerungszahlen ab 2011 basieren auf dem Zensus 2011.
Varianten
Die Beschäftigungsquote kann grundsätzlich auch für einzelne Beschäftigungsarten, andere Altersgruppen oder verschiedene soziodemographische Teilgruppen berechnet werden. In diesen Fällen ist die zugrunde liegende Personengruppe der Beschäftigten explizit benannt. So bezieht sich die Beschäftigungsquote (SvB) auf sozialversicherungspflichtig Beschäftigte, die Beschäftigungsquote (GB) auf geringfügig Beschäftigte und die Beschäftigungsquote (aGB) auf ausschließlich geringfügig Beschäftigte.
Ausländerinnen und Ausländer
Zu den Beschäftigten mit ausländischer Staatsangehörigkeit zählen auch Staatenlose und Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit. Bei den Bevölkerungszahlen gelten hingegen alle Personen als Ausländerinnen/Ausländer, die nicht Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz (GG) sind. Die leicht unterschiedlichen Datenbasen schränken die Aussagekraft der Beschäftigungsquoten nicht ein.
Interpretation
Welcher Anteil der erwerbsfähigen Bevölkerung einer Beschäftigung nachgeht, unterliegt vielfältigen, regional unterschiedlich ausgeprägten Einflüssen. Dazu gehören die Erwerbsneigung in der Bevölkerung, die Wirtschaftslage der Unternehmen sowie das Zusammenspiel von Arbeitskräfteangebot und -nachfrage, darunter auch die Arbeitsmarktpolitik.
Die Beschäftigungsquote zeigt an, in welchem Umfang sich soziodemographische Voraussetzungen – insbesondere Zahl und Struktur der Bevölkerung – auf die Beschäftigung auswirken. Sie wird beeinflusst von Wanderungen und Pendlerströmen, aber auch langfristig von Geburtenentwicklung und Lebenserwartung.
Weitere Informationen finden Sie im Internetangebot der BA-Statistik:
Betriebe im Sinne des Meldeverfahrens zur Sozialversicherung
Meldeverfahren zur Sozialversicherung
Arbeitgeber erstatten für ihre sozialversicherungspflichtig und geringfügig Beschäftigten Meldungen zur Sozialversicherung. Die rechtliche Grundlage hierfür ist § 28a Sozialgesetzbuch IV (SGB IV). Damit Betriebe am automatisierten Meldeverfahren zur Sozialversicherung teilnehmen können, benötigen sie eine Betriebsnummer. Diese ist das Kriterium für die Abgrenzung eines Betriebes im Sinne des Meldeverfahrens zur Sozialversicherung.
Weiterführende Informationen zur Meldung zur Sozialversicherung und Betriebsnummernvergabe
Betriebe in der Statistik der Bundesagentur für Arbeit
Betrieb im Sinne des Meldeverfahrens zur Sozialversicherung ist eine regional und wirtschaftsfachlich abgegrenzte Einheit, in der mindestens ein sozialversicherungspflichtiges oder geringfügiges Beschäftigungsverhältnis besteht. Das in der Beschäftigungsstatistik verwendete Messkonzept zur Ermittlung von Betrieben und Betriebsgrößen basierte bis September 2021 ausschließlich auf der Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten in ihrer Hauptbeschäftigung. Betriebe mit nur geringfügig Beschäftigten blieben dabei unberücksichtigt. Um diese Lücke zu schließen, wurde ab Oktober 2021 eine Erweiterung auf Basis aller Beschäftigungsverhältnisse vorgenommen, so dass Betriebe mit nur geringfügig Beschäftigten ebenfalls einbezogen werden können.
Betriebsgrößen
Die Betriebsgröße auf Basis aller Beschäftigungsverhältnisse liefert ein Gesamtbild aller Betriebe mit ihren sozialversicherungspflichtig und geringfügig Beschäftigten. Bei diesem Konzept können Beschäftigte mit mehreren Beschäftigungen in unterschiedlichen Betrieben gezählt werden (Fallkonzept). Bei der Betriebsgröße nach sozialversicherungspflichtig Beschäftigten (in Hauptbeschäftigung) wird jede Person nur einem Betrieb zugeordnet (Personenkonzept). Weitere Informationen zu beiden Betrachtungsweisen können dem folgenden Bericht entnommen werden:
Methodenbericht: Betriebsgrößen auf Basis von Beschäftigungsverhältnissen
Auswertungen erfolgen ausschließlich nach dem Arbeitsortprinzip (Sitz des Betriebes und Arbeitsort der Beschäftigten) und werden mit dem Referenzstichtag 30. Juni veröffentlicht.
Grundlage der regionalen Zuordnung ist das Gemeindegebiet. Das heißt, ein Unternehmen mit Niederlassungen (Filialen) in verschiedenen Gemeinden besteht aus verschiedenen Betrieben; diese Betriebe haben jeweils eine eigene Betriebsnummer. Ebenso kann der Betrieb auch aus mehreren Niederlassungen in einer Gemeinde bestehen, die lediglich eine Betriebsnummer benötigen, wenn sie denselben wirtschaftsfachlichen Schwerpunkt besitzen.
Wirtschaftsfachliche Zuordnung
Die wirtschaftsfachliche Zuordnung folgt dem wirtschaftlichen Schwerpunkt des Betriebs. Dieser richtet sich nach dem Betriebszweck oder der wirtschaftlichen Tätigkeit des überwiegenden Teils der Beschäftigten. Das heißt, ein Betrieb mit Sitz in einer Gemeinde und mit Tätigkeit in verschiedenen Bereichen, aber ausschließlich einer Niederlassung, bekommt lediglich eine Betriebsnummer und wird auch wirtschaftsfachlich nur einem Schwerpunkt zugeordnet.
Dieser wirtschaftsfachliche Schwerpunkt ist der Klassifikation der Wirtschaftszweige von 2008 entnommen und steht als auswertbares Merkmal durch die Zuordnung eines Beschäftigten über die Betriebsnummer in der Meldung zur Sozialversicherung sowohl für Beschäftigte als auch für Betriebe zur Verfügung.
Weiterführende Informationen zur Klassifikation der Wirtschafszweige 2008
Datenschutz
Die erhobenen Daten unterliegen grundsätzlich der Geheimhaltung nach § 16 BStatG. Eine Übermittlung von Einzelangaben ist daher ausgeschlossen. Aus diesem Grund werden Zahlenwerte unter 3 und Daten, aus denen sich rechnerisch eine Differenz ermitteln lässt, mit * anonymisiert.
Gleiches gilt bei Auswertungen zum Arbeitsort, wenn in einer Region oder Rubrik der Klassifikation der Wirtschaftszweige weniger als 3 Betriebe ansässig sind oder einer der Betriebe einen so hohen Beschäftigtenanteil auf sich vereint, dass die Beschäftigtenzahl praktisch eine Einzelangabe über diesen Betrieb darstellt (Dominanzfall). Hierbei gelten folgende Regeln: Bei 3 bis 9 Betrieben, die hinter einer Beschäftigtenzahl stehen, darf keiner der Betriebe 50 oder mehr Prozent der Beschäftigten auf sich vereinen. Bei 10 oder mehr Betrieben dürfen auf keinen Betrieb 85 oder mehr Prozent der Beschäftigten entfallen.
Dauer von Beschäftigungsverhältnissen
Messlogik
Die Dauer eines Beschäftigungsverhältnisses misst den Zeitraum von der Anmeldung bis zum Messzeitpunkt. In der Berichterstattung wird zwischen bisheriger und abgeschlossener Dauer unterschieden:
Die bisherige Dauer bezieht sich auf den Bestand an Beschäftigungsverhältnissen und bildet ab, wie lange sie bis zum Messzeitpunkt schon dem Bestand angehören. Sie misst die Zeitspanne von der Anmeldung bis zum jeweiligen statistischen Stichtag. Charakteristisch für diese Betrachtung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis in der Regel auch nach dem Messzeitpunkt weiter andauert.
Die abgeschlossene Dauer eines Beschäftigungsverhältnisses bezieht sich auf die beendeten Beschäftigungsverhältnisse. Sie umfasst den Zeitraum von der Anmeldung bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses und misst damit seine gesamte Dauer.
Bestand und beendete Beschäftigungsverhältnisse
Ein Beschäftigungsverhältnis beginnt, wenn eine Anmeldung mit Abgabegrund „Anmeldung wegen Beginn einer Beschäftigung“ im Rahmen des Meldeverfahrens zur Sozialversicherung durch den Arbeitgeber erstattet wird. Entsprechend wird ein Beschäftigungsverhältnis beendet, wenn eine Abmeldung mit Abgabegrund „Abmeldung wegen Ende einer Beschäftigung“ abgegeben wurde.
Ein Wechsel zwischen den Beschäftigungsarten löst ebenfalls jeweils ein neues Beschäftigungsverhältnis aus. Ein beendetes und ein begonnenes Beschäftigungsverhältnis werden aber auch dann gezählt, wenn ein Wechsel zwischen folgenden Beschäftigungsarten stattfindet:
So werden zum Beispiel immer dann ein beendetes und ein begonnenes Beschäftigungsverhältnis gezählt, wenn ein Beschäftigter seine Ausbildung beendet und anschließend weiterbeschäftigt wird. Dabei ist gleichgültig, ob dies beim selben oder bei einem anderen Arbeitgeber geschieht.
Neben den begonnenen und beendeten Beschäftigungsverhältnissen kann auch der Bestand an Beschäftigungsverhältnissen (nicht zu verwechseln mit dem Bestand an Beschäftigten) zum Stichtag ausgewertet werden. Er gibt an, wie viele einzelne Beschäftigungsverhältnisse am Stichtag laufen. Dabei kann eine beschäftigte Person an einem Stichtag mehrere Beschäftigungsverhältnisse ausüben, zum Beispiel ein sozialversicherungspflichtiges und ein geringfügiges oder zwei geringfügige Beschäftigungsverhältnisse.
Linkszensierung
Die Messung der Dauer der Beschäftigung reicht zurück bis zur Einführung des Meldeverfahrens der Sozialversicherung in 1999. Für ältere Beschäftigungsverhältnisse ist das Beginndatum unbekannt. Man spricht von einer Linkszensierung der Daten.
Die durchschnittlichen Verweildauern werden aufgrund dieser Linkszensierung systematisch unterzeichnet. Im Zeitablauf nimmt das arithmetische Mittel der Verweildauer allein deshalb zu, weil der Messzeitraum von Monat zu Monat größer wird. Zeitreihenvergleiche von durchschnittlichen Verweildauern sind deshalb nicht sinnvoll. Vergleiche von Medianen und Verteilungen auf Dauerkategorien sind aber möglich.
Hinweise zur Interpretation
Die Dauer von Beschäftigungsverhältnissen kann sehr stark variieren. Die Bandbreite reicht von Beschäftigungsverhältnissen, die nur wenige Tage oder Wochen ausgeübt werden, bis hin zu einem ganzen Arbeitsleben, also mehrere Jahrzehnte dauernden Beschäftigungsverhältnissen.
Im Bestand von Beschäftigungsverhältnissen dominieren die lange andauernden Beschäftigungsverhältnisse, weil sie eine höhere Wahrscheinlichkeit haben, am Stichtag gezählt zu werden. Das ist bei sehr kurzen Beschäftigungsverhältnissen, die nur wenige Tage oder Wochen ausgeübt werden, nicht immer der Fall. Bei den abgegangenen Beschäftigungsverhältnissen werden auch alle im angegebenen Zeitraum beendeten kurzen Beschäftigungsverhältnisse gemessen. Aus diesem Grund fällt der Median der abgeschlossenen Dauer deutlich kürzer aus als der Median der Dauer im Bestand.
Dauern können für alle Arten von Beschäftigungsverhältnissen (sozialversicherungspflichtig mit und ohne Ausbildungsverhältnisse, geringfügig entlohnte sowie kurzfristige) berichtet werden. Sie werden getrennt nach Beschäftigungsart ausgewiesen und nicht aggregiert. Beschäftigungsverhältnisse von Auszubildenden und kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse sind durch gesetzliche Vorgaben von vornherein zeitlich befristet und haben eine kürzere Dauer. Die Dauerverteilung im Aggregat wird dann auch von der Zusammensetzung nach Beschäftigungsart bestimmt und ist schwer zu interpretieren.
Die Dauer der Beschäftigung ist positiv mit dem Alter korreliert. Wer älter ist, kann auch länger beschäftigt sein. Zum Beispiel gibt es nur wenige unter 25-jährige, die länger als sechs Jahre beschäftigt sind. In einigen Branchen wie dem IT-Bereich sind die Belegschaften durchschnittlich jünger, daher ergeben sich in diesen Wirtschaftszweigen auch kürzere Beschäftigungsdauern.
Weiterführende Informationen zu Dauern von Beschäftigungsverhältnissen finden Sie im Methodenbericht „Die Dauer von Beschäftigungsverhältnissen (PDF, 764KB)“.
Hochrechnung begonnener sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse
Die Anzahl der im Kalendermonat begonnenen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse wird auf Basis der Meldungen zur Sozialversicherung nach zwei, drei und sechs Monaten ermittelt. Aufgrund der Abgabefristen und des Meldeflusses sind stabile statistische Ergebnisse aus der Beschäftigungsstatistik erst nach sechs Monaten zu erzielen. Um dem Bedürfnis nach zeitnäheren Ergebnissen gerecht zu werden, wird monatlich die Anzahl der im Kalendermonat begonnenen Beschäftigungsverhältnisse, die nach zwei bzw. drei Monaten vorliegen, auf 6-Monatswerte hochgerechnet.
Hochrechnung
Die hochgerechnete Messgröße ist die Anzahl der begonnenen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse (ohne Ausbildungsverhältnisse) im Kalendermonat. Da diese Messgröße eine ausgeprägte Saisonfigur aufweist und zudem die Entwicklung am aktuellen Rand konjunkturellen Einflüssen unterliegt, kommt eine Hochrechnungsformel mit Saison- und Trendfaktor zur Anwendung. Dadurch werden zum einen saisonale Effekte in den Daten berücksichtigt, die sich innerhalb des Jahresverlaufs ergeben, und zum anderen auch Trendeffekte, d. h. die Entwicklung aus einer längeren Zeitreihe über die Jahre hinweg.
Weitere Hinweise
Die begonnenen sozialversicherungspflichtigen Ausbildungsverhältnisse werden aufgrund ihrer Besonderheit nicht in die Hochrechnung einbezogen. Diese werden häufig in den Monaten August, September und Oktober begonnen. Der Schwerpunkt innerhalb dieser Monate ist zudem vom jeweiligen Bundesland abhängig und auch in starkem Maße vom Kalenderjahr (was auf variable Ferienenden zurückzuführen ist).
Die Hochrechnung erfolgt auf Basis der Länder gekreuzt mit einer in zwölf Kategorien zusammengefassten wirtschaftsfachlichen Gliederung (WZ 2008).
Aggregate, wie z. B. Regionaldirektionen oder Deutschland, werden nicht hochgerechnet, sondern durch Aufsummierung der hochgerechneten Ergebnisse auf unterster Ebene gebildet. Damit wird die Konsistenz der Eckzahlen gewährleistet.
Ausführliche methodische Erläuterungen (inkl. Hochrechnungsformel) stehen im Methodenbericht „Hochrechnung begonnener sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse“ zur Verfügung.
Pendler
Kurzbeschreibung
Pendler sind alle sozialversicherungspflichtig Beschäftigten (SvB), deren Arbeitsort sich vom Wohnort unterscheidet.
Einpendler wohnen nicht an ihrem Arbeitsort, Auspendler arbeiten nicht an ihrem Wohnort.
In der Beschäftigungsstatistik werden Personen als Pendler ausgewiesen, wenn ihr Arbeitsort außerhalb der Gemeinde-, Kreis- oder Landesgrenzen ihres Wohnortes liegt. Ob und wie häufig Pendler tatsächlich ihren Arbeitsort aufsuchen, ist unerheblich. Beschäftigte, die in der selben Gemeinde (bzw. Kreis oder Land) wohnen und arbeiten, gelten nicht als Pendler.
Die Beschäftigungsstatistik folgt dem Inlandskonzept. Es wird über in Deutschland Beschäftigte berichtet. Der Wohnort kann auch im Ausland liegen. Einpendler aus dem Ausland sind statistisch darstellbar, wenn der Arbeitsort in Deutschland liegt und sie der deutschen Sozialversicherung unterliegen. Die Zahl der Auspendler in das Ausland ist nicht ermittelbar, weil Personen mit deutschem Wohnsitz, die bei Arbeitgebern mit Sitz im Ausland beschäftigt sind, nicht zur deutschen Sozialversicherung gemeldet werden.
Die Differenz aus Einpendlern zu Auspendlern ergibt den Pendlersaldo. Da große Regionen viele Ein- und Auspendler aufweisen und kleine Regionen wenige, sind die Pendlerzahlen als absolute Größe nicht für regionale Vergleiche geeignet. Deshalb werden Pendlerquoten berechnet:
Der Wohnort von Beschäftigten leitet sich aus ihrem Hauptwohnsitz ab. Damit gilt auch als Pendler, wer einen Zweitwohnsitz am Arbeitsort hat, also vermutlich nicht täglich pendelt.
Die Informationen zum Wohnort stammen aus den Meldungen der Arbeitgeber zur Sozialversicherung oder von den Meldebehörden. Die Arbeitgeber teilen die Wohnanschrift ihrer Beschäftigten bei jeder Anmeldung mit. Seit 2009 informieren bei Wohnortwechseln die Meldebehörden die Rentenversicherung, die die Adressänderung zeitnah an die Statistik der Bundesagentur für Arbeit übermittelt. Mit diesen Angaben werden die individuellen Wohnorthistorien aktualisiert. Für Auswertungen zu verschiedenen Stichtagen greift die Beschäftigungsstatistik auf die Wohnorthistorie der Beschäftigten zu.
Der Arbeitsort von Beschäftigten leitet sich aus dem Betriebssitz des Arbeitgebers ab. Damit Betriebe am automatisierten Meldeverfahren zur Sozialversicherung teilnehmen können, benötigen sie eine Betriebsnummer. Diese erhalten sie beim Betriebsnummern-Service (BNS) der Bundesagentur für Arbeit, der die Angaben zum Betrieb an die Beschäftigungsstatistik weiterleitet.
Sowohl hinsichtlich des Arbeitsortes als auch des Wohnortes gibt es in Ausnahmefällen sozialversicherungspflichtig Beschäftigte, die nicht regional zuordenbar sind. Beschäftigte ohne zuordenbaren Wohn- oder Arbeitsort zählen nicht zu den Pendlern. Bei der Ermittlung der Ein- und Auspendler gilt daher:
Nähere Informationen zur Beschäftigungsstatistik finden Sie im Qualitätsbericht „Statistik der sozialversicherungspflichtigen und geringfügigen Beschäftigung“ (PDF, 475KB).
Revisionen in der Beschäftigungsstatistik
Aufgrund rückwirkender Revisionen der Beschäftigungsstatistik können Daten von zuvor veröffentlichten Daten abweichen. Dies ist insbesondere beim Vergleich mit älteren Veröffentlichungen zu berücksichtigen.
Das Revidieren von Daten, d. h. die nachträgliche Änderung von bereits publizierten statistischen Daten, erfolgt anlassbezogen und unregelmäßig. Es behebt Fehler und verbessert die Genauigkeit. Dies kann erforderlich werden, weil sich rückwirkend eine wesentliche Änderung in der Datenquelle eines Statistikverfahrens ergeben hat oder weil ein Fehler in den statistischen Verarbeitungsregeln erkannt wurde. In beiden Fällen werden die statistischen Ergebnisse neu berechnet – auch für zurückliegende Berichtszeiträume. Ab dem Revisionszeitpunkt erstellte Publikationen enthalten – sofern möglich – auch rückwirkend neue Ergebnisse und einen entsprechenden Hinweis.
Davon abzugrenzen ist die Festschreibung vorläufiger Ergebnisse in endgültige Ergebnisse nach Wartezeiten von üblicherweise sechs Monaten. Sie erfolgt regelmäßig und wird nicht gesondert kommuniziert.
Im folgenden sind die Revisionen der Beschäftigungsstatistik kurz erläutert.
Revision 2023 (Veröffentlichung ab Dezember 2023)
Im Fokus der Revision stand eine verbesserte regionale Abbildung von Beschäftigten nach dem Arbeits- und Wohnort. Die Ermittlung des Arbeitsortes wurde um die Verwendung von georeferenzierten Adressdaten des Bundesamtes für Kartographie und Geodäsie ergänzt. Dadurch erfolgte insbesondere für Gewerbe- und Industriegebiete, die sich über mehrere Gemeinden erstrecken, eine präzisere Zuordnung. Bei der Wohnortzuordnung kam es bisher insbesondere nach Gebietsreformen zu Ausfällen. Diese wurden mit der Revision zu einem Großteil durch verbesserte Regelwerke bei der Verarbeitung der Daten behoben. Die Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten ohne Wohnortzuordnung reduzierte sich dadurch um mehr als die Hälfte. Die Arbeitsortdaten wurden für den Zeitraum ab Januar 2018 und die Wohnortdaten ab Januar 2013 revidiert. Es handelte sich um eine partielle Revision, da die Anzahl von Beschäftigten und Beschäftigungsbetrieben insgesamt unverändert blieb.
Ergänzend dazu sind kleinere Anpassungen vorgenommen worden, welche die Qualität der Beschäftigungsstatistik erhöhten. Diese betreffen die Einteilung der Voll- und Teilzeitbeschäftigung sowie die Gliederung nach dem Wirtschaftszweig. Nähere Informationen sind zu finden im Methodenbericht „Beschäftigungsstatistik – partielle Revision 2023“.
Revision 2017 (Veröffentlichung ab Januar 2018)
Im Jahr 2016 sind aufgrund eines technischen Problems im Datenverarbeitungsprozess in größerem Umfang Arbeitgebermeldungen zur Sozialversicherung nicht in die Statistik-Datenverarbeitung eingeflossen. Diese Meldungen wurden im Jahr 2017 nachträglich aufgenommen und die Ergebnisse der Beschäftigungsstatistik ab August 2015 neu ermittelt. Zuvor waren insbesondere die begonnenen und beendeten sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse im 1. Quartal 2016 untererfasst, der Bestand der Berichtsmonate Juni und Juli 2016 sowie die beendeten Beschäftigungsverhältnisse im 2. und 3. Quartal 2016 überzeichnet.
Im Zuge der Revision 2017 wurde zudem eine Lücke (von Januar 2011 bis September 2012) in der Berichterstattung der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten zum Merkmal Arbeitszeit (Vollzeit/Teilzeit) durch ein Hochrechnungsverfahren geschlossen. Angaben zu Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung stehen damit durchgängig für alle Berichtsmonate zur Verfügung. Ausführliche Informationen finden Sie im Methodenbericht „Revision der Beschäftigungsstatistik 2017“.
Revision 2014 (Veröffentlichung ab August 2014)
Im Jahr 2014 hat die Statistik der Bundesagentur für Arbeit die Datenaufbereitung für die Beschäftigungsstatistik modernisiert, um genauere Ergebnisse zu erzielen und die Beschäftigungsstatistik weiter ausbauen zu können. Der Datenabgriff wurde präzisiert, die Abgrenzung der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung überprüft und um weitere Personengruppen ergänzt.
Die Beschäftigungsdaten wurden rückwirkend ab 1999 revidiert. Dadurch wird eine Vergleichbarkeit der Ergebnisse im Zeitverlauf ermöglicht. Auf den Bestand der Beschäftigten wirken sich vor allem die neu hinzugekommenen Personengruppen aus, während für die begonnenen und beendeten Beschäftigungsverhältnisse größtenteils der verfeinerte Datenabgriff den Unterschied zu den bisherigen Ergebnissen erklärt.
Die Revision führte durch die Einbeziehung weiterer Personengruppen zu einer Erhöhung des Bestands. Die neu hinzugekommenen Beschäftigten in Werkstätten für behinderte Menschen wirken sich vor allem auf den Wirtschaftsabschnitt „Q Gesundheits- und Sozialwesen“ aus. Für diese Personengruppe liegen ab dem Meldezeitraum Dezember 2014 Informationen zur ausgeübten Tätigkeit vor. In der Statistik nehmen daher bei den 6-Monatswerten ab Juli 2014 die fehlenden Angaben zur Tätigkeit sukzessive ab. Die Erweiterung um Personen, die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr oder einen Bundesfreiwilligendienst leisten, spiegelt sich vor allem im Berufsbereich „Gesundheit, Soziales, Lehre und Erziehung“ wider.Weiterführende Informationen finden Sie im Methodenbericht „Beschäftigungsstatistik Revision 2014“.
Schwerbehinderte Menschen in Beschäftigung
Die Beschäftigungsstatistik schwerbehinderter Menschen (Anzeigeverfahren SGB IX) ist Teil der amtlichen Arbeitsmarktstatistik nach dem Sozialgesetzbuch. Gemäß § 281 SGB III verarbeitet die Bundesagentur für Arbeit zu diesem Zwecke Daten aus dem Anzeigeverfahren zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nach § 163 Absatz 2 SGB IX.
Diese Statistik wird jährlich mit einer 15-monatigen Wartezeit veröffentlicht. Sie liefert Informationen über die Anzahl der Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätzen und weitere arbeitgeberbezogene Merkmale, wie Informationen zur Arbeitsplatzzahl, den besetzten sowie unbesetzten Pflichtarbeitsplätzen und die sich daraus ableitende Erfüllung der Beschäftigungspflicht. Daneben liefert sie Informationen über die Anzahl der schwerbehinderten, gleichgestellten und sonstigen anrechnungsfähigen Personen in Beschäftigung, die bei diesen Arbeitgebern beschäftigt sind.
Informationen zur Beteiligung schwerbehinderter Menschen am Arbeitsmarkt sind in der Publikation „Arbeitsmarkt für Menschen mit Behinderung“ zu finden.
Zusammenhang Arbeitgeber und Beschäftigungsbetrieb
Ein Beschäftigungsbetrieb im Sinne der Beschäftigungsstatistik ist jede regional nach der Gemeinde und wirtschaftsfachlich abgegrenzte Einheit, in der Beschäftigte tätig sind. Jedem Arbeitgeber können ein oder mehrere Beschäftigungsbetriebe angehören.
Hauptbetrieb des Arbeitgebers
Die Anzeige des Arbeitgebers enthält die über alle Beschäftigungsbetriebe des Arbeitgebers zusammengefassten Informationen. Dazu legt der Arbeitgeber einen seiner Beschäftigungsbetriebe als Hauptbetrieb fest, für den die Anzeige abgegeben wird. Die regionale und wirtschaftsfachliche Zuordnung der Arbeitgebermerkmale erfolgt in der Beschäftigungsstatistik schwerbehinderter Menschen nach dem Hauptbetrieb des Arbeitgebers.
Beschäftigungsbetrieb
Zusätzlich übermittelt der Arbeitgeber für jeden seiner Beschäftigungsbetriebe eine Auflistung der schwerbehinderten, gleichgestellten und sonstigen anrechnungsfähigen Menschen, die er dort beschäftigt. Die regionale und wirtschaftsfachliche Zuordnung der Beschäftigten erfolgt nach dem jeweiligen Beschäftigungsbetrieb.
Definition der Grundgesamtheit
Bei den schwerbehinderten, ihnen gleichgestellten oder sonstigen anrechnungsfähigen Beschäftigten, die im Anzeigeverfahren gemeldet werden, handelt es sich nicht ausschließlich um sozialversicherungspflichtig Beschäftige. Es können ebenso Beamte darunter vertreten sein. Auch selbständige Arbeitgeber sind in der Beschäftigtenzahl enthalten. Die Grundgesamtheit bezieht sich allerdings nur auf Beschäftigte bei Arbeitgebern mit mindestens 20 zu zählenden Arbeitsplätzen.
Die Themenseite „Menschen mit Behinderung“ ist im Internet hier zu finden.
Weiterführende Informationen zur Beschäftigungsstatistik schwerbehinderter Menschen (BsbM) finden Sie im Qualitätsbericht „Beschäftigungsstatistik schwerbehinderter Menschen“ (PDF, 367KB) sowie im Methodenbericht „Neugestaltung der Beschäftigungsstatistik schwerbehinderter Menschen (Anzeigeverfahren SGB IX)“ (PDF, 984KB).
Anzahl und Jahresdurchschnitte
Die Anzahl bezieht sich auf all jene Arbeitgeber, die in dem betreffenden Berichtsjahr beschäftigungspflichtig waren und eine Anzeige abgegeben haben.
Bei den Arbeitsplätzen werden die Jahresdurchschnitte wie im Anzeigeverfahren vorgegeben berechnet. Dabei wird die Jahressumme der Arbeitsplätze durch die Anzahl der Monate der Unternehmenstätigkeit geteilt. Gezählt werden dabei alle Monate, in denen die Unternehmenstätigkeit mindestens an einem Tag bestanden hat.
Die Statistiken zu Beschäftigten enthalten den Jahresdurchschnitt ohne die Berücksichtigung der Unternehmenstätigkeit. Beschäftigte werden gezählt, wenn sie zum Monatsletzten in Beschäftigung standen. Der Jahresdurchschnitt wird hierbei aus allen Kalendermonaten des Jahres berechnet.
Rundungsdifferenzen
Bei Arbeitgebern mit 60 und mehr Arbeitsplätzen besteht die Verpflichtung, mindestens 5 Prozent der Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen. Für jeden Arbeitgeber wird die Anzahl der Soll-Pflichtarbeitsplätze berechnet und anschließend auf eine ganze Zahl gerundet. Für die statistische Berichterstattung werden diese Werte aggregiert. Für aggregierte Werte ist deshalb aufgrund von Rundungsdifferenzen die 5%-Vorgabe von Soll-Pflichtarbeitsplätzen an zu zählenden Arbeitsplätzen nicht gegeben.
Datenschutz
Die erhobenen Daten unterliegen grundsätzlich der Geheimhaltung nach § 16 BStatG. Eine Übermittlung von Einzelangaben ist daher ausgeschlossen. Aus diesem Grund werden Zahlenwerte von 1 oder 2 und Daten, aus denen rechnerisch auf einen solchen Zahlenwert geschlossen werden kann, mit * anonymisiert. Dies gilt nicht für Jahresdurchschnitte.
Gleiches gilt bei Auswertungen nach dem Hauptbetrieb des Arbeitgebers, wenn in einer Region oder Rubrik der Klassifikation der Wirtschaftszweige weniger als 3 Arbeitgeber ansässig sind oder einer der Arbeitgeber einen so hohen Anteil der Arbeitsplätze auf sich vereint, dass die Zahl der Arbeitsplätze praktisch eine Einzelangabe über diesen Arbeitgeber darstellt (Dominanzfall). Hierbei gelten folgende Regeln: Bei 3 bis 9 Arbeitgebern, die hinter einer Zahl an Arbeitsplätzen stehen, darf keiner der Arbeitgeber 50 oder mehr Prozent der Arbeitsplätze auf sich vereinen. Bei 10 oder mehr Arbeitgebern dürfen auf keinen Arbeitgeber 85 oder mehr Prozent der Arbeitsplätze entfallen.
Bei Auswertungen zu anrechnungsfähigen Menschen in Beschäftigung gilt dies analog für die Zahl der ansässigen Beschäftigungsbetriebe und deren Beschäftigtenzahl.
Sozialversicherungspflichtige Bruttomonatsentgelte
Kurzbeschreibung
Die Entgeltstatistik ist Bestandteil der Beschäftigungsstatistik und liefert ein differenziertes Bild über die sozialversicherungspflichtigen Bruttomonatsentgelte inkl. Sonderzahlungen der Beschäftigten. Die Entgeltinformationen stammen aus den Arbeitgebermeldungen zur Sozialversicherung, die eine Vollerhebung der Beschäftigten in Deutschland darstellen.
Bruttomonatsentgelt
Es handelt sich um das Arbeitsentgelt vor Abzug von Steuern (Lohnsteuer, Solidaritätsbeitrag, ggf. Kirchensteuer) und Sozialversicherungsbeiträgen (i. d. R. Renten-, Kranken-, Arbeitslosen-, Pflegeversicherung). Dazu gehören auch
- Urlaubs- und Weihnachtsgelder, Tantiemen, Gratifikationen,
- Mehrarbeits-/Überstundenvergütungen und Mehrarbeitszuschläge,
- Familienzuschläge,
- Gefahrenzuschläge und Schmutzzulagen sowie
- Provisionen und Abfindungen.
Das Arbeitsentgelt kann durch Kurzarbeit beeinflusst sein. Bei der Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld fließen 80 Prozent der ausgefallenen Arbeitsleistung bzw. des ausgefallenen Entgelts als fiktives Entgelt ein. Kurzarbeit wurde zuletzt verstärkt eingesetzt, um die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie zu bewältigen. Dies hatte merklichen Einfluss auf die Entgeltergebnisse.
Auswertungen über das Entgelt sind aufgrund der Verfahrensregeln des Meldeverfahrens zur Sozialversicherung nur für den Stichtag 31. Dezember sinnvoll und aussagekräftig.
Um vergleichbare Angaben zu erhalten, werden die Entgeltangaben
A. auf einen einheitlichen monatlichen Zeitraum normiert und
B. auf sozialversicherungspflichtig Vollzeitbeschäftigte einer Kerngruppe bezogen.
A. Die Berechnung
Zwar werden die Entgelte für Beschäftigte zum Stichtag 31. Dezember gemessen, aber ihre sozialversicherungspflichtigen Bruttoarbeitsentgelte beziehen sich immer auf den ganzen, bis zu diesem Tag durchgehenden Beschäftigungszeitraum.
Dies geschieht durch die Berechnung des durchschnittlichen individuellen Bruttomonatsentgelts nach folgender Formel:
Durchschnittliches individuelles Bruttomonatsentgelt = Entgelte in Euro / Beschäftigungstage * 365,25 / 12
Der Faktor 365,25 stellt die Gültigkeit der Berechnung sowohl für Gemein- als auch für Schaltjahre sicher.
Der Beschäftigungszeitraum kann das gesamte Kalenderjahr, im Extremfall aber auch nur einen Tag (den 31. Dezember) umfassen. Insbesondere bei der Berechnung durchschnittlicher Bruttomonatsentgelte bei kurzen Beschäftigungszeiträumen können sich deutlich überhöhte Werte ergeben. Umgekehrt kann bei bestimmten Konstellationen das Entgelt für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte unter der Geringfügigkeitsgrenze liegen.
Die Geringfügigkeitsgrenze liegt seit Januar 2024 bei 538 Euro. Davor lag sie zuletzt bei 520 Euro.
B. Die Kerngruppe
Die Darstellungen und Analysen werden i. d. R. auf sozialversicherungspflichtig Vollzeitbeschäftigte der Kerngruppe eingeschränkt. Die Kerngruppe bildet arbeitsmarktkonform Beschäftigte ab, die ein Marktentgelt erzielen. Durch diese Eingrenzung sind Vergleiche mit hoher Aussagekraft möglich, die nicht durch unterschiedliche gesetzliche Regelungen oder durch verschiedene Ausprägungen an Teilzeitbeschäftigung verzerrt sind.
In die Berechnung fließen Beschäftigte der Kerngruppe ein, die am 31. Dezember vollzeitbeschäftigt waren. Dennoch kann in früheren Monaten des Kalenderjahres eine Teilzeitbeschäftigung im gleichen Beschäftigungsverhältnis vorgelegen haben.
Die Kerngruppe umfasst alle sozialversicherungspflichtig Beschäftigten (SvB) abzüglich der Beschäftigten, für die eine besondere (gesetzliche) Vergütungsregelung zur Ausbildung, zur Jugendhilfe, zur Berufsförderung, zu Tätigkeiten in Behindertenwerkstätten oder zu Freiwilligendiensten gilt.
Im Einzelnen gehören zur Kerngruppe folgende Personengruppen aus dem Meldeverfahren zur Sozialversicherung:
- Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte ohne besondere Merkmale
- Nebenerwerbslandwirte
- Nebenerwerbslandwirte saisonal bedingt
- Unständig Beschäftigte (Meldung des Arbeitgebers)
- Versicherungsfreie Altersvollrentner und Versorgungsbezieher wegen Alters
- Seeleute und Seelotsen
- In der Seefahrt beschäftigte Altersvollrentner und Versorgungsbezieher wegen Alters
- Unständig Beschäftigte (Meldung der Krankenkasse)
Die Aussagekraft von Auswertungen zum Entgelt von Personengruppen außerhalb der Kerngruppe ist eingeschränkt.
Beitragsbemessungsgrenze
Das sozialversicherungspflichtige Bruttomonatsentgelt ist von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung zu melden. Bei der Beitragsbemessungsgrenze handelt es sich um die Einkommenshöhe, bis zu der die Rentenversicherung Beiträge von den Beitragspflichtigen erhebt. Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze sind nicht rentenversicherungspflichtig. Die Bundesregierung passt die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung jährlich an. Die Grundlage hierfür bildet das Durchschnittseinkommen in Deutschland.
Median und Quantile
Die Begrenzung der Einkommensverteilung am oberen Rand hat zur Folge, dass die tatsächlichen Bruttomonatsentgelte oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze nicht bekannt sind. Damit ist die Berechnung des arithmetischen Mittels methodisch nicht sinnvoll. Ein geeignetes Mittel, um die Streuung der Entgelte zu charakterisieren, sind Quantile. Dabei wird die Anzahl der Personen in der Kerngruppe in gleichgroße Gruppen geteilt.
Die Entgeltstatistik betrachtet üblicherweise den Median. Er teilt die Entgelte in zwei Hälften: Eine Hälfte der Beschäftigten erzielt ein Entgelt unter dem Medianwert, das Entgelt der anderen Hälfte liegt über dem Median.
Der Median ist – anders als das arithmetische Mittel – gegenüber sogenannten Ausreißern robust, also gegenüber Werten, die extrem von anderen Werten abweichen. Da die Einkommensverteilung der Beschäftigten in den statistischen Auswertungssystemen der BA nur in klassierter Form (50-Euro-Schritte) vorliegt, kommt zur Berechnung des Medians eine Näherungslösung zur Anwendung.
Unterer Entgeltbereich
Als Beschäftigte des unteren Entgeltbereichs gelten Personen, die in sozialversicherungspflichtiger Vollzeitbeschäftigung weniger als 2/3 des Medianentgelts aller sozialversicherungspflichtig Vollzeitbeschäftigten erzielen (Schwelle des unteren Entgeltbereichs). Diese Definition legt auch die „Organisation for Economic Co-operation and Development (OECD)“ zu Grunde.
Für West- und Ostdeutschland sind unterschiedliche Schwellen des unteren Entgeltbereichs definiert.
Mindestfallzahlen und Medianentgelte oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze
Bei einer zu geringen Anzahl an Beschäftigten ist die Aussagekraft von Entgeltverteilungen eingeschränkt. Gleiches gilt für Medianentgelte und andere Verteilungsparameter sowie die Anzahl an Beschäftigten im unteren Entgeltbereich. Deshalb veröffentlicht die Statistik der BA keine Daten zu Entgeltverteilungen, Medianentgelten und anderen Verteilungsparametern sowie Beschäftigten im unteren Entgeltbereich in Regionen bzw. bei Merkmalskombinationen mit weniger als 500 Beschäftigten. In diesen Fällen ersetzt das Zeichen „X“ den Wert.
In der Berichterstattung der Entgeltstatistik werden Medianentgelte und andere Verteilungsparameter nicht ausgewiesen, wenn sie in der Entgeltklasse der Beitragsbemessungsgrenze liegen oder höher ausfallen. In diesen Fällen ersetzt das Zeichen „>“ den Wert.
Weitere Informationen zur Methodik finden Sie im Methodenbericht: „Bruttomonatsentgelte von Beschäftigten nach der Revision 2014“ (PDF, 746KB).
Sozialversicherungspflichtige Bruttomonatsentgelte: Schwellen und Grenzen
Hinweis
Allgemeine Informationen zu sozialversicherungspflichtigen Bruttomonatsentgelten enthalten die diesbezüglichen Methodischen Hinweise.
Schwelle des unteren Entgeltbereichs
In Anlehnung an die „Organisation for Economic Co-operation and Development (OECD)“ gelten als Beschäftigte des unteren Entgeltbereichs Personen, die als sozialversicherungspflichtig Vollzeitbeschäftigte weniger als 2/3 des Medianentgelts aller sozialversicherungspflichtig Vollzeitbeschäftigten erzielen. Dies ist die Schwelle des unteren Entgeltbereichs.
Beitragsbemessungsgrenze
Betriebe müssen das sozialversicherungspflichtige Bruttomonatsentgelt der Beschäftigten nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung melden. Nur bis zu dieser Einkommensgröße erhebt die Rentenversicherung von den Beitragspflichtigen die Beiträge. Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze bleiben also unberücksichtigt.
Deshalb werden in der Berichterstattung der Entgeltstatistik Medianentgelte und andere Verteilungsparameter nicht ausgewiesen, wenn sie in der Entgeltklasse der Beitragsbemessungsgrenze liegen oder höher ausfallen. In diesen Fällen ersetzt das Zeichen „>“ den Wert. Für Deutschland wird die ostdeutsche Beitragsbemessungsgrenze zu Grunde gelegt.
Die Bundesregierung passt jährlich durch Rechtsverordnung die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung analog zum Durchschnittseinkommen in Deutschland an.
Jahr
| Schwellen des unteren Entgeltbereichs in €
| Beitragsbemessungsgrenzen in €
|
---|
Deutschland
| Westdeutschland
| Ostdeutschland
| Westdeutschland
| Ostdeutschland
|
---|
1999 | 1.551 | 1.632 | 1.208 | 4.346 | 3.681 |
2000 | 1.581 | 1.660 | 1.232 | 4.397 | 3.630 |
2001 | 1.625 | 1.701 | 1.270 | 4.448 | 3.732 |
2002 | 1.658 | 1.731 | 1.301 | 4.500 | 3.750 |
2003 | 1.683 | 1.761 | 1.307 | 5.100 | 4.250 |
2004 | 1.700 | 1.778 | 1.316 | 5.150 | 4.350 |
2005 | 1.709 | 1.789 | 1.319 | 5.200 | 4.400 |
2006 | 1.710 | 1.795 | 1.309 | 5.250 | 4.400 |
2007 | 1.730 | 1.818 | 1.319 | 5.250 | 4.550 |
2008 | 1.770 | 1.858 | 1.344 | 5.300 | 4.500 |
2009 | 1.783 | 1.870 | 1.354 | 5.400 | 4.550 |
2010 | 1.803 | 1.892 | 1.369 | 5.500 | 4.650 |
2011 | 1.868 | 1.958 | 1.435 | 5.500 | 4.800 |
2012 | 1.918 | 2.007 | 1.485 | 5.600 | 4.800 |
2013 | 1.969 | 2.059 | 1.536 | 5.800 | 4.900 |
2014 | 2.016 | 2.106 | 1.585 | 5.950 | 5.000 |
2015 | 2.055 | 2.145 | 1.633 | 6.050 | 5.200 |
2016 | 2.088 | 2.176 | 1.673 | 6.200 | 5.400 |
2017 | 2.139 | 2.226 | 1.733 | 6.350 | 5.700 |
2018 | 2.203 | 2.289 | 1.805 | 6.500 | 5.800 |
2019 | 2.267 | 2.350 | 1.885 | 6.700 | 6.150 |
2020 | 2.284 | 2.360 | 1.927 | 6.900 | 6.450 |
2021 | 2.344 | 2.417 | 2.004 | 7.100 | 6.700 |
2022 | 2.431 | 2.501 | 2.105 | 7.050 | 6.750 |
2023 | 2.530 | 2.598 | 2.219 | 7.300 | 7.100 |
Mindestfallzahl an Beschäftigten
Bei einer zu geringen Anzahl an Beschäftigten ist die Aussagekraft von Entgeltverteilungen eingeschränkt. Gleiches gilt für Medianentgelte und andere Verteilungsparameter sowie für die Anzahl an Beschäftigten im unteren Entgeltbereich. Deshalb veröffentlicht die Statistik der BA keine Daten zu Entgeltverteilungen, Medianentgelten und anderen Verteilungsparametern sowie zu Beschäftigten im unteren Entgeltbereich in Regionen bzw. bei Merkmalskombinationen mit weniger als 500 Beschäftigten. In diesen Fällen ersetzt das Zeichen „X“ den Wert.
Sozialversicherungspflichtig und geringfügig Beschäftigte
Grundlage der Statistik bildet das Meldeverfahren zur Sozialversicherung, in das alle Arbeitnehmer (einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten) einbezogen sind, die der Kranken- oder Rentenversicherungspflicht oder der Versicherungspflicht nach dem SGB III unterliegen. Auf Basis der Meldungen zur Sozialversicherung durch die Betriebe wird monatlich (stichtagsbezogen) mit 6 Monaten Wartezeit der Bestand an sozialversicherungspflichtig und geringfügig Beschäftigten ermittelt.
Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte umfassen alle Arbeitnehmer, die kranken-, renten-, pflegeversicherungspflichtig und/oder beitragspflichtig nach dem Recht der Arbeitsförderung sind oder für die Beitragsanteile zur gesetzlichen Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung zu zahlen sind. Dazu gehören insbesondere auch Auszubildende, Altersteilzeitbeschäftigte, Praktikanten, Werkstudenten und Personen, die aus einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zur Ableistung von gesetzlichen Dienstpflichten (z. B. Wehrübung) einberufen werden. Nicht zu den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten zählen dagegen Beamte, Selbstständige, mithelfende Familienangehörige, Berufs- und Zeitsoldaten sowie Wehr- und Zivildienstleistende (siehe o. g. Ausnahme).
Als Midijobs bezeichnet man Beschäftigungsverhältnisse mit einem Arbeitsentgelt im Übergangsbereich (vor dem 01.07.2019 wurde dieser Gleitzone genannt).
Der Übergangsbereich für Midijobs wird regelmäßig vom Gesetzgeber angepasst:
ab | bis | Übergangsbereich |
| 31.12.2012 | 400,01 € bis 800,00 € |
01.01.2013 | 30.06.2019 | 450,01 € bis 850,00 € |
01.07.2019 | 30.09.2022 | 450,01 € bis 1.300,00 € |
01.10.2022 | 31.12.2022 | 520,01 € bis 1.600,00 € |
01.01.2023 | 31.12.2023 | 520,01 € bis 2.000,00 € |
01.01.2024 | | 538,01 € bis 2.000,00 € |
Um Midijobber im Übergangsbereich als Geringverdiener zu entlasten, resultieren die Arbeitnehmeranteile aus einer reduzierten Bemessungsgrundlage. Bis zum 30.06.2019 führte die Reduzierung der Arbeitnehmerbeiträge zur Rentenversicherung bei Midijobs auch zu geminderten Rentenansprüchen, es sei denn, der Beschäftigte hat auf die Anwendung der Gleitzonenregelung in der Rentenversicherung ausdrücklich verzichtet. Dies ist im Übergangsbereich seit dem 01.07.2019 nicht mehr der Fall. Die verminderte Beitragsbemessungsgrundlage spielt für die Entgeltpunkte in der Rentenversicherung keine Rolle mehr. Damit entfällt auch die Notwendigkeit für Arbeitnehmer, auf die Anwendung der Gleitzone in der Rentenversicherung zu verzichten, um Rentennachteile zu vermeiden.
In der Statistik über Midijobs wird unterschieden nach:
- Monatliches Arbeitsentgelt liegt durchgehend innerhalb des Übergangsbereichs
- Monatliches Arbeitsentgelt liegt sowohl innerhalb als auch außerhalb des Übergangsbereichs („Mischfälle“)
Auswertungen zu den Midijobs können nicht quartalsweise, sondern nur zum Stichtag 31.12. vorgenommen werden. Nur für diesen Stichtag liegen weitgehend vollzählige Angaben über Beschäftigungen im Übergangsbereich vor. Auswertungen zu den Midijobs liegen ab dem Stichtag 31.12.2003 vor.
Zu den geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen zählen Arbeitsverhältnisse mit einem niedrigen Lohn (geringfügig entlohnte Beschäftigung) oder mit einer kurzen Dauer (kurzfristige Beschäftigung). Beide werden auch als „Minijob“ bezeichnet.
Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung (§ 14 SGB IV) regelmäßig im Monat die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet.
ab | bis | Geringfügigkeitsgrenze |
| 31.01.2003 | 325,00 € |
01.04.2003 | 31.12.2012 | 400,00 € |
01.01.2013 | 30.09.2022 | 450,00 € |
01.10.2022 | 31.12.2023 | 520,00 € |
01.01.2024 | | 538,00 € |
Regelmäßig bedeutet, dass, wenn die Grenze nur gelegentlich und nicht vorhersehbar überschritten wird, trotzdem eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vorliegt.
Eine Berichterstattung der ausschließlich geringfügig entlohnten Beschäftigten erfolgt seit dem Stichtag 30.06.1999, geringfügig entlohnte Beschäftigte im Nebenjob können ab dem Stichtag 30.06.2003 ausgewertet werden.
Auch die Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See veröffentlicht Daten über geringfügig entlohnte Beschäftigte im Rahmen eines vierteljährlichen Geschäftsberichts. Diese Daten stellen keine amtliche Statistik dar und sind nicht geeignet, statistische Aussagen über die Entwicklung der Arbeitsmarkt- und Beschäftigungssituation in Deutschland zu treffen. Ebenso wenig sind sie eine verlässliche Grundlage für Erwerbstätigenrechnungen oder Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen (VGR). Sie liefern vielmehr Informationen über die Geschäftsprozesse der Minijob-Zentrale; es handelt sich somit um Geschäftsdaten. Daher sind die Daten auch nicht mit den statistischen Daten der BA, welche die amtliche Statistik über geringfügig entlohnte Beschäftigte führt, vergleichbar.
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV vor, wenn die Beschäftigung für eine Zeitdauer ausgeübt wird, die im Laufe eines Kalenderjahres, oder auch kalenderjahrüberschreitend, auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich (z. B. durch einen auf längstens ein Jahr befristeten Rahmenarbeitsvertrag) begrenzt ist (im Zeitraum vor dem 01.01.2015 lagen die Fristen bei zwei Monaten oder insgesamt 50 Arbeitstagen).
Übergangsregelungen: Aufgrund der Corona-Pandemie sind die Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen übergangsweise neu geregelt worden. Für die Zeit vom 01.03.2020 bis 31.10.2020 gelten die Zeitgrenzen von fünf Monaten oder 115 Arbeitstagen. Für die Zeit vom 01.03.2021 bis 31.10.2021 gelten die Zeitgrenzen von vier Monaten oder 102 Arbeitstagen.
Auswertungen zu ausschließlich kurzfristig Beschäftigten sind ab Januar 2000 möglich. Kurzfristig Beschäftigte insgesamt sowie kurzfristig Beschäftigte im Nebenjob sind ab April 2003 auswertbar.
Diese weitere Unterteilung der Daten über kurzfristig Beschäftigte in ausschließlich und im Nebenjob kurzfristig Beschäftigte ist allerdings aus Geheimhaltungsgründen nicht zu empfehlen, da die Fallzahlen relativ gering sind.
Werden von einer Person mehrere geringfügige Beschäftigungen ausgeübt, gelten folgende Regeln:
- Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ist neben einer kurzfristigen Beschäftigung erlaubt.
- Bei der gleichzeitigen Ausübung von mehreren geringfügig entlohnten Beschäftigungen darf die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten werden.
- Bei der Ausübung von mehreren kurzfristigen Beschäftigungen darf die Zeitgrenze, innerhalb des vorgegebenen Zeitraumes, nicht überschritten werden.
Neben einer nicht geringfügigen versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung ist die Ausübung einer geringfügigen (Neben-)Beschäftigung zulässig. Für den Fall, dass ein Arbeitnehmer neben einer nicht geringfügigen versicherungspflichtigen Beschäftigung bei anderen Arbeitgebern geringfügig entlohnte Beschäftigungen ausübt, gilt für die Bereiche der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung, dass geringfügig entlohnte Beschäftigungen - mit Ausnahme einer geringfügig entlohnten Beschäftigung - mit einer nicht geringfügigen versicherungspflichtigen Beschäftigung zusammenzurechnen sind. Vgl. Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien) vom 20. Dezember 2012.
Mehrfachbeschäftigte, die gleichzeitig zwei oder mehr geringfügigen Beschäftigungen nachgehen, werden nur nach den Merkmalen der zuletzt aufgenommenen Beschäftigung ausgewiesen.
Die erhobenen Daten unterliegen grundsätzlich der Geheimhaltung nach § 16 BStatG. Eine Übermittlung von Einzelangaben ist daher ausgeschlossen. Aus diesem Grund werden Zahlenwerte unter 3 und Daten, aus denen sich rechnerisch eine Differenz ermitteln lässt, mit * anonymisiert. Gleiches gilt, wenn in einer Region oder in einem Wirtschaftszweig weniger als 3 Betriebe ansässig sind oder einer der Betriebe einen so hohen Beschäftigtenanteil auf sich vereint, dass die Beschäftigtenzahl praktisch eine Einzelangabe über diesen Betrieb darstellt (Dominanzfall). Hierbei gilt: Bei 3 bis 9 Betrieben, die hinter einer Beschäftigtenzahl stehen, darf keiner der Betriebe 50 oder mehr Prozent der Beschäftigten auf sich vereinen. Bei 10 oder mehr Betrieben dürfen auf keinen Betrieb 85 oder mehr Prozent der Beschäftigten entfallen.
Weiterführende Informationen zur Statistik der sozialversicherungspflichtigen und geringfügigen Beschäftigung finden Sie im Qualitätsbericht „Statistik der sozialversicherungspflichtigen und geringfügigen Beschäftigung“.
Status bei begonnenen und beendeten Beschäftigungsverhältnissen
Kurzbeschreibung
Für die begonnenen Beschäftigungsverhältnisse kann der Status unmittelbar vor Beschäftigungsbeginn ausgewertet werden. Für die beendeten Beschäftigungsverhältnisse ist dies zu den Messzeitpunkten 30 und 90 Tage nach Beschäftigungsende möglich. Nachfolgend werden Auswertungsmöglichkeiten und Besonderheiten erläutert.
Status unmittelbar vor Beschäftigungsbeginn
Für die begonnenen Beschäftigungsverhältnisse kann der Status unmittelbar, d. h. am Tag vor dem Beginn der Beschäftigung ermittelt werden. Folgende Merkmalsausprägungen sind dabei möglich:
- sozialversicherungspflichtig beschäftigt (ohne Auszubildende)
- sozialversicherungspflichtig beschäftigt (Auszubildende)
- geringfügig entlohnt beschäftigt (GeB)
- kurzfristig beschäftigt (KfB)
- arbeitslos (alo)
- nicht arbeitslos arbeitsuchend (nalo)
- keine Angabe
Bei den Kategorien sozialversicherungspflichtig beschäftigt (ohne Auszubildende), GeB sowie KfB kann jeweils zusätzlich unterschieden werden, ob eine Beschäftigung in Arbeitnehmerüberlassung (ANÜ) ausgeübt wird oder nicht.
Status 30 Tage nach Beschäftigungsende und Status 90 Tage nach Beschäftigungsende
Für die beendeten Beschäftigungsverhältnisse kann der Status 30 bzw. 90 Tage nach dem Ende der Beschäftigung ermittelt werden. Folgende Merkmalsausprägungen sind dabei möglich:
- sozialversicherungspflichtig beschäftigt (ohne Auszubildende)
- sozialversicherungspflichtig beschäftigt (Auszubildende)
- geringfügig entlohnt beschäftigt (GeB)
- kurzfristig beschäftigt (KfB)
- arbeitslos (alo)
- nicht arbeitslos arbeitsuchend (nalo)
- keine Angabe
Bei den Kategorien sozialversicherungspflichtig beschäftigt (ohne Auszubildende), GeB sowie KfB kann jeweils zusätzlich unterschieden werden, ob eine Beschäftigung in Arbeitnehmerüberlassung (ANÜ) ausgeübt wird oder nicht.
Ermittlung des Status
Die Feststellung des Status unmittelbar vor Beginn des Beschäftigungsverhältnisses bzw. 30 oder 90 Tage nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses wird durch Abfrage der statistischen Beschäftigungsverläufe in der Beschäftigungsstatistik und Arbeitslosenstatistik realisiert. Liegt zum Messzeitpunkt (am Tag unmittelbar vor Beschäftigungsbeginn bzw. 30 oder 90 Tage nach Beschäftigungsende) Mehrfachbeschäftigung vor, so gilt folgende Vorrangregel: sozialversicherungspflichtig beschäftigt (ohne Auszubildende) --> sozialversicherungspflichtig beschäftigt (Auszubildende) --> geringfügig entlohnt beschäftigt --> kurzfristig beschäftigt. Beispiel: Liegt zum Messzeitpunkt sowohl ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis (keine Ausbildung) als auch ein kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis vor, so wird der Status auf „sozialversicherungspflichtig beschäftigt (ohne Auszubildende)“ gesetzt. Dabei erfolgen die Abfragen jeweils auf einem einheitlichen Datenstand, d. h. für die Ermittlung des Status 30 (bzw. 90) Tage nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses wird auf Daten mit kürzerer Wartezeit zurückgegriffen. Kann bei dieser Recherche keine Beschäftigung zum Messzeitpunkt festgestellt werden, wird in einem zweiten Schritt durch Verknüpfung auf Personenebene mit der Arbeitslosenstatistik geprüft, ob der Status „arbeitslos“ (alo) oder „nicht arbeitslos arbeitssuchend“ (nalo) vorliegt. Ist auch dies nicht der Fall, so wird auf „keine Angabe“ geschlüsselt. Dabei handelt es sich somit um Personen, welche zum betreffenden Zeitpunkt weder sozialversicherungspflichtig oder geringfügig beschäftigt, noch arbeitslos oder arbeitsuchend gemeldet waren.
Hinweis: Bei Vorliegen des Status „arbeitslos“ oder „nicht arbeitslos arbeitssuchend“ besteht aufgrund der definierten Vorrangregel zum Messzeitpunkt keine sozialversicherungspflichtige oder geringfügige Beschäftigung. Eine Beschäftigung würde bei der Status-Ermittlung höher priorisiert.
Datenverfügbarkeit
Prinzipiell können die Statusmerkmale kombiniert mit allen statistischen Merkmalen ausgewertet werden, welche in der Beschäftigungsstatistik für begonnene und beendete Beschäftigungsverhältnisse verfügbar sind, so zum Beispiel das Geschlecht, das Alter oder auch die wirtschaftsfachliche, die berufliche und regionale Gliederung. Die Daten stehen für begonnene und beendete Beschäftigungsverhältnisse ab dem Berichtsjahr 2013 zur Verfügung.
Weiterführende Informationen
Weiterführende Informationen befinden sich im Methodenbericht „Übergänge von Beschäftigten“ (PDF, 1MB).
Einschränkungen
Bei der Betrachtung von „Übergängen von Beschäftigten“, z. B. dem Wechsel zwischen Beschäftigungsverhältnissen mit Hilfe der beschriebenen Statusmerkmale, ist zu beachten, dass im Falle des Vorliegens von Mehrfachbeschäftigung, Übergänge auch aus der Konstruktion des Status resultieren können. Wie oben erläutert, gilt eine Vorrangregel bezüglich der Ermittlung des Status. Dies kann im Falle einer Mehrfachbeschäftigung beispielsweise dazu führen, dass unmittelbar vor Beginn beziehungsweise 30 oder 90 Tage nach Ende einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung der Nachweis einer geringfügigen Beschäftigung erfolgt, die aber de facto durchgängig besteht. Eine Änderung des Status markiert also nicht zwangsläufig den Wechsel von einem in ein anderes Beschäftigungsverhältnis.
Umstellung der Erhebungsinhalte
Auswirkungen auf die Merkmale „Arbeitszeit“, „ausgeübte Tätigkeit“ sowie „Schul- und Berufsabschluss“
Kurzbeschreibung
Die Statistik der BA berichtet regelmäßig über die Struktur und die Entwicklung der sozialversicherungspflichtig und geringfügig Beschäftigten. Wegen einer Umstellung im Erhebungsverfahren ist für den Zeitraum zwischen Juni 2011 und Oktober 2012 weder eine Berichterstattung zur „ausgeübten Tätigkeit“ der Beschäftigten noch zu ihrem „Schul- und Berufsabschluss“ möglich. Die unplausiblen Angaben zur „Arbeitszeit“ wurden für diesen Zeitraum durch plausible Werte ersetzt (imputiert) und sind daher durchgängig belegt.
Arbeitszeit
Die Angaben zur Arbeitszeit wurden mithilfe eines statistischen Imputationsverfahrens rückwirkend für den betroffenen Zeitraum vervollständigt. Die Arbeitszeit, gegliedert nach Voll- und Teilzeit, steht somit für Zeitreihen ab 1999 durchgängig zur Verfügung. Von Dezember 2010 auf Januar 2011 ergibt sich eine einmalige Erhöhung der Teilzeitquote um rund zwei Prozentpunkte. Der Grund hierfür ist, dass Arbeitgeber im Zuge der Umstellung die bisherigen Angaben im größeren Maße überprüften und korrigierten.
Siehe auch: Methodenbericht Revision der Beschäftigungsstatistik 2017 (PDF, 2MB)
Ein anderer Effekt, der mit der Imputation verbunden ist, zeigt sich bei den fehlenden Angaben. Die Angaben zur Arbeitszeit waren bereits vor der Umstellung nicht für alle sozialversicherungspflichtig Beschäftigten verpflichtend. Diese Verpflichtung wurde erst im Nachgang nach der Umstellung mit einem Zeitverzug eingeführt (erkennbar in den Daten ab August 2014). Durch die Imputation, die allerdings für alle sozialversicherungspflichtig Beschäftigten vorgenommen wurde, verringerte sich die Anzahl der fehlenden Angaben bereits während des Imputationszeitraums (zwischen August 2011 bis Juli 2013). In den Monaten nach der Imputation stiegen diese wieder kurzfristig an, bis ab August 2014 die Angaben dann weitestgehend vollständig von den Arbeitgebern gemeldet wurden.
Siehe Grafik:
Ausgeübte Tätigkeit
Veränderungen gibt es auch bei der „ausgeübten Tätigkeit“. Durch die Umstellung der Erhebung auf die neue „Klassifikation der Berufe 2010“ (KldB 2010) sind Vergleiche zur früheren Berufsklassifikation (KldB 1988) nur sehr eingeschränkt möglich. Die Änderungen betreffen sowohl die Gliederungstiefe als auch die Gliederungsstruktur der ausgeübten Tätigkeiten, weil das neue Erhebungsverfahren die Tätigkeiten insgesamt viel differenzierter abbildet als das alte und die KldB 2010 die heute wichtigen Tätigkeiten präziser darstellt. So können wichtige Dienstleistungstätigkeiten aus den Bereichen Gesundheit oder IT-Service nun detaillierter ausgewiesen werden, während Fertigungsberufe entsprechend ihrem Bedeutungsverlust unverändert oder geringer untergliedert sind.
Berufe nach der KldB 1988 können von Juni 1999 bis Juni 2011 ausgewertet werden und Berufe nach der KldB 2010 ab Oktober 2012 fortlaufend.
Schul- und Berufsabschluss
Anhand der Erhebung von schulischem und beruflichem Abschluss in aktualisierter Form, kann präziser zwischen den heute relevanten Abschlussarten unterschieden werden. Ein Vergleich mit den Ausbildungsabschlüssen aus der früheren Zeit vor 2012 ist grundsätzlich möglich, allerdings ist dann eine Beschränkung auf die Unterscheidung nach „ohne beruflichen Ausbildungsabschluss“, „mit beruflichem Ausbildungsabschluss“ und „akademischer Abschluss“ notwendig.
Wie bei der Arbeitszeit ist auch bei den Abschlüssen ein Umstellungseffekt durch die aktualisierten Angaben für Beschäftigte erkennbar. Die Anteilswerte für die höheren Schul- bzw. Berufsabschlüsse fallen nach der Umstellung etwas höher aus als dies davor der Fall war. Bei den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten mit abgeschlossener Berufsausbildung beträgt der Anstieg rund einen Prozentpunkt und bei denen mit akademischen Abschlüssen rund zwei Prozentpunkte.
Die Ausbildung nach der alten Form ist von Juni 1999 bis Juni 2011 verfügbar. Die Merkmale „Schulabschluss“ und „Berufsabschluss“ stehen ab Oktober 2012 fortlaufend zur Verfügung.
Weiterführende Informationen
Weiterführende Informationen zur Umstellung der Erhebungsinhalte allgemein und zu den Effekten, die sich kurz darauf ergaben, sind zu finden im Methodenbericht Umstellung der Erhebungsinhalte bei den Merkmalen „Ausgeübte Tätigkeit“ (Beruf), „Arbeitszeit“ und „Ausbildung“ (PDF, 183KB) (Veröffentlichung: Oktober 2013).
Zustimmungen und Ablehnungen zur Arbeitsaufnahme von Drittstaatsangehörigen
Mit der Statistik über Zustimmungen und Ablehnungen (ZuwG-Statistik) werden Informationen über die Zahl der erteilten Zustimmungen und Ablehnungen zur Arbeitsaufnahme von Drittstaatsangehörigen veröffentlicht. Die Statistik umfasst Entscheidungen aus dem behördeninternen Zustimmungsverfahren zwischen den Visastellen und Ausländerbehörden und der Bundesagentur für Arbeit. Hierbei handelt es sich um eine reine Fallstatistik. So können für eine Person im Berichtszeitraum mehrere Zustimmungen erteilt worden sein.
Die im Berichtszeitraum erteilten Zustimmungen geben keine Auskunft darüber, ob, wann und wie viele Drittstaatsangehörige tatsächlich eine Beschäftigung aufgenommen haben. Aus der Zahl der erteilten Zustimmunmgen kann auch nicht geschlossen werden, wievielen Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel erteilt wurde.
Drittstaatsangehörige sind Angehörige der Staaten, die nicht der Europäischen Union bzw. dem Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz angehören.
Für die Einreise und den Aufenthalt müssen Drittstaatsangehörige im Besitz eines Aufenthaltstitels sein, der sie zur Erwerbstätigkeit berechtigt. Das Recht zur Arbeitsaufnahme wird in Deutschland vom Aufenthaltstitel mitgeregelt.
Der Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt bestimmt sich nach den Regelungen des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) und der Beschäftigungsverordnung (BeschV). In der Regel ist für die Erteilung des Aufenthaltstitels die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich.
Diese Zustimmung wird von den Visastellen bzw. den Ausländerbehörden grundsätzlich in einem behördeninternen Verfahren bei der Bundesagentur für Arbeit eingeholt. Die Zahl der erteilten Zustimmungen enthält auch die vom Arbeitgeber initiierten Vorabzustimmungen der Bundesagentur für Arbeit.
Staatsangehörige der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Schweiz genießen uneingeschränkte Arbeitnehmerfreizügigkeit. Sie benötigen keinen Aufenthaltstitel und keine Arbeitserlaubnis. Sie dürfen in einem anderen Mitgliedstaat der EU ohne Weiteres eine Beschäftigung aufnehmen. Sie sind inländischen Bürgerinnen und Bürgern rechtlich gleichgestellt.
Daten über gestellte Zustimmungsanfragen werden statistisch nicht ausgewertet. Statistische Auswertungen werden nur über die Erledigung und die Art der Erledigung erstellt.
Weiterführende Informationen zur Ausländerbeschäftigung finden Sie hier.
Nähere Informationen zur Zustimmungsstatistik finden Sie im Qualitätsbericht „Statistik der Arbeitsgenehmigungen-EU und Zustimmungen für Drittstaatsangehörige (PDF, 287KB)“ sowie im Methodenbericht „Statistik über die Arbeitsgenehmigungen-EU und Zustimmungen (PDF, 702KB)“.