Statistik zu Maßnahmen und Teilnehmenden an Maßnahmen der Arbeitsförderung (Förderstatistik)
Erhebungsgegenstand und begriffliche Abgrenzung
Die Grundgesamtheit der Förderstatistik bilden Förderungen bzw. Teilnahmen von Personen an Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktförderung (§ 3 Abs. 2 SGB III) und Leistungen zur Eingliederung (§§ 16 bis 16k SGB II) des Bundes. Es erfolgt eine Zählung von Förderfällen bzw. Teilnahmen, nicht von Personen. Folglich wird eine Person, die mehrere Förderleistungen erhält, mehrfach gezählt.
Regionale Zuordnung
Die regionale Zuordnung einer Förderung erfolgt standardmäßig nach dem Wohnort der teilnehmenden Person. Es kann aber auch dargestellt werden, welche Arbeitsagentur oder welches Jobcenter die Kosten einer Förderung trägt.
Art der Datengewinnung
Die Daten der Förderstatistik werden als Sekundärstatistik aus Prozessdaten von Agenturen für Arbeit und Jobcentern zu Förderungen von Personen in Form einer Vollerhebung gewonnen.
Grundlage für die Erstellung der Förderstatistik ist für alle Arbeitsagenturen und Jobcenter als gemeinsamer Einrichtung (gE) das operative IT-Verfahren computergestützte Sachbearbeitung (COSACH), in dem alle förderungsrelevanten Informationen über Teilnahmen, Maßnahmen und Träger im Rahmen der Geschäftsprozesse laufend aktualisiert werden.
Jobcenter, die die Aufgaben als Träger der Grundsicherung in Form eines zugelassenen kommunalen Trägers (zkT) durchführen, übermitteln die Daten zur Förderung nach dem Datenstandard XSozial-BA-SGB II gemäß § 51b SGB II. Die Förderinformationen werden seit Anfang 2006 von der Statistik der Bundesagentur für Arbeit (BA) aufbereitet. Daten aus den Quellen XSozial und BA-Fachverfahren werden mittels des XSozial-Maßnahmeartschlüssels bzw. der COSACH-Kennzeichnung einer übergreifenden Systematik von Förderarten zugeordnet. Auf dieser Basis werden Kennzahlen nach einheitlichen Vorgaben berechnet. Damit wird die Vergleichbarkeit der Förderstatistiken aus den unterschiedlichen Datenquellen gewährleistet.
In die Förderstatistik fließen auch soziodemographische Merkmale, Informationen zum Leistungsbezug sowie zum Arbeitslosigkeits- und Beschäftigungsstatus der Teilnehmenden ein. Diese Daten stammen aus anderen Verfahren der Statistik der BA und werden an die Förderdaten angefügt.
Wartezeit
Als Vollerhebung auf der Basis von Verfahrensdaten ist die Vollständigkeit der Daten der Förderstatistik in der Regel gewährleistet.
Die Erfassung in den operativen IT-Fachverfahren erfolgt jedoch nicht immer zeitnah, sondern mit teilweise erheblichen Verzögerungen, so dass von einer unvollzähligen Erhebungsgesamtheit am aktuellen Rand auszugehen ist.
Deshalb ist die Förderstatistik der BA so konzipiert, dass endgültige Ergebnisse für einen Berichtszeitraum bzw. Stichtag erst nach einer Wartezeit von drei Monaten festgeschrieben werden. Nacherfassungen innerhalb dieser Wartezeit fließen in das Ergebnis für den jeweiligen Berichtsmonat ein. Die Ergebnisse für den aktuellen Berichtsmonat und die beiden Vormonate sind vorläufig und aufgrund noch nicht erfasster Vorgänge im Vergleich mit dem endgültigen Ergebnis in der Regel untererfasst.
Aufgrund dieser Nacherfassungen von Förderdaten am aktuellen Rand und der daraus resultierenden unvollzähligen Erhebungsgesamtheit ist die zeitliche Vergleichbarkeit der vorläufigen statistischen Ergebnisse für die jeweils drei aktuellsten Berichtsmonate mit Ergebnissen früherer Berichtsmonate (Vormonats-/Vorjahresvergleich) grundsätzlich nicht gegeben.
Hochrechnung
Um trotzdem am aktuellen Rand Eckwerte der Förderstatistik darstellen und Vergleichbarkeit mit endgültigen Vormonatsergebnissen erreichen zu können, wurde ein Algorithmus entwickelt. Dieser errechnet aus den vorläufigen Ergebnissen am aktuellen Rand hochgerechnete Werte, die mit den festgeschriebenen Vormonatsergebnissen vergleichbar sind. Das Hochrechnungsverfahren basiert auf Erfahrungswerten über den Umfang der Nacherfassungen je Region und Maßnahmeartgruppe. Es kann nur für solche Maßnahmeartgruppen Anwendung finden, für die ausreichend Erfahrungswerte vorliegen.
In Veröffentlichungen sind hochgerechnete Ergebnisse mit dem Hinweis „vorläufige hochgerechnete Ergebnisse“ gekennzeichnet.
Plausibilität XSozial
Es ist möglich, dass Träger, die über den Datenstandard XSozial-BA-SGB II melden, unplausible Daten liefern. Unplausible Daten werden in der Berichterstattung gekennzeichnet. Die folgende Tabelle enthält Informationen, für welche Träger in welchem Berichtsmonat die gemeldeten Daten als unplausibel eingestuft wurden:
Plausibilität XSozial-BA-SGB II (PDF, 2MB)
Weitere Informationen
Weitere Informationen können den folgenden Publikationen entnommen werden:
Qualitätsbericht Förderstatistik (PDF, 568KB)
Methodenberichte zum Thema Förderung
Handbuch XSozial-BA-SGB II Förderstatistik
Statistik zur Teilhabe am Arbeitsleben von Menschen mit Behinderungen (Reha-Statistik)
Diese Statistik berichtet über Rehabilitandinnen und Rehabilitanden, für die die Bundesagentur für Arbeit (BA) als Rehabilitationsträger zuständig ist.
Menschen mit Behinderungen
Rehabilitandinnen und Rehabilitanden sind Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 19 Sozialgesetzbuch (SGB) III, deren Aussichten, am Arbeitsleben teilzuhaben oder weiter teilzuhaben, wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 SGB IX nicht nur vorübergehend wesentlich gemindert sind und die deshalb Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben benötigen. Dies umfasst auch Menschen mit einer Lernbehinderung. Menschen, denen eine Behinderung mit den oben genannten Folgen droht, stehen Menschen mit Behinderungen gleich.
Menschen mit Behinderungen sind nach § 2 Abs. 1 SGB IX Personen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie wegen einstellungs- und umweltbedingter Barrieren mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können. Eine Beeinträchtigung in diesem Sinne liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine entsprechende Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Rehabilitationsträger
Die BA ist nach § 6 SGB IX ein Träger der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Rehabilitationsträger).
Neben der BA gibt es weitere Träger der beruflichen Rehabilitation, z. B.
- die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaften),
- die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung oder
- die Träger der Eingliederungshilfe.
Die Zuständigkeit richtet sich nach den jeweiligen Sozialgesetzen, die u. a. nach der Ursache der Behinderung und den zurückgelegten Versicherungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung unterscheiden. Die BA ist zuständiger Träger für die berufliche Rehabilitation, sofern kein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist. In die Statistik zur Teilhabe am Arbeitsleben von Menschen mit Behinderungen fließen nur Informationen zu Rehabilitanden ein, deren Rehabilitationsträger die BA ist.
Die BA ist auch Rehabilitationsträger für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen, die Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II durch ein Jobcenter erhalten. Rehabilitanden können also je nach Leistungsverantwortung dem Rechtskreis des SGB II oder des SGB III zugeordnet sein.
Teilhabe am Arbeitsleben
Für die Entscheidung, ob Menschen mit Behinderungen eine berufliche Rehabilitation erhalten, ist maßgebend, ob die Behinderung die Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich beeinträchtigt oder absehbar zu beeinträchtigen droht. Nicht entscheidend ist hingegen der anerkannte Grad der Behinderung (GdB).
Berufliche Erst- und Wiedereingliederung
Eine berufliche Rehabilitation soll die Schwierigkeiten beseitigen oder mildern, die auf Grund einer Behinderung die Berufsausbildung oder Berufsausübung erschweren oder unmöglich erscheinen lassen.
Die berufliche Ersteingliederung hat die möglichst vollständige und dauerhafte Eingliederung junger Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohter junger Menschen in den allgemeinen Arbeitsmarkt zum Ziel.
Die berufliche Wiedereingliederung soll Erwachsenen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohten Erwachsenen, die wegen der Auswirkung der Behinderung nicht mehr in der Lage sind, ihren erlernten Beruf bzw. ihre bisherige Tätigkeit auszuüben, die Teilhabe am Arbeitsleben ermöglichen.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA)
Für Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 19 SGB III können Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 49 f. SGB IX erbracht werden. Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden im SGB III konkretisiert. Die Leistungen sollen die Erwerbsfähigkeit von Menschen mit Behinderungen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit erhalten, verbessern, herstellen oder wiederherstellen, um ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern.
Dies können allgemeine Leistungen oder besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sein. Sie richten sich grundsätzlich nach den Vorschriften des zweiten bis fünften (allgemeine Leistungen) und des siebten Abschnitts (besondere Leistungen) des dritten Kapitels des SGB III. Die allgemeinen Leistungen stehen auch Leistungsberechtigten ohne Behinderungen offen.
Besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Besondere Leistungen (§§ 117 ff. SGB III) werden nur erbracht, wenn Art oder Schwere der Behinderung dies erfordern und das Ziel nicht bereits durch allgemeine Leistungen erreicht werden kann. Sie umfassen beispielsweise Maßnahmen, die in besonderen Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen durchgeführt werden oder die auf die speziellen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen ausgerichtet sind:
- Berufsvorbereitung und Berufsausbildung:
- Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen (BvB-r)
- Besondere Maßnahmen zur Ausbildungsförderung (Reha-bMA)
- Budget für Ausbildung (BuAb)
- Besondere Maßnahmen zur Weiterbildung (Reha-bMW)
- Analyse der beruflichen Eignung:
- Eignungsabklärung/Berufsfindung (Reha-EA)
(u. a. Diagnosemaßnahmen zur Feststellung der Arbeitsmarktfähigkeit (DIA-AM))
- Sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben:
- Einzelfallförderung (Reha-EF)
- Kfz-Hilfen: Führerscheinförderung, Kfz-Zuschuss, Beförderungsdienst
- Verdienstausfall
- Arbeitsassistenz
- Hilfsmittel
- Technische Arbeitshilfen
- Wohnkosten
- Sonstige Hilfen
- Teilhabebegleitung (THB)
- Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich,
z. B. in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) - Beauftragung von Integrationsfachdiensten (IFD)
- Teilhabe von Leistungsberechtigten mit besonderem Unterstützungsbedarf:
- Unterstützte Beschäftigung (Reha-UB)
Dreimonatige Wartezeit
Die Daten zu Rehabilitanden und zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben werden erst nach einer Wartezeit von drei Monaten endgültig festgeschrieben. Innerhalb der drei Monate sind Korrekturen und Nacherfassungen möglich. Dadurch erhöhen sich Vollzähligkeit und Qualität der statistischen Daten.
Aktivierungsquoten
Definition
Eine Aktivierungsquote misst das Verhältnis der Anzahl der Teilnehmenden an Maßnahmen der Arbeitsförderung zur Gesamtzahl der zu aktivierenden Personen zu einem Zeitpunkt. Sie beschreibt, wie hoch der Anteil der Geförderten an allen förderbaren Personen ist. Durch die Quotenbildung werden absolut gemessene Größen besser vergleichbar und interpretierbar. Zum Beispiel können anhand der Normierung Regionen oder der Zeitverlauf verglichen werden.
Die Grundmenge der zu aktivierenden Personen wird in zwei Teilaktivierungsquoten differenziert:
- den arbeitsmarktorientierten Personen, das heißt alle Personen, die entweder arbeitslos sind oder sich in einer Förderung befinden
- den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, das heißt alle Personen, die Leistungen nach dem SGB II beziehen
`"AQ1" = "Teilnehmende"/"Teilnehmende + Arbeitslose" * 100`
Die arbeitsmarktorientierte Aktivierungsquote setzt die Teilnehmenden an Maßnahmen der Arbeitsförderung zu den Teilnehmenden an Maßnahmen der Arbeitsförderung plus den Arbeitslosen in Beziehung. Die AQ1 wird nach den beiden Rechtskreisen SGB III und SGB II differenziert. Die Rechtskreiszuordnung richtet sich bei den Arbeitslosen danach, ob ein Jobcenter oder die Agentur für Arbeit den Arbeitslosen betreut. Bei den Teilnehmenden richtet sich die Rechtskreiszuordnung danach, ob das Jobcenter oder die Agentur für Arbeit die Förderung finanziert.
`"AQ1"_"insgesamt" = "Teilnehmende"_"insgesamt"/("Teilnehmende"_"insgesamt""+ Arbeitslose"_"insgesamt") * 100`
`"AQ1"_"SGB III" = "Teilnehmende"_"SGB III"/("Teilnehmende"_"SGB III""+ Arbeitslose"_"SGB III") * 100`
`"AQ1"_"SGB II" = "Teilnehmende"_"SGB II"/("Teilnehmende"_"SGB II""+ Arbeitslose"_"SGB II") * 100`
Die ELB-orientierte, arbeitsmarktnahe Aktivierungsquote setzt die Teilnehmenden an Maßnahmen der Arbeitsförderung im SGB II zu den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (ab Berichtsmonat Januar 2017 abzüglich der Aufstocker) in Beziehung. Die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten umfassen alle potenziellen Teilnehmenden. Die Fähigkeit zur Beendigung der Hilfebedürftigkeit durch Erwerbstätigkeit steht im SGB II im Vordergrund und ist auch bei denen zu fördern.
`"AQ2a" = "Teilnehmende"_"SGB II"/"erwerbsfähige Leistungsberechtigte (ab 2017 abzgl. Aufstocker)" * 100`
Diese Berechnung findet bei allen personenbezogenen Strukturmerkmalen (Alter, Geschlecht usw.) Anwendung. Ausnahme sind die bei Eintritt langzeitarbeitslosen SGB-II-Teilnehmenden. Hier gilt die folgende Berechnung:
$$\begin{gather}\text{AQ2a vor Eintritt}\\\text{ langzeitarbeitslos }\end{gather} = \frac{ \text{Teilnehmende vor Eintritt langzeitarbeitslos } _\text{SGB II}}{\begin{gather}\text{Teilnehmende vor Eintritt langzeitarbeitslos } _\text{SGB II } + \text{ erwerbsfähige}\\\text{Leistungsberechtigte langzeitarbeitslos (ab 2017 abzgl. Aufstocker)}\end{gather}} \cdot 100$$
ELB-orientierte, ausbildungsmarktnahe Aktivierungsquote
Die AQ2b betrachtet die berufsausbildungsnahe Förderung. Diese ist besonders bei den Jüngeren (15 bis unter 25 Jahre) von Interesse.
Die AQ2a und die AQ2b können additiv zusammengefasst werden, da der Nenner identisch ist und systematische Mehrfachzählungen in den Teilnehmendenbeständen ausgeschlossen werden können. Bei der AQ2a und der AQ2b können potentiell alle erwerbsfähigen Leistungsberechtigten aktiviert werden. Da die Anzahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten höher ausfällt als die Summe aus den Teilnehmenden und den Arbeitslosen, ist die Aktivierungsquote AQ2 definitionsbedingt geringer als die SGB-II-bezogene AQ1.
`"AQ2b" = ("Teilnehmende"_"SGB II"" an Förderungen der Berufsausbildung")/"erwerbsfähige Leistungsberechtigte (ab 2017 abzgl. Aufstocker)" * 100`
Die Teilnehmer an folgenden Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik fließen in die Berechnung der Aktvierungsquote AQ1/AQ2a bzw. AQ2b ein.
Maßnahmen Aktivierungsquoten AQ1 im Rechtskreis SGB III
- Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung
- Probebeschäftigung für Menschen mit Behinderungen
- Maßnahmen zur beruflichen Weiterbildung (inkl. bes. Maßn. zur Weiterbildung behinderter Menschen)
- Arbeitsentgeltzuschuss zur beruflichen Weiterbildung Beschäftigter
- Eingliederungszuschuss
- Eingliederungszuschuss für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen
- Gründungszuschuss (nur SGB III)
- Einzelfallförderung Reha (nur SGB III)
- Individuelle rehaspezifische Maßnahmen (nur SGB III)
- Unterstützte Beschäftigung Reha (nur SGB III)
- Europäischer Globalisierungsfonds (nur SGB III)
Nicht mehr gültige Maßnahmen (Bestand gültig bis):
- Überbrückungsgeld für Selbständige (nur SGB III) (bis 05/2007)
- Beschäftigung schaffende Infrastrukturmaßnahmen (bis 01/2008)
- Strukturanpassungsmaßnahmen traditionell (bis 12/2008)
- Existenzgründerzuschuss für Gründung einer Ich-AG (nur SGB III) (bis 07/2009)
- Einstellungszuschuss bei Vertretung (bis 12/2009)
- Einstellungszuschuss für Neugründungen (bis 12/2009)
- Maßnahmen der Eignungsfeststellung/Trainingsmaßnahmen (bis 07/2010)
- Beauftragung von Trägern mit Eingliederungsmaßnahmen (bis 07/2010)
- Zuschüsse an Personal-Service-Agenturen (bis 10/2011)
- Qualifizierungszuschuss für jüngere Arbeitnehmer (bis 01/2012)
- Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (bis 12/2012)
- Freie Förderung nach § 10 SGB III (a. F.) (nur SGB III) (bis 12/2012)
- Eingliederungsgutschein (bis 11/2013)
- Entgeltsicherung für Ältere (nur SGB III) (bis 01/2014)
- ESF-Qualifizierung wahrend Kurzarbeit (nur SGB III) (bis 07/2015)
Maßnahmen Aktivierungsquoten AQ1/AQ2a im Rechtskreis SGB II
- Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung
- Probebeschäftigung für Menschen mit Behinderungen
- Maßnahmen zur beruflichen Weiterbildung (inkl. bes. Maßn. zur Weiterbildung behinderter Menschen)
- Arbeitsentgeltzuschuss zur beruflichen Weiterbildung Beschäftigter
- Eingliederungszuschuss
- Eingliederungszuschuss für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen
- Einstiegsgeld bei abhängiger Erwerbstätigkeit (nur SGB II)
- Einstiegsgeld bei selbständiger Erwerbstätigkeit (nur SGB II)
- Beschäftigungszuschuss nach § 16e SGB II (a. F.) (nur SGB II)
- Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen nach § 16c Abs. 2 SGB II (nur SGB II)
- Arbeitsgelegenheiten (nur SGB II)
- Freie Förderung nach § 16f SGB II (nur SGB II)
- Förderung schwer zu erreichender junger Menschen
- Eingliederung von Langzeitarbeitslosen nach § 16e SGB II (nur SGB II)
- Teilhabe am Arbeitsmarkt nach § 16i SGB II (nur SGB II)
Nicht mehr gültige Maßnahmen (Bestand gültig bis):
- Beschäftigung schaffende Infrastrukturmaßnahmen (bis 01/2008)
- Strukturanpassungsmaßnahmen traditionell (bis 12/2008)
- Eingliederungshilfen für jüngere Arbeitnehmer (= Beschäftigung begl. Eingliederungshilfen) (bis 01/2009)
- Einstellungszuschuss bei Vertretung (bis 12/2009)
- Einstellungszuschuss für Neugründungen (bis 12/2009)
- Beauftragung von Trägern mit Eingliederungsmaßnahmen (bis 07/2010)
- Maßnahmen der Eignungsfeststellung/Trainingsmaßnahmen (bis 07/2010)
- Zuschüsse an Personal-Service-Agenturen (bis 10/2011)
- Qualifizierungszuschuss für jüngere Arbeitnehmer (bis 01/2012)
- sonstige weitere Leistungen nach § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB II (a. F.) (nur SGB II) (bis 03/2012)
- Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (bis 12/2012)
- Eingliederungsgutschein (bis 11/2013)
- Beschäftigungsphase Bürgerarbeit (nur SGB II) (bis 01/2015)
- Bundesprogramm Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt (nur SGB II) (bis 01/2019)
- Bundesprogramm Eingliederung langzeitarbeitsloser Leistungsberechtigter (nur SGB II) (bis 01/2021)
- Förderung von Arbeitsverhältnissen (nur SGB II) (bis 01/2021)
Maßnahmen Aktivierungsquoten AQ2b im Rechtskreis SGB II
- Assistierte Ausbildung
- Berufsausbildung in außerbetrieblichen Einrichtungen
- Ausbildungszuschuss für Menschen mit Behinderungen und schwerbehinderte Menschen
- Zuschuss für schwerbehinderte Menschen im Anschluss an Aus- u. Weiterbildung
- Einstiegsqualifizierung
- Berufsorientierungspraktikum
- Mobilitätszuschuss
Nicht mehr gültige Maßnahmen (Bestand gültig bis):
- Einstiegsqualifizierung Jugendlicher (EQJ) (bis 10/2008)
- Übergangshilfen/Aktivierungshilfen (bis 12/2011)
- sozialpädagogische Begleitung und Ausbildungsmanagement (bis 04/2013)
- ausbildungsbegleitende Hilfen (bis 04/2022)
Interpretationshinweise
Hinsichtlich der Größenordnung der Aktivierungsquoten ist es unrealistisch, zu erwarten, dass alle Arbeitslosen bzw. erwerbsfähigen Leistungsberechtigten zu einem bestimmten Zeitpunkt gleichzeitig aktiv gefördert werden, also eine Aktivierungsquote von 100 Prozent vorliegt. Zum einen ist für Personen, bei denen Arbeitslosigkeit oder Hilfebedürftigkeit nur vorübergehend ist oder denen aus eigener Kraft eine Integration in Beschäftigung gelingen dürfte, eine Förderung nicht erforderlich. Außerdem schließt sich an die Beendigung einer Maßnahme häufig eine intensive Phase der Suche nach Arbeit an, ohne dass sich bei Fortbestehen von Arbeitslosigkeit und Hilfebedürftigkeit unmittelbar eine weitere Fördermaßnahme anschließen muss.
Darüber hinaus gibt es wegen der bekannten Dynamik mit ständigen Neuzugängen in und Abgängen aus Arbeitslosigkeit bzw. Hilfebedürftigkeit immer Personen, die nicht gefördert werden. Bei der Bewertung der Ergebnisse ist auch zu berücksichtigen, dass der Umfang der eingesetzten finanziellen Mittel nicht in die Aktivierungsquote einfließt und eine hohe Aktivierungsquote nicht zwangsläufig auf einen hohen Mitteleinsatz schließen lässt. Auch ist zu beachten, dass in die Aktivierungsquoten nur die Aktivierung durch den Einsatz von Instrumenten der Arbeitsförderung bzw. von Leistungen zur Eingliederung einfließt. Aktivierungen durch intensivere Beratung, Betreuung und Vermittlung dienen der Eingliederung in Arbeit, können aber statistisch nicht gemessen werden.
Die Aktivierungsquote weist den „momentanen“ Anteil der aktivierten Personen aus. Der Anteil der potentiell zu aktivierenden Personen, die innerhalb einer bestimmten vergangenen Periode bereits aktiviert wurden, ist naturgemäß höher. Insoweit ist eine „inverse“ Interpretation der Aktivierungsquoten problematisch; aus einer Aktivierungsquote in Höhe von 40 Prozent kann nicht geschlossen werden, dass 60 Prozent der potentiell zu aktivierenden Personen (überhaupt) nicht gefördert werden.
Aktivierungsquoten werden mit einer Wartezeit von drei Monaten als endgültige Ergebnisse ausgewiesen. Aktuellere Werte basieren auf hochgerechneten Werten der Förderstatistik.
In die Aktivierungsquote werden ausschließlich Instrumente der Arbeitsförderung der Agenturen für Arbeit (SGB III) und der Jobcenter (SGB II) einbezogen. Förderungen anderer Träger finden keine Berücksichtigung.
Die Anpassung der Formeln der ELB-orientierten Aktivierungsquoten AQ2a und AQ2b ab 2017 erfolgte aufgrund der gesetzlichen Änderung des SGB II zum 1. Januar 2017, nach der die Aufstocker nun nicht mehr im SGB II, sondern im SGB III betreut werden. Aufstocker sind Personen, die neben dem Arbeitslosengeld (Alg) oder Teilarbeitslosengeld auch Bürgergeld beziehen. Für Berichtsmonate bis einschließlich Dezember 2016 erfolgt keine Anpassung der Formeln.
Durch die Ausklammerung der Aufstocker in der Bezugsgröße der o. g. Quoten und Raten ab Januar 2017 werden als Grundgesamtheit auch weiterhin nur die Personen berücksichtigt, die für eine Aktivierung im SGB II in Frage kommen.
Bei den arbeitsmarktorientierten Aktivierungsquoten AQ1 waren keine Anpassungen erforderlich, da in den Formeln schon per Definition die geänderte Zusammensetzung der Rechtskreise nachvollzogen wird.
Weitere Informationen sind dem Methodenbericht „Aktivierung in den Rechtskreisen SGB III und SGB II“ (PDF, 2MB) zu entnehmen.
Anträge auf Gleichstellung nach § 151 Abs. 2 SGB IX
Gegenstand der Statistik
Die Statistik informiert über Anträge auf Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen. Es liegen folgende Informationen zum Bearbeitungsfortschritt vor:
- Eingang des Antrags,
- Zusicherung,
- Bewilligung,
- Ablehnung,
- Widerspruch und
- Abhilfebescheid.
Anträge können in einem Berichtsmonat mehrfach gezählt werden, z. B. wenn Antragstellung und Entscheidung in einem Monat erfolgen. Die Summe der Bearbeitungszustände liefert daher keine sinnvoll interpretierbaren Ergebnisse.
Die Daten liegen monatsaktuell ohne Wartezeit vor. Die regionale Zuordnung richtet sich nach dem Wohnort des Antragstellers/der Antragstellerin bis auf Ebene der Agenturen für Arbeit. Die Unterscheidung zwischen weiblichen und männlichen Personen ist möglich, ebenso wie die Feststellung des für die Person ggf. zuständigen Kostenträgers (Agentur für Arbeit oder Jobcenter).
Gleichstellung
Personen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 30 und 40 können bei der für ihren Wohnsitz zuständigen Agentur für Arbeit einen Antrag auf Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen (GdB mindestens 50) stellen. Dies ist parallel zum Antrag auf Feststellung des GdB möglich. Für diesen ist die Behörde zuständig, die vor Ort mit der Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes beauftragt ist.
Voraussetzung für die Gleichstellung ist, dass ein konkreter geeigneter Arbeitsplatz erlangt oder behalten werden soll (§ 2 Abs. 3 SGB IX). Es ist ausreichend, wenn die Behinderung „Mitursache“ für die Arbeitsmarktprobleme der Antragstellerin/des Antragstellers ist.
Mit schwerbehinderten Menschen gleichgestellte Personen stehen unter einem erweiterten Kündigungsschutz und können Hilfen zur Arbeitsplatzausstattung erhalten. Für Arbeitgeber gibt es besondere Förderungen bei Beschäftigung gleichgestellter behinderter Menschen. Beschäftigte gleichgestellte Menschen mit Behinderung werden zudem bei der Berechnung der Ausgleichsabgabe zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen berücksichtigt (Anzeigeverfahren nach SGB IX).
Arbeitsmarktpolitische Instrumente – Ausgaben und Teilnehmende im SGB II
Methodische Hinweise
In diesen Tabellen werden Daten der Förderstatistik um Ausgabedaten des SGB II ergänzt.
Grundlegende Informationen zu den Daten der Förderstatistik können den folgenden Publikationen entnommen werden:
Je nach Trägerform sind die Datenquelle und der Lieferumfang für die Ausgabedaten unterschiedlich. Für die Jobcenter in gemeinsamer Einrichtung (gE) werden die Daten aus dem Finanzsystem der BA aufbereitet. Die Daten werden jeweils Ende März/Anfang April eines Jahres in dem Produkt aktualisiert.
Die Jobcenter in zugelassener kommunaler Trägerschaft (zkT) übermitteln nach § 51b SGB II abgestimmte Daten im Juni eines Jahres, die sie im Juli eines Jahres korrigieren können. Die Daten werden im August eines Jahres in dem Produkt aktualisiert.
Den Trägern der Grundsicherung werden Mittel des Bundeshaushalts laut Eingliederungsmittelverordnung für die klassischen Eingliederungsleistungen nach §§ 16 SGB II ff. zugewiesen. Diese sind als zugewiesene Mittel dargestellt.
Zusätzlich sind die verfügbaren Mittel dargestellt. Diese ergeben sich aus den zugewiesenen Mitteln abzüglich der Umschichtungen vom Eingliederungs- in das Verwaltungsbudget.
Bei den Ausgaben handelt es sich um die verwendeten finanziellen Mittel eines abgeschlossenen Haushaltsjahres, die den Trägern der Grundsicherung für die Eingliederungsleistungen zugewiesen wurden.
Nicht berücksichtigt sind Ausgaben für kommunale Eingliederungsleistungen gemäß § 16a SGB II (Kinderbetreuung, häusliche Pflege von Angehörigen, Schuldnerberatung, psychosoziale Betreuung und Suchtberatung). Es handelt sich um Leistungen, die durch kommunale Träger erbracht werden und deren Ausgaben nicht für die Übermittlung an die Bundesagentur für Arbeit vorgesehen sind.
Zuordnung der Ausgaben zu den Daten der Förderstatistik
Die Finanzdaten der gE sind gemäß den Eingliederungsleistungen nach § 16 SGB II nach Buchungsträgern gegliedert. Diese Zuordnung liegt nicht in derselben Granularität vor wie die Systematik der Förderstatistik. Die Zuordnung der Finanzdaten zu den Förderarten erfolgt durch einen Abgleich der gesetzlichen Grundlagen der arbeitsmarktpolitischen Instrumente in den beiden Systematiken.
In der Regel werden mehrere Finanzpositionen aggregiert, um ein Gesamtergebnis für ein arbeitsmarktpolitisches Instrument zu erhalten. Bspw. werden bei außerbetrieblichen Berufsausbildungen (BAE) die Ausgaben nach kooperativen und integrativen Berufsausbildungen unterschieden. Zusätzlich werden auf anderen Finanzpositionen der Zuschuss zur Ausbildungsvergütung und die Pauschale bei der Vermittlung in ein Ausbildungsverhältnis abgerechnet. In der Förderstatistik werden auch integrative oder kooperative BAE abgebildet. Die anderen beiden Finanzpositionen können aber nicht eindeutig den Instrumenten zugeordnet werden. Deswegen ist eine Zuordnung und Ausweisung nur auf Ebene der Maßnahmeartgruppe möglich.
Die Summe der einzelnen Finanzpositionen ergibt die Ausgaben für ein arbeitsmarktpolitisches Instrument.
Die Lieferungen der zkT zu den Ausgabedaten werden in dem Datenstandard XSozial-BA-SGB II definiert. Es werden in der Regel Kategoriesummen gemeldet bzw. teilweise einzelne Maßnahmeartgruppen. Die Aggregation der Buchungspositionen zu den einzelnen Förderleistungen wird von den zkT vorgenommen. Insgesamt liegen hier weniger Informationen in der Statistik vor.
Regionalisierung
Um regionale Vergleiche im Zeitverlauf zu ermöglichen, sind sowohl die Förder- als auch die Finanzdaten in der für das letzte ausgewiesene Berichtsjahr gültigen Gebietsstruktur rückwirkend fiktiv abgebildet.
Die fiktiven Betrachtungen können nur durchgeführt werden, wenn Gebietsveränderungen additiv erfolgen, bspw. wenn zwei Jobcenter zusammengelegt werden. Bei sogenannten Gebietsdurchschneidungen, also der Aufteilung eines Gebiets in mehrere bzw. der Abgabe von einzelnen Gemeinden in eine andere, ist eine fiktive Betrachtung nicht oder nur mit Einschränkungen möglich.
Die Förderdaten sind regional nach der Kostenträgerschaft und nicht nach dem Wohnort der teilnehmenden Person gegliedert, die sonst die übliche Darstellungsform in der Förderstatistik ist. Damit wird eine Vergleichbarkeit mit den Finanzdaten hergestellt.
Bei den Ausgaben umfasst die Summe eines Trägers der Grundsicherung die Buchungen auf Finanzstellen der jeweiligen Dienststelle. Das Ergebnis für Deutschland beinhaltet Ausgaben der Regionaldirektionen, der besonderen Dienststellen sowie der Träger der Grundsicherung.
Bei den Ausgaben umfasst die Summe eines Trägers der Grundsicherung die Buchungen auf Finanzstellen der jeweiligen Dienststelle.
Kenngrößen
Ausgaben je Förderung und Monat in Euro
Für die Berechnung der Ausgaben je Förderung werden die durchschnittlichen monatlichen Ausgaben eines Haushaltsjahres durch den jahresdurchschnittlichen Bestand an Teilnehmenden dividiert.
Wenn der jahresdurchschnittliche Bestand an Teilnehmenden kleiner als 1 ist, erfolgt keine Ermittlung der durchschnittlichen Ausgaben je Förderung und Monat.
Ausgaben je Förderung in Euro
Bei Einmalleistungen wird kein Bestand gemessen, hier werden nur bewilligte Leistungen gezählt. Deswegen werden für Einmalleistungen die Ausgaben eines Haushaltsjahres je begonnener Förderung (Eintritte) berechnet. Auch bei Instrumenten, die teilweise Einmalleistungen enthalten, werden die Ausgaben je Eintritt berechnet.
Durchschnittliche Teilnahmedauer in Monaten
Die durchschnittliche Teilnahmedauer wird ermittelt aus der Summe der Differenzen zwischen Austritts- und Eintrittsdatum der Teilnehmenden dividiert durch die Anzahl der Teilnehmenden eines Jahres. Es handelt sich um die durchschnittliche abgeschlossene Teilnahmedauer bei Förderende (Austritt). Für Einmalleistungen wird keine Teilnahmedauer berechnet.
Interpretationshinweise
Aufgrund ihrer unterschiedlichen Berechnung sind die Ausgaben je Förderung und Monat nicht mit den Ausgaben je Förderung vergleichbar.
Die Förderungen stimmen in ihrem zeitlichen Bezug nicht mit den Ausgaben eines Haushaltsjahres überein. Eine Förderung kann mehrere Jahre dauern und ist deshalb bei der Berechnung des jahresdurchschnittlichen Bestands in mehreren Berichtsjahren berücksichtigt. Einmalige Aufwendungen für die Förderung, zum Beispiel Prüfungsgebühren, werden hingegen nur in einem Haushaltsjahr gebucht. Diese Ausgaben fließen nur in einem Berichtsjahr ein.
Zahlungen können erst mit Zeitverzug geleistet werden, so dass im Übergang von Jahren geringfügig Verzerrungen auftreten können, die sich in der Regel über die Jahre ausgleichen.
Die Kennzahlen bilden eine gute Basis für die Größenordnung von Kosten pro Förderungen, haben jedoch aufgrund dieser Verzerrungen eine eingeschränkte Aussagekraft.
Plausibilität zkT
Einige zkT liefern unplausible Daten. Unplausible Daten werden in der Berichterstattung gekennzeichnet. Die folgende Tabelle enthält Informationen, für welche Träger in welchem Berichtsmonat die gemeldeten Daten zu Förderungen als unplausibel eingestuft wurden.
Plausibilität XSozial-BA-SGB II
Handbuch XSozial-BA-SGB-II Förderstatistik
Hinweise zu den Ausgabedaten zkT
Berichtsjahr 2023
Für alle zkT kann über die Gesamtausgaben berichtet werden. Beim JC Steinfurt wird jedoch aus Plausibilitätsgründen statt des gelieferten Insgesamt-Wertes die Summe der Kategoriewerte ausgewiesen. Zwei zkT (JC Ammerland, JC Miesbach) haben (zum Teil) keine plausiblen Werte für die Kategorien bzw. für die einzelnen Instrumente geliefert. Bei diesen Trägern wurden die entsprechenden Angaben durch ‚X‘ ersetzt. Aktualisierung Oktober 2024: Das JC Gütersloh hat einen zu niedrigen Wert für die Ausgaben zur Teilhabe am Arbeitsmarkt (§16i SGB II) geliefert, dieses war zum Zeitpunkt der Datenverarbeitung noch nicht bekannt und ist in den Auswertungen nicht berücksichtigt. Betroffen sind in der Folge auch die Leistungen zur Eingliederung und die Kategoriesumme F.
Neu wurde der Bürgergeldbonus in die Berichterstattung aufgenommen, hierzu lagen noch nicht von allen Trägern Datenlieferungen vor.
Berichtsjahr 2022
Für alle zkT kann über die Gesamtausgaben berichtet werden. Bei drei zkT (JC Havelland, JC Hochtaunuskreis, JC Wiesbaden (Landeshauptstadt)) wird jedoch aus Plausibilitätsgründen statt des gelieferten Insgesamt-Wertes die Summe der Kategoriewerte ausgewiesen. Zwei zkT (JC Harz, JC Tuttlingen) haben (zum Teil) keine plausiblen Werte für die Kategorien bzw. für die einzelnen Instrumente geliefert. Bei diesen Trägern wurden die entsprechenden Angaben durch „X“ ersetzt.
Berichtsjahr 2021
Bis auf das JC Hochtaunuskreis haben alle zkT einen plausiblen Wert für die Ausgaben insgesamt geliefert. Für die unplausiblen Gesamtausgaben wurde ein Schätzwert ermittelt und verwendet. Sieben zkT haben zwar plausible Daten zu den Ausgaben insgesamt geliefert, jedoch keine bzw. keine plausiblen Werte differenziert nach Kategorien und/oder Instrumenten (JC Havelland, JC Erzgebirgskreis, JC Minden-Lübbecke, JC Solingen, Stadt, JC Groß-Gerau, JC Offenbach, JC Ravensburg). Für die betreffenden Träger wurden die Werte zu den Ausgaben der entsprechenden Kategoriensummen bzw. Instrumente durch „X“ ersetzt.
Berichtsjahr 2020
Bis auf das JC Peine haben alle zkT einen plausiblen Wert für die Ausgaben insgesamt geliefert. Für die unplausiblen Gesamtausgaben wurde ein Schätzwert ermittelt und verwendet. Sechs zkT haben zwar plausible Daten zu den Ausgaben insgesamt geliefert, jedoch keine bzw. keine plausiblen Werte differenziert nach Kategorien und/oder Instrumenten (JC Harz, JC Coesfeld, JC Mülheim an der Ruhr (Stadt), JC Main-Taunus-Kreis, JC Ravensburg, JC Ortenaukreis). Für die betreffenden Träger wurden die Werte zu den Ausgaben der entsprechenden Kategoriensummen bzw. Instrumente durch „X“ ersetzt.
Berichtsjahr 2019
Bis auf die Jobcenter Coesfeld, Hersfeld-Rotenburg, Darmstadt-Dieburg und Steinfurt haben 2019 alle zkT einen plausiblen Wert für die Ausgaben insgesamt geliefert. Für die unplausiblen Gesamtausgaben wurde ein Schätzwert ermittelt und verwendet. Zehn zkT haben zwar plausible Daten zu den Ausgaben insgesamt geliefert, jedoch keine bzw. keine plausiblen Werte differenziert nach Kategorien und/oder Instrumenten (JC Spree-Neiße, JC Oberhavel, JC Heidekreis, JC Schaumburg, JC Grafschaft-Bentheim, JC Coesfeld, JC Mülheim an der Ruhr (Stadt), JC Solingen, Stadt, JC Wiesbaden, Landeshauptstadt, JC Würzburg). Für die betreffenden Träger wurden die Werte zu den Ausgaben der entsprechenden Kategoriensummen bzw. Instrumente durch „X“ ersetzt.
Berichtsjahr 2018
Bis auf das JC Mülheim an der Ruhr (Stadt) haben 2018 alle zkT einen plausiblen Wert für die Ausgaben insgesamt geliefert. Für die unplausiblen Gesamtausgaben wurde ein Schätzwert ermittelt und verwendet. Sieben zkT haben zwar plausible Daten zu den Ausgaben insgesamt geliefert, jedoch keine bzw. keine plausiblen Werte differenziert nach Kategorien und/oder Instrumenten (JC Harz, JC Grafschaft Bentheim, JC Hersfeld-Rotenburg, JC Lahn-Dill-Kreis, JC Offenbach, JC Ravensburg, JC Biberach). Für die betreffenden Träger wurden die Werte zu den Ausgaben der entsprechenden Kategoriensummen bzw. Instrumente durch „X“ ersetzt.
Berichtsjahr 2017
Bis auf das JC Mülheim an der Ruhr (Stadt) haben 2017 alle zkT einen plausiblen Wert für die Ausgaben insgesamt geliefert. Für die unplausiblen Gesamtausgaben wurde ein Schätzwert ermittelt und verwendet. 13 zkT haben zwar plausible Daten zu den Ausgaben insgesamt geliefert, jedoch keine bzw. keine plausiblen Werte differenziert nach Kategorien und/oder Instrumenten (JC Oder-Spree, JC Harz, JC Schleswig-Flensburg, JC Leer, JC Grafschaft Bentheim, JC Osnabrück, JC Verden, JC Münster (Stadt), JC Kleve, JC Offenbach, JC Offenbach am Main (Stadt), JC Südwestpfalz, JC Biberach. Für die betreffenden Träger wurden die Werte zu den Ausgaben der entsprechenden Kategoriensummen bzw. Instrumente durch „X“ ersetzt.
Instrumentenspezifische Hinweise
A Aktivierung und berufliche Eingliederung
Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein beim privaten Arbeitsvermittler ist eine Einmalleistung, für den Ausgaben in eigenen Finanzpositionen gebucht werden. Auf aggregierter Ebene können für die Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung sowie für die Kategoriesumme nur die Ausgaben pro Förderung dargestellt werden. Für Maßnahmen bei einem Arbeitgeber sind zusätzlich die Ausgaben je Förderung und Monat ausgewiesen, da das Merkmal gleichartig sowohl in den Finanzdaten wie auch in der Förderstatistik vorliegt.
Für die Förderung schwer zu erreichender junger Menschen ist die Abbildung der durchschnittlichen Ausgaben je Förderung pro Monat aufgrund des gesetzlichen Konstrukts nicht sinnvoll, da davon auszugehen ist, dass nicht jeder Teilnehmende in den operativen Systemen erfasst ist.
Ab dem Berichtsjahr 2023 sind die Ausgaben für die ganzheitliche Betreuung nach § 16k SGB II in der Vergabe- und Gutscheinvariante enthalten. Es liegen keine Kosten für die ganzheitliche Betreuung in Eigenregie vor. Für JC in gE liegen erst ab dem Jahr 2024 Teilnahmen und Ausgaben vor.
In den Ausgaben für Assistierte Ausbildung sind die Ausgaben für die Vorphase und die begleitende Phase enthalten. Eine tiefere Gliederung ist nicht möglich.
Für Förderungen in außerbetrieblichen Berufsausbildungen sind die Ausgaben für Teilnehmende an außerbetrieblichen Berufsausbildungen im integrativen Modell und im kooperativen Modell enthalten. Zusätzlich fließen die Ausgaben für Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung und erfolgsbezogene Vermittlungspauschalen ein. Die Zuschüsse und Vermittlungspauschalen können nicht den Ausprägungen integrativ/kooperativ zugeordnet werden, deshalb ist eine tiefere Gliederung der Förderungen nicht möglich.
C Berufliche Weiterbildung
In die Ausgaben für die Förderung der beruflichen Weiterbildung fließen die Weiterbildungskosten nach §§ 83 bis 87 SGB III ein, also Lehrgangskosten, Fahrkosten, Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung sowie Kosten für die Betreuung von Kindern. Des Weiteren sind Ausgaben für das Weiterbildungsgeld sowie die Weiterbildungsprämien für erfolgreiche Zwischen-/Abschlussprüfungen nach § 87a SGB III berücksichtigt.
D Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
Die rechtliche Grundlage für den Beschäftigungszuschuss ist aufgehoben. Das Instrument wird ausfinanziert, d. h. es werden Ausgaben und Einnahmen auf in späteren Haushaltsjahren noch gültige Finanzpositionen gebucht.
Die Förderungen zur Eingliederung von Langzeitarbeitslosen nach § 16e SGB II waren gerade bei Beginn der Förderung regional unterschiedlich übererfasst. Dies ist bei der Interpretation zu berücksichtigen.
Nähere Informationen siehe Teilhabe am Arbeitsmarkt und Eingliederung von Langzeitarbeitslosen - Übererfassung.
F Beschäftigung schaffende Maßnahmen
Die Förderungen zur Teilhabe am Arbeitsmarkt nach § 16i SGB II sind regional unterschiedlich übererfasst. Dies ist bei der Bewertung der Ergebnisse zu durchschnittlichen Ausgaben je Förderung zu berücksichtigen. Zusätzlich muss berücksichtigt werden, dass die Angaben zur durchschnittlichen Dauer systematisch unterzeichnet sind, da die Förderung bis zu 5 Jahre dauern kann und die ersten Förderungen mit der kompletten Dauer erst im Jahr 2023 beendet wurden.
Nähere Informationen siehe Teilhabe am Arbeitsmarkt und Eingliederung von Langzeitarbeitslosen - Übererfassung.
In Kategorie H sind Ausgaben für bestimmte Leistungen der aktiven Arbeitsförderung abgebildet, die keinen Bezug zu konkreten Teilnehmenden haben.
Ab Berichtsjahr 2023 sind die Ausgaben für den Bürgergeldbonus nach § 16j SGB II dargestellt.
Arbeitsmarktpolitische Instrumente – Ausgaben und Teilnehmende im SGB III
Methodische Hinweise
In diesen Tabellen werden Daten der Förderstatistik um Ausgabedaten des SGB III ergänzt.
Grundlegende Informationen zu den Daten der Förderstatistik können den folgenden Publikationen entnommen werden:
Die Ausgabedaten stammen aus dem Finanzsystem der BA. Es handelt sich um die gemäß dem Beitragshaushalt der Bundesagentur für Arbeit (BA) verwendeten finanziellen Mittel für bestimmte Leistungen der aktiven Arbeitsförderung eines abgeschlossenen Haushaltsjahres.
Die Daten werden jeweils Ende März/Anfang April eines Jahres in dem Produkt aktualisiert.
In den Tabellen abgebildet sind Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nach § 3 Abs. 2 SGB III einschließlich der allgemeinen Leistungen zur Teilhabe nach § 113 Abs. 1 Satz 1. Es handelt sich um die Gesamtaufwendungen, wobei Ausgaben und Rückeinnahmen bei einzelnen Finanzpositionen addiert werden.
Nicht berücksichtigt sind
- die besonderen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 117,
- Ausgaben für Förderungen aus dem persönlichen Budget nach § 29 SGB IX i. V. m. § 118 SGB III sowie
- Entgeltersatzleistungen nach § 3 Abs. 4 SGB III.
Zuordnung der Ausgaben zu den Daten der Förderstatistik
Die Finanzdaten sind gemäß dem Eingliederungstitel und der Leistungen der aktiven Arbeitsförderung außerhalb des Eingliederungstitels nach Buchungsträgern gegliedert. Diese Zuordnung liegt nicht in derselben Granularität vor wie die Systematik der Förderstatistik. Die Zuordnung der Finanzdaten zu den Förderarten erfolgt durch einen Abgleich der gesetzlichen Grundlagen der arbeitsmarktpolitischen Instrumente in den beiden Systematiken.
In der Regel werden mehrere Finanzpositionen aggregiert, um ein Gesamtergebnis für ein arbeitsmarktpolitisches Instrument zu erhalten. Bspw. werden bei außerbetrieblichen Berufsausbildungen (BAE) die Ausgaben nach kooperativen und integrativen Berufsausbildungen unterschieden. Zusätzlich werden auf anderen Finanzpositionen der Zuschuss zur Ausbildungsvergütung und die Pauschale bei der Vermittlung in ein Ausbildungsverhältnis abgerechnet. In der Förderstatistik werden auch integrative oder kooperative BAE abgebildet. Die anderen beiden Finanzpositionen können aber nicht eindeutig den Instrumenten zugeordnet werden. Deswegen ist eine Zuordnung und Ausweisung nur auf Ebene der Maßnahmeartgruppe möglich.
Regionalisierung
Um regionale Vergleiche im Zeitverlauf zu ermöglichen, sind sowohl die Förder- als auch die Finanzdaten in der für das letzte ausgewiesene Berichtsjahr gültigen Gebietsstruktur rückwirkend fiktiv abgebildet. Die fiktiven Betrachtungen können nur durchgeführt werden, wenn Gebietsveränderungen additiv erfolgen, bspw. wenn zwei Agenturen zusammengelegt werden. Bei sogenannten Gebietsdurchschneidungen, also der Aufteilung eines Gebiets in mehrere bzw. der Abgabe von einzelnen Gemeinden in eine andere, ist eine fiktive Betrachtung nicht oder nur mit Einschränkungen möglich.
Im Jahr 2022 gab es die Neuorganisation der Agenturen im Bezirk der Regionaldirektion Sachsen-Anhalt-Thüringen, bei der u. a. die Agenturen Thüringen Mitte, Thüringen Ost, Thüringen Nord sowie Thüringen Südwest gebildet wurden. Angaben zu den Ausgaben für diese Agenturen liegen aufgrund von Gebietsdurchschneidungen erst ab dem Berichtsjahr 2022 vor.
Die Förderdaten sind regional nach der Kostenträgerschaft und nicht nach dem Wohnort der teilnehmenden Person gegliedert, die sonst die übliche Darstellungsform in der Förderstatistik ist. Damit wird eine Vergleichbarkeit mit den Finanzdaten hergestellt.
Bei den Ausgaben umfasst die Summe einer Agentur für Arbeit die Buchungen auf Finanzstellen der jeweiligen Dienststelle. Das Ergebnis für Deutschland beinhaltet Ausgaben der Regionaldirektionen, der besonderen Dienststellen sowie der Agenturen für Arbeit.
Kenngrößen
Ausgaben je Förderung und Monat in Euro
Für die Berechnung der Ausgaben je Förderung werden die durchschnittlichen monatlichen Ausgaben eines Haushaltsjahres durch den jahresdurchschnittlichen Bestand an Teilnehmenden dividiert.
Wenn der jahresdurchschnittliche Bestand an Teilnehmenden kleiner als 1 ist, erfolgt keine Ermittlung der durchschnittlichen Ausgaben je Förderung und Monat.
Ausgaben je Förderung in Euro
Bei Einmalleistungen wird kein Bestand gemessen, hier werden nur bewilligte Leistungen gezählt. Deswegen werden für Einmalleistungen die Ausgaben eines Haushaltsjahres je begonnener Förderung (Eintritte) berechnet. Auch bei Instrumenten (bspw. MAbE oder Freie Förderung), die teilweise Einmalleistungen enthalten, werden die Ausgaben je Eintritt berechnet.
Durchschnittliche Teilnahmedauer in Monaten
Die durchschnittliche Teilnahmedauer wird ermittelt aus der Summe der Differenzen zwischen Austritts- und Eintrittsdatum der Teilnehmenden dividiert durch die Anzahl der Teilnehmenden eines Jahres. Es handelt sich um die durchschnittliche abgeschlossene Teilnahmedauer bei Förderende (Austritt). Für Einmalleistungen wird keine Teilnahmedauer berechnet.
Interpretationshinweise
Aufgrund ihrer unterschiedlichen Berechnung sind die Ausgaben je Förderung und Monat nicht mit den Ausgaben je Förderung für Einmalleistungen vergleichbar.
Die Förderungen stimmen in ihrem zeitlichen Bezug nicht mit den Ausgaben eines Haushaltsjahres überein. Eine Förderung kann mehrere Jahre dauern und ist deshalb bei der Berechnung des jahresdurchschnittlichen Bestands in mehreren Berichtsjahren berücksichtigt. Einmalige Aufwendungen für die Förderung, zum Beispiel Prüfungsgebühren, werden hingegen nur in einem Haushaltsjahr gebucht. Diese Ausgaben fließen nur in einem Berichtsjahr ein.
Zahlungen können erst mit Zeitverzug geleistet werden, so dass im Übergang von Jahren geringfügig Verzerrungen auftreten können, die sich in der Regel über die Jahre ausgleichen.
Die Kennzahlen bilden eine gute Basis für die Größenordnung von Kosten pro Förderungen, haben jedoch aufgrund dieser Verzerrungen eine eingeschränkte Aussagekraft.
In den Ausgaben werden nicht nur die Ermessensleistungen sondern auch die Pflichtleistungen gemäß § 3 SGB III für die unterschiedlichen Instrumente einbezogen. Dies betrifft den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein beim privaten Arbeitsvermittler, die Berufsausbildungsbeihilfe, die berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen und die Förderung der beruflichen Weiterbildung. Damit wird die Aussagekraft der Daten erhöht.
Instrumentenspezifische Hinweise
Die rechtlichen Grundlagen für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen sowie Freie Förderung SGB III sind aufgehoben. Diese Instrumente werden ausfinanziert, d. h. es werden Ausgaben und Einnahmen auf in späteren Haushaltsjahren noch gültige Finanzpositionen gebucht.
A Aktivierung und berufliche Eingliederung
Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein beim privaten Arbeitsvermittler ist eine Einmalleistung, für den Ausgaben in eigenen Finanzpositionen gebucht werden. Auf aggregierter Ebene können für die Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung sowie für die Kategoriesumme nur die Ausgaben pro Förderung dargestellt werden. Für Maßnahmen bei einem Arbeitgeber sind zusätzlich die Ausgaben je Förderung und Monat ausgewiesen, da das Merkmal gleichartig sowohl in den Finanzdaten wie auch in der Förderstatistik vorliegt.
Für Berufsorientierungsmaßnahmen nach § 48 SGB III sind nur Ausgaben berichtet. Die Daten zu Teilnehmenden sind im operativen Fachverfahren stark untererfasst und werden deshalb nicht veröffentlicht.
In den Ausgaben für Assistierte Ausbildung sind die Ausgaben für die Vorphase und die begleitende Phase enthalten. Eine tiefere Gliederung ist nicht möglich.
Für Förderungen in außerbetrieblichen Berufsausbildungen sind die Maßnahmekosten für Teilnehmende an außerbetrieblichen Berufsausbildungen nach § 76 SGB III im integrativen Modell und im kooperativen Modell enthalten. Zusätzlich fließen die Ausgaben für Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung und erfolgsbezogene Vermittlungspauschalen ein. Die Zuschüsse können nicht den Ausprägungen integrativ/kooperativ zugeordnet werden, deshalb ist eine tiefere Gliederung der Förderungen nicht möglich.
Das ESF-Bundesprugramm zur Berufseinstiegsbegleitung endete 2022. Seitdem gibt es die Berufseinstiegsbegleitung mit der Kofinanzierung Dritter (Länder). Vorjahresvergleiche sind nur eingeschränkt möglich.
C Berufliche Weiterbildung
In die Ausgaben für die Förderung der beruflichen Weiterbildung fließen die Weiterbildungskosten nach §§ 83 bis 87 SGB III ein, also Lehrgangskosten, Fahrkosten, Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung sowie Kosten für die Betreuung von Kindern. Des Weiteren sind Ausgaben für das Weiterbildungsgeld sowie die Weiterbildungsprämien für erfolgreiche Zwischen-/Abschlussprüfungen nach § 87a SGB III sowie Weiterbildungskosten für Transferkurzarbeitergeld-Bezieher nach § 111a SGB III berücksichtigt.
Nicht enthalten sind Teilnehmende und deren Lehrgangskosten an Arbeitgeber für während Kurzarbeit begonnene Weiterbildungen nach § 106a Abs. 2 SGB III.
In Kategorie H sind Ausgaben für bestimmte Leistungen der aktiven Arbeitsförderung abgebildet, die keinen Bezug zu konkreten Teilnehmenden haben.
Die Kosten zur Förderung von Jugendwohnheimen sind vollständig bei der Agentur für Arbeit Bochum gebucht.
Einschränkungen in der Berichterstattung über Leistungen nach „§ 16i SGB II –Teilhabe am Arbeitsmarkt“
2019 wurde das Förderinstrument „§ 16i SGB II –Teilhabe am Arbeitsmarkt“ (TaAM) eingeführt. Es handelt sich im Wesentlichen um einen Lohnkostenzuschuss, der einen Anreiz für Betriebe darstellt, arbeitsmarktferne Personen zu beschäftigen. Flankiert wird das Förderinstrument durch beschäftigungsbegleitende Betreuung sowie Zuschüsse zu Weiterbildungskosten oder Praktika.
Anhand der im Laufe des Jahres 2019 eingegangenen Datenlieferungen wurden bei einzelnen Jobcentern erhebliche Datenqualitätsprobleme festgestellt. So wurden in gehäuftem Umfang für einzelne Personen mehrere TaAM-Förderungen gemeldet, die entweder zeitgleich oder in unmittelbarer zeitlicher Abfolge stattfinden.
Da die mehrfache Inanspruchnahme derselben Förderleistungen bei TaAM-Förderungen ungewöhnlich ist, muss für Jobcenter, in denen derartige Konstellationen gehäuft auftreten, von einer Überzeichnung von Eintritten, Austritten und dem Teilnehmerbestand ausgegangen werden.
Anhand der Differenz zwischen der Anzahl der Förderungen und der Anzahl an geförderten Personen lässt sich das Ausmaß der Überzeichnung quantifizieren. So wurden beispielsweise für den Zeitraum von Berichtsmonat Januar 2019 bis Dezember 2020 deutschlandweit insgesamt 56.398 Eintritte in TaAM gemeldet. Im gleichen Zeitraum haben jedoch nur 50.617 Personen eine Förderung begonnen. Die Diskrepanz fällt bei den verschiedenen Jobcentern unterschiedlich stark aus. Auswertungen hierzu finden sich in der Veröffentlichung Übererfassung: Förderung zur Teilhabe am Arbeitsmarkt. Förderung zur Eingliederung von Langzeitarbeitslosen.
Empirisch zeigt sich, dass in den betroffenen Jobcentern vor allem die Aussagekraft der Ein- und Austritte deutlich eingeschränkt ist. Die Übererfassung der Eintritte kann näherungsweise dargestellt werden. Bei den Austritten ist dies nicht möglich. Daher werden die Austritte der in den Berichtsmonaten Januar 2019 bis Dezember 2020 als unplausibel eingestuften Jobcenter nicht veröffentlicht.
Die Austritte und die Verbleibsmessungen werden im Produkt „Teilhabe am Arbeitsmarkt – §16i SGB II (Monatszahlen)“ dargestellt. Hier werden für die Jahre 2019 und 2020 allerdings ausschließlich die Daten der als plausibel eingestuften Jobcenter veröffentlicht. Wenn in einem Gebietsaggregat (z. B. einem Bundesland) Daten für einzelne Jobcenter nicht veröffentlicht werden können, ist die Zahl der Austritte entsprechend untererfasst. Die Berechnung eines Ersatzwertes ist nicht möglich. Ab Berichtsmonat Januar 2021 werden die Daten aller Jobcenter in die Veröffentlichung einbezogen, auch wenn die Anzahl der Austritte als unplausibel eingestuft wird (siehe oben verlinkte Veröffentlichung).
Für die Ermittlung der Anzahl der Eintritte und der Bestände werden durchgängig die Daten aller Jobcenter herangezogen. Einige Datenpunkte besitzen jedoch eine eingeschränkte Aussagekraft.
Ende einer Förderung
Bei Förderungen, die keine Einmalleistungen sind, ist die Information, wann und wie diese beendet wurden, relevant für die Bewertung:
- Wurde die Förderung bis zum Ende durchgeführt, mit welchem Ergebnis und ist das Maßnahmeziel erreicht?
- Wurde die Förderung vorzeitig beendet und aus welchem Grund?
Einschränkung der Datenqualität
Die Vollständigkeit der Daten lässt sich beim Merkmal „vorzeitige Beendigung einer Förderung“ anhand des Anteils „keine Angabe“ beurteilen. Hier zeigen sich deutliche Unterschiede zwischen den Trägerformen. Der Anteil „keine Angabe“ liegt für Agenturen und Jobcenter als gemeinsame Einrichtung im niedrigen einstelligen Bereich, für zugelassene kommunale Träger hingegen bewegt sich der Anteil zwischen 17 % und 59 % (Zeitraum November 2022 bis Oktober 2023) und liegt in Einzelfällen sogar noch deutlich höher. Ein hoher Anteil an Förderungen ohne Angaben zur vorzeitigen Beendigung erhöht die Unsicherheit der Ergebnisse. Erfassungsbedingt werden vorzeitige Beendigungen teilweise nicht als solche erkannt. Gleichzeitig können regulär beendete Förderungen als vorzeitig beendet ausgewiesen werden.
Aussagekraft und Vergleichbarkeit von Instrumenten
Bei neu eingeführten Instrumenten, bei denen eine längere Teilnahmedauer vorgesehen ist, ist in den ersten Monaten der Anteil an vorzeitig beendeten Förderungen besonders hoch.
Bei Förderungen der Kategorie B Berufswahl und Berufsausbildung ist der Anteil der vorzeitig beendeten Förderungen deutlich höher als bei anderen Instrumenten. Dies kann am Beispiel von außerbetrieblichen Berufsausbildungen (BAE) erläutert werden:
Nach dem § 21 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) endet das Berufsausbildungsverhältnis mit dem Ablauf der Ausbildungsdauer oder mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, wenn die Auszubildenden die Abschlussprüfung vor Ablauf der Ausbildungsdauer bestehen. Je nach Prüfungsterminen und dem Prüfungsprozess kann das tatsächliche Ende somit variieren.
Als ein geplantes Austrittsdatum einer geförderten Ausbildung wird am häufigsten der 31. August oder der 31. Juli eingetragen. Die Mehrheit dieser Förderungen wird statistisch als vorzeitig beendet ausgewiesen, obwohl diese tatsächlich im Juli oder im August desselben Jahres enden. Es ist davon auszugehen, dass diese Förderungen – trotz ausgewiesener vorzeitiger Beendigung – dennoch bis zum regulären Ende durchgeführt wurden.
Durch die genannten Gründe kann die Aussagekraft der Daten zur vorzeitigen Beendigung beeinträchtigt sein und die Vergleichbarkeit der einzelnen Instrumente ist nur teilweise gegeben.
Eine vorzeitige Beendigung ist nicht mit einem Abbruch der Förderung gleichzusetzen. Gründe für vorzeitige Beendigungen sind vielfältig. Neben gesundheitlichen Beeinträchtigungen, vertragswidrigem Verhalten oder persönlichen Gründen können auch eine Arbeits- oder Ausbildungsaufnahme, eine Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit oder das vorzeitige Erreichen des Maßnahmeziels Gründe der Beendigung einer Förderung sein.
Detaillierte Gründe der Beendigung werden nur für einige Instrumente erfasst und stehen in der Regel nicht für Förderungen, die von zugelassenen kommunalen Trägern finanziert werden, zur Verfügung.
Förderung der beruflichen Weiterbildung
Die Förderung der beruflichen Weiterbildung nach den §§ 81 - 87, 111a und 131a SGB III ist ein arbeitsmarktpolitisches Instrument, um Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Betriebe bei Weiterbildungsbedarf zu unterstützen.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können gefördert werden, wenn die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, um eine drohende Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder weil sie keinen Berufsabschluss besitzen. Auch im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses können unter bestimmten Voraussetzungen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei beruflicher Weiterbildung gefördert werden (Beschäftigtenqualifizierung), außerdem von Arbeitslosigkeit bedrohte Beschäftigte während des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld.
Die Förderung der beruflichen Weiterbildung (einschließlich der allgemeinen Reha-Förderungen) gliedert sich wie folgt:
kursiv: Informationen zu diesen Maßnahmeunterarten liegen für zkT nicht vor, da sie nicht Bestandteil der Datenlieferung sind; sie werden daher auf 'keine Angabe' geschlüsselt.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die an einer beruflichen Weiterbildung nach § 81 SGB III teilnehmen, erhalten beim Bestehen einer durch die Ausbildungsordnung vorgeschriebenen Zwischenprüfung eine Prämie von 1.000 Euro und beim Bestehen der Abschlussprüfung eine Prämie von 1.500 Euro.
Für bestehende Förderungen wird berichtet, ob eine Prämie zur Zwischenprüfung gezahlt wurde, für abgeschlossene Förderungen, ob eine Prämienzahlung zur Zwischen- und Abschlussprüfung erfolgte. Die Statistik zur Weiterbildungsprämie wird mit der in der Förderstatistik üblichen Wartezeit von drei Monaten berichtet. Da die Information zur Prämienzahlung teilweise jedoch erst später vorliegt, wird dieses Datum auch nach Ablauf dieser Wartezeit, bis zu 24 Monate nach Ende der Förderung, aktualisiert.
Z. Z. werden nur Förderungen mit Kostenträgerschaft im Rechtkreis im SGB III berichtet und nur Weiterbildungen, die nach dem 1. August 2016 in einer Maßnahmenkategorie begonnen wurden, für die eine Prämienzahlung zulässig ist.
Mit dem Bürgergeld soll die berufliche Weiterbildung von Geringqualifizierten stärker gefördert werden. Es gilt der Grundsatz „Ausbildung vor Aushilfsjob“. Die folgenden Regelungen traten zum 1. Juli 2023 in Kraft.
Weiterbildungsprämie und Weiterbildungsgeld: Um Anreize zu schaffen wird in beiden Rechtskreisen nach § 87a SGB III ein Weiterbildungsgeld eingeführt. Danach erhalten Arbeitslose sowie Beschäftigte mit aufstockenden Leistungen bei Teilnahme an einer abschlussorientierten Weiterbildung zusätzlich einen monatlichen Zuschuss in Höhe von 150 Euro. Die bestehende Weiterbildungsprämie wird entfristet.
Flexibilisierung des Verkürzungsgebots: Nach § 180 Abs. 4 SGB III kann das Nachholen eines Berufsabschlusses bei Bedarf unverkürzt gefördert werden, wenn entweder Eignung und persönliche Verhältnisse der Teilnehmenden nur bei unverkürzter Dauer einen erfolgreichen Abschluss erwarten lassen oder wenn sich eine Ausbildung aufgrund bundes- und landesrechtlicher Regelungen nicht verkürzen lässt.
Außerdem werden die Fördermöglichkeiten zum Erwerb von Grundkompetenzen erweitert (§ 81 Abs. 3a SGB III).
Das Aus- und Weiterbildungsziel einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung wird nach der Klassifikation der Berufe 2010 erfasst. Die Information zum Aus- und Weiterbildungsziel in den BA-Daten wird aus den Maßnahmedaten generiert. Das bedeutet, alle Förderungen in ein- und derselben Maßnahme erhalten das gleiche Aus- und Weiterbildungsziel. Die zugelassenen kommunalen Träger können die Information zum Aus- und Weiterbildungsziel hingegen teilnahmebezogen melden.
Weiterführende Informationen können der Seite „Förderung der beruflichen Weiterbildung (FbW)"und dem Methodenbericht „Verbleib nach Austritt aus Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung mit Abschluss"entnommen werden.
Förderung der beruflichen Weiterbildung – Beschäftigtenqualifizierung
Mit Inkrafttreten des Qualifizierungschancengesetzes (§ 81 und § 82 SGB III i. V. m. § 16 SGB II) zum 1. Januar 2019 wurde die Möglichkeit der Förderung der beruflichen Weiterbildung Beschäftigter erweitert. Dabei werden Beschäftigte durch die vollständige oder teilweise Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert und Arbeitgeber durch einen Arbeitsentgeltzuschuss (AEZ). Die Beschäftigtenqualifizierung ist in beiden Rechtskreisen vorgesehen, der Schwerpunkt liegt jedoch im Rechtskreis SGB III. Zur Beschäftigtenqualifizierung gehören alle Förderungen nach § 82 SGB III sowie ein Teil der Förderungen nach § 81 (2) SGB III, der sich an geringqualifizierte Beschäftigte richtet. Die Ermittlung der Beschäftigtenqualifizierung unterscheidet sich nach den Rechtskreisen und nach der Trägerschaft der Förderung.
Im SGB III erfassen die Agenturen für Arbeit neben der Gesetzesgrundlage auch die Information, ob es sich um die Förderung von Beschäftigten handelt. Damit lässt sich die Entwicklung der Beschäftigtenqualifizierung auch unter Berücksichtigung der rechtlichen Zugangsvoraussetzung darstellen.
Im SGB II bei den JC in gemeinsamer Einrichtung ist die direkte Erfassung der Beschäftigtenqualifizierung seit 16. März 2020 möglich. In den gemeinsamen Einrichtungen wird bei Förderungen nach § 81 (2) SGB III zusätzlich geprüft, ob vor Beginn der Förderung eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorgelegen hat. Ist dies der Fall, so zählen diese sowie alle Förderungen nach § 82 SGB III als Beschäftigtenqualifizierung. Für Qualifizierungen bei zugelassenen kommunalen Trägern liegen keine Informationen zur Gesetzesgrundlage vor, so dass sich die Ermittlung der Beschäftigtenqualifizierung hier ausschließlich auf den Beschäftigungsstatus zu Beginn der Förderung stützt (siehe u. a. Abbildung). Bei der Verwendung des Beschäftigtenstatus ergeben sich leichte Unschärfen in den Ergebnissen, da ggf. Nebenbeschäftigungen vorliegen oder sich der Förderbeginn und das Beschäftigungsende bzw. der -beginn überschneiden.
Seit 1. April 2024 erhalten Beschäftigte, denen durch Strukturwandel der Verlust des Arbeitsplatzes droht, unter bestimmten Voraussetzungen ein Qualifizierungsgeld. Dabei handelt es sich um eine Entgeltersatzleistung in Höhe von 60 Prozent des regulären Nettoentgelts, die in den §§ 82a bis c SGB III verankert ist.
Nicht Bestandteil der Beschäftigtenqualifizierung ist die berufliche Weiterbildung während des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld (nach § 111a SGB III).
Bezieher von Transferkurzarbeitergeld sind Beschäftigte in einer Transfergesellschaft und gelten damit als von Arbeitslosigkeit bedroht. Bei Bedarf können diese gesondert ausgewiesen werden.
Nach dem Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung (sog. „Arbeit-von-morgen-Gesetz“) haben Arbeitgeber seit dem 1. Januar 2021 die Möglichkeit, im Rahmen des § 82 Abs. 6 SGB III einen Sammelantrag für mehrere ihrer Beschäftigten zur Förderung der beruflichen Weiterbildung zu stellen. Ziel der neuen gesetzlichen Regelung ist die Vereinfachung des Antrags- und Bewilligungsverfahrens für Arbeitgeber und Beschäftigte. Ausschließlich der Arbeitgeber beantragt sämtliche Leistungen und ist damit allein antragstellender Beteiligter am Verwaltungsverfahren („ein Antrag – eine Bewilligung“).
Ein Sammelantrag kann als Arbeitgeberleistung den Arbeitsentgeltzuschuss (AEZ) und/oder als Arbeitnehmerleistung die Weiterbildungskosten (FbW) umfassen. Mit Berichtsmonat September 2021 wurden die Förderungen aus dem Sammelantragsverfahren rückwirkend ab Berichtsmonat Januar 2021 in die Förderstatistik integriert. Die Förderungen gehören zur Beschäftigtenqualifizierung.
Weiterführende Informationen
Förderung der beruflichen Weiterbildung – Beschäftigtenqualifizierung und Parallelförderungen mit dem Arbeitsentgeltzuschuss
Hochrechnung
Die Daten der Förderstatistik werden mit einer Wartezeit von drei Monaten aufbereitet. Diese Wartezeit ist vor allem deshalb notwendig, weil so nachträglich erfasste Eintritte, aber auch die nachträgliche Erfassung von Abbrüchen noch berücksichtigt werden können. Damit für die Beurteilung der aktuellen Entwicklung zeitnahe Informationen zur Verfügung stehen, werden die Eckwerte für den Rechtskreis der Kostenträgerschaft der Förderung sowie Arbeitsagenturen, Kreise und SGB-II-Gebietsstrukturen auf den erwarteten 3-Monatswert hochgerechnet, sofern die Datengrundlage für die betreffende Förderart ein plausibles Hochrechnungsergebnis erwarten lässt. Mit zunehmender Wartezeit steigt die Qualität der hochgerechneten Werte.
Übersicht über hochgerechnete/nicht hochgerechnete Förderarten (PDF, 104KB)
Das Hochrechnungsverfahren ermittelt für den aktuellen Rand aus untererfassten ganzzahligen Daten hochgerechnete Werte mit Dezimalstellen. Diese werden in Auswertungen auf ganze Zahlen gerundet. Bei Aggregationen können rundungsbedingte Differenzen auftreten.
Beispiel:
Die Gesamtzahl aller Teilnehmenden einer Maßnahmeartgruppe (z. B. Förderung der beruflichen Weiterbildung) beträgt nach dem Hochrechnungsverfahren 100,7 Teilnahmen. Auswertungen weisen standardmäßig gerundete 101 Teilnahmen aus.
Für die Förderungen nach Rechtskreisen ermittelt das Hochrechnungsverfahren 50,4 Teilnahmen mit Kostenträgerschaft im SGB III und 50,3 im SGB II. Beide Werte werden jeweils auf 50 Personen gerundet. Die Gesamtzahl der Teilnahmen als Summe der Rechtskreise beträgt demnach 100 Teilnahmen. Durch die spätere Berechnung einer Aggregationsebene ergibt sich eine Rundungsdifferenz von 1.
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Kohortenanalysen in der Förderstatistik
Erhebungsgegenstand und begriffliche Abgrenzung
Im Unterschied zu anderen Auswertungen im Rahmen der Förderstatistik sind bei Kohortenanalysen die Angaben zu Förderungen für unterschiedliche Berichtsmonate immer auf denselben Personenkreis, die jeweils betrachtete Kohorte, bezogen. Eine Kohorte ist eine Gruppe, die das gleiche Ereignis zur gleichen Zeit erlebt hat.[1] Für eine so beschriebene Menge an Personen können verschiedene Untersuchungen durchgeführt werden; so lässt sich z. B. ermitteln, ob eine Gruppe von Personen, die zu einem bestimmten Zeitpunkt eine bestimmte Maßnahme besucht hat, zu diesem Zeitpunkt noch in weiteren Maßnahmen vertreten war (sog. Mehrfachförderung). Es lässt sich aber auch ermitteln, ob diese Gruppe nach Austritt oder vor Eintritt in eine bestimmte Maßnahme weitere Förderungen erhalten hat (Vor- oder Folgeförderung).
Darüber hinaus ist es interessant zu wissen, wie viele der Personen, die zu einem bestimmten Zeitpunkt eine Maßnahme beendet haben, zu einem späteren Zeitpunkt sozialversicherungspflichtig beschäftigt, nicht leistungsberechtigt oder in einer Folgeförderung sind. Die sog. Eingliederungs-, Nichtleistungsberechtigten- und Folgeförderungsquoten gehören zum Standard der Berichterstattung der BA-Statistik. In den methodischen Hinweisen macht die BA-Statistik darauf aufmerksam, dass die Daten Ergebnisse darstellen, die u. a. Aufschluss über die Chancen auf Beschäftigung oder Ende der Leistungsberechtigung nach Abschluss einer Maßnahme geben, die aber nicht unmittelbar im Sinne einer Ursache-Wirkungs-Analyse zu interpretieren sind.
Ähnliches gilt für die eingangs erwähnte Mehrfachförderung und die Vor- und Folgeförderung. Kohortenanalysen stellen i. d. R. keine Kausalanalyse der Ursache dar. Es lässt sich in der Regel nicht isolieren, ob beispielsweise ein Effekt auf die längere Maßnahmeteilnahme oder auf veränderte wirtschaftliche Rahmenbedingen zurückzuführen ist.
[1] Helmut Scherer u. Teresa Naab: Messen im Zeitverlauf. In: Wiebke Möhring u. Daniela Schlütz (Hrsg.): Handbuch standardisierte Erhebungsverfahren in der Kommunikationswissenschaft, Springer, Wiesbaden 2013, S. 103 ff.
Personenbezogene vs. teilnahmebezogene Auswertungen
In der Förderstatistik werden Förderungen (Teilnahmen) und nicht Personen gezählt. Der Unterschied zwischen Teilnahmen und geförderten Personen liegt darin, dass einzelne Personen zu einem bestimmten Stichtag bzw. in einem bestimmten Zeitraum mehrere Förderungen erhalten können. Die Zahl der Teilnahmen übersteigt damit die Zahl der geförderten Personen.
Im Rahmen einer Kohortenanalyse kann die tatsächliche Zahl der Personen ermittelt werden, die zu einem Stichtag gefördert wurden.
Mehrfachförderungen
Für eine Kohorte von Personen, die zu einem bestimmen Zeitpunkt mit einer arbeitsmarktpolitischen Maßnahme (oder mehreren Maßnahmen) gefördert werden, kann ermittelt werden, welche Anzahl und welche Art von Förderungen dieser Personenkreis zum selben oder zu einem anderen Zeitpunkt erhält.
Bei der Interpretation der Ergebnisse ist zu beachten, dass es sich um Angaben zu Förderungen (Teilnahmen) und nicht zu geförderten Personen handelt, auch wenn auf einen bestimmten Personenkreis (die Kohorte) Bezug genommen wird. Es wird die Zahl der Förderungen dargestellt, welche die betrachtete Personengruppe erhält, und nicht die Zahl der Personen, die zu einem oder mehreren Zeitpunkten mit bestimmten arbeitsmarktpolitischen Instrumenten gefördert wurden.
Vor- und Folgeförderung, Nachhaltigkeit des Verbleibs
Die Verbleibsbetrachtung in der Förderstatistik basiert grundsätzlich auf Austritten aus Maßnahmen der Arbeitsförderung in einem genau definierten Zeitraum (in der Regel einem gleitenden Zwölfmonatswert). Alle Teilnehmer dieser Ausgangsmenge werden hinsichtlich ihres Status bezüglich sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung, Leistungsberechtigung oder Folgeförderung zum sog. Verbleibsintervallende – z. B. sechs oder zwölf Monate nach Austritt aus der Maßnahme – untersucht. Dabei wird allerdings jeder Stichtag unabhängig vom anderen betrachtet, es ist also unerheblich, welche Status ein Teilnehmer zu den übrigen Verbleibsintervallenden hat. Mithilfe der Kohortenanalyse kann dagegen die Zahl der Personen ermittelt werden, die sowohl sechs als auch neun als auch zwölf Monate nach Austritt aus der Maßnahme sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren, um sich damit der Frage der Nachhaltigkeit zu nähern.
Hinweis mit Bezug auf die Eingliederungs-, Nichtleistungsberechtigten- und Folgeförderungsquote: Auch die eingangs erwähnten Eingliederungs-, Nichtleistungseberechtigten- und Folgeförderungsquoten basieren auf dem Prinzip der Kohortenanalyse. Allerdings wird hier zur Bildung der Kohorte nicht auf Personenmerkmale, sondern auf einen anderen Identifikator abgestellt. Dies führt im Vergleich zu unterschiedlichen Ergebnissen.
Hinweis mit Bezug auf Vor- und Folgeförderung: In der Förderstatistik können seit längerem auch die statistischen Merkmale Vor- und Folgeförderung ausgewertet werden. Im Unterschied zur Kohortenanalyse findet hier aber bei mehreren Vor- und Folgeförderungen eine Priorisierung statt, es wird nur eine Vor- oder Folgeförderung als solche ausgewiesen. Zudem ist das statistische Merkmal Vorförderung auf einen Ein-Jahres-Zeitraum vor Eintritt in die Maßnahme fixiert.
Verbleibsermittlung
Kurzbeschreibung
Um sich der Frage zu nähern, ob die Zielsetzung einer Förderung erreicht werden konnte, z. B. ob eine Beschäftigung aufgenommen wurde oder sich eine weitere Förderung angeschlossen hat, steht ein Recherchemodell für den sogenannten Verbleib von Geförderten nach Beendigung einer Förderung zur Verfügung. Mit dessen Hilfe werden Statusinformationen zu Arbeitslosigkeit, sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung, Förderung oder Anspruchs- bzw. Leistungsberechtigung (Arbeitsmarktstatus) ermittelt.
Da der nächste Schritt auf dem Weg zur Integration nicht immer unmittelbar nach Ende der Förderung erfolgt bzw. erfolgen kann, wird ein sogenanntes Verbleibsintervall definiert. Es bezeichnet den Zeitraum zwischen dem Tag nach dem Ende der Förderung und einem späteren Beobachtungszeitpunkt. Das Verbleibsintervall beträgt in Standardauswertungen in der Regel sechs Monate, möglich sind jedoch auch Intervalle von 1, 3, 9, 12 oder 18 Monaten. Zum Verbleibsintervall-Ende wird der bzw. die Arbeitsmarktstatus ermittelt.
Definition der Kennzahlen
Um Vergleiche der Ergebnisse der Verbleibsanalyse über verschiedene Regionen oder auch im zeitlichen Verlauf abbilden zu können, werden die absoluten Austrittszahlen nach den verschiedenen Arbeitsmarktstatus jeweils in Beziehung zu den Austritten insgesamt dargestellt. Die entsprechenden Indikatoren werden im Folgenden definiert.
Eingliederungsquote – Verbleib in sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung (EQ)
Die Integration in Arbeit ist sowohl im SGB III als auch im SGB II das zentrale Ziel der Arbeitsagenturen und Jobcenter. Die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung hat an der Erwerbstätigkeit in Deutschland mit Abstand den größten Anteil. Insofern ist die EQ einer der zentralen Indikatoren in der Verbleibsanalyse.
$$\text{EQ} = \frac{\begin{gather} \text{Förderungen von Personen, die zum Verbleibsintervall-Ende}\\\text{in sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung sind}\end{gather}}{\text{Beendete Förderungen insgesamt}} \cdot 100$$
Nicht Leistungsberechtigtenquote – Verbleib im Nicht Leistungsberechtigung (NLQ)
Die NLQ ist ein Indikator für das Ausmaß der Vermeidung und Beendigung der Anspruchsberechtigung Arbeitslosengeld (AB Alg) sowie der Regelleistungsberechtigung SGB II (RLB). Zudem bietet diese Größe gegenüber der Eingliederungsquote den Vorteil, dass auch die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, sofern das Einkommen bedarfsdeckend ist, positiv in die Größe einfließt.
$$\text{NLQ} = \frac{\begin{gather} \text{Förderungen von Personen, die zum Verbleibsintervall-Ende}\\\text{weder AB Alg noch RLB sind}\end{gather}}{\text{Beendete Förderungen insgesamt}} \cdot 100$$
Leistungsberechtigtenquote – Verbleib in Leistungsberechtigung (LQ)
Die LQ ist der Komplementärindikator zur Nicht Leistungsberechtigtenquote.
$$\text{LQ} = \frac{\begin{gather} \text{Förderungen von Personen, die zum Verbleibsintervall-Ende}\\\text{AB Alg oder RLB sind}\end{gather}}{\text{Beendete Förderungen insgesamt}} \cdot 100$$
Folgeförderungsquote – Verbleib in Folgeförderung (FFQ)
Die FFQ bildet ab, wie viele Personen nach einer Förderung eine weitere – ergänzende oder aufbauende – Förderung erhalten.
$$\text{FFQ} = \frac{\begin{gather} \text{Förderungen von Personen, die zum Verbleibsintervall-Ende}\\\text{an einer weiteren Förderung teilnehmen}\end{gather}}{\text{Beendete Förderungen insgesamt}} \cdot 100$$
Eingliederungsquote Ausbildung – Verbleib in sozialversicherungspflichtiger Ausbildung (EQ Ausb)
Die EQ Ausb kann Hinweise geben, inwieweit es gelingt, durch ausbildungsvorbereitende oder -begleitende Maßnahmen eine Ausbildung aufzunehmen. Die Kennzahl ist eine Teilgröße der EQ. Schülerinnen und Schüler, die einen Berufsabschluss an einer Berufsfachschule anstreben, sind nicht enthalten, da sie nicht in einer sozialversicherungspflichtigen Ausbildung beschäftigt sind. Ebenso sind Personen in außerbetrieblichen Berufsausbildungen in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nicht enthalten, da diese im Rahmen der Meldung zur Sozialversicherung als sozialversicherungspflichtig Beschäftigte und nicht als Auszubildende gemeldet werden. Letzteres hat fast ausschließlich Auswirkungen auf die EQ Ausb für Instrumente der reha-spezifischen Ausbildungsvorbereitung, insbesondere berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen (BvB).
$$\text{EQ Ausb} = \frac{\begin{gather} \text{Förderungen von Personen, die zum Verbleibsintervall-Ende}\\\text{in einer sozialversicherungspflichtigen Ausbildung sind}\end{gather}}{\text{Beendete Förderungen insgesamt}} \cdot 100$$
Ausbildungen sind in der Förderstatistik um Reha-spezifische Ausbildungen in außerbetrieblichen Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, die im Meldeverfahren zur Sozialversicherung mit dem Personengruppenschlüssel (PGR) 111 gemeldet werden, untererfasst. Auch die EQ Ausb ist davon betroffen. Ursache hierfür ist das Messkonzept zur Ermittlung der EQ Ausb. Dieses bildet keine anerkannten Reha-spezifischen Ausbildungen ab, die mit dem PGR 111 (Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe, Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen) gemeldet wurden. Bestimmte Förderarten (z. B. Reha-spezifische Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen, Instrumente zur Eignungsabklärung und Berufsfindung und besondere Maßnahmen zur Ausbildungsförderung für Menschen mit Behinderungen) und Teilgruppen (insb. Rehabilitandinnen und Rehabilitanden der Ersteingliederung) sind stärker vom Messfehler betroffen, andere kaum oder gar nicht. Die größten Auswirkungen hat der Messfehler bei der EQ Ausb nach Reha-spezifischen berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen (BvB). Für das Berichtsjahr 2020 liegt hier die um den Messfehler korrigierte EQ Ausb 6 Monate nach Maßnahmeaustritt rund 39 Prozentpunkte über der ursprünglichen – fehlerhaften – EQ Ausb. In der Statistik zur Teilhabe am Arbeitsleben von Menschen mit Behinderungen (Reha-Statistik) werden Rehabilitandinnen und Rehabilitanden, die sich während der beruflichen Rehabilitation in einer Ausbildung befinden, deutlich unterschätzt.
Verbleib in sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung und leistungsberechtigt (EQ LB)
Diese Kennzahl ist insbesondere im Rechtskreis SGB II von Bedeutung: Die vollständige Überwindung von Hilfebedürftigkeit ist auch bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nicht immer gegeben. Die Gründe dafür sind vielschichtig, so kann bspw. der Umfang der Beschäftigung oder das Lohnniveau zu gering oder die Bedarfsgemeinschaft zu groß sein.
$$\text{EQ LB} = \frac{\begin{gather} \text{Förderungen von Personen, die zum Verbleibsintervall-Ende in}\\\text{sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung und zeitgleich}\\\text{Anspruchsberechtigte Alg, RLB oder SGB-II-Sozialgeldberechtigte sind}\end{gather}}{\text{Beendete Förderungen insgesamt}} \cdot 100$$
Verbleib in Leistungsberechtigung und in Folgeförderung (LB FF)
Nicht jedes Instrument hat originär das Ziel der Arbeitsaufnahme, einige weisen auch einen vorbereitenden Charakter auf. Die Kennzahl zu Personen, die nach Beendigung der Maßnahme Anspruchsberechtigte Arbeitslosengeld (AB Alg) bzw. Regelleistungsberechtigte SGB II (RLB) sind und bereits an einer weiterführenden Förderung teilnehmen, muss immer vor dem Hintergrund der Gesamtstrategie gesehen werden.
$$\text{LB FF} = \frac{\begin{gather} \text{Förderungen von Personen, die zum Verbleibsintervall-Ende AB Alg oder}\\\text{RLB sind und an einer weiteren Förderung teilnehmen}\end{gather}}{\text{Beendete Förderungen insgesamt}} \cdot 100$$
Verbleib in Leistungsberechtigung und arbeitslos (LB Alo)
Diese Größe ist eine Teilgröße der Leistungsberechtigtenquote und gibt einen weiter differenzierten Blick auf Personen, die Hilfebedürftigkeit bisher nicht überwinden konnten oder weiterhin Anspruch auf Arbeitslosengeld haben. Der Personenkreis kann üblicherweise als direkt verfügbares Potenzial für die Arbeitsmarktintegration gesehen werden.
$$\text{LB Alo} = \frac{\begin{gather} \text{Förderungen von Personen, die zum Verbleibsintervall-Ende AB Alg oder RLB}\\\text{und arbeitslos gemeldet sind}\end{gather}}{\text{Beendete Förderungen insgesamt}} \cdot 100$$
Nina-Quote – Verbleib nicht nachweisbar (NinaQ)
Diese Größe gibt Auskunft darüber, wie hoch der Anteil der Personen ist, über die die Förderstatistik zum betreffenden Zeitpunkt keine Aussage zum Verbleib treffen kann. Die Gründe hierfür können zum Beispiel die Aufnahme einer ungeförderten selbständigen Tätigkeit, eine Beschäftigungsaufnahme im Ausland oder das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben sein. Je nach betrachtetem Instrument muss die Interpretation der Nina-Quote unterschiedlich ausfallen. Auch variiert das Niveau dieser Größe je nach Zielsetzung der Instrumente.
$$\text{NinaQ} = \frac{\begin{gather} \text{Förderungen von Personen, die zum Verbleibsintervall-Ende weder in}\\\text{sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung noch in einer Maßnahme sind, noch AB Alg}\\\text{oder RLB und auch nicht arbeitslos gemeldet sind}\end{gather}}{\text{Beendete Förderungen insgesamt}} \cdot 100$$
Im Verbleibsintervall an mehr als 7 Tagen sozialversicherungspflichtig beschäftigt (Svp7)
Anders als die bisher beschriebenen Indikatoren bildet diese Kennzahl ab, ob überhaupt eine Beschäftigungsaufnahme nach einer Förderung erfolgt ist, auch wenn diese zum Verbleibsintervall-Ende nicht mehr besteht. Im Vergleich zur Eingliederungsquote fällt sie höher aus. Die Größe an mehr als sieben Tagen sozialversicherungspflichtig beschäftigt bildet die Übergänge in Beschäftigung also umfassender ab.
$$\text{Svp7} = \frac{\begin{gather} \text{Förderungen von Personen, die innerhalb eines}\\\text{Verbleibsintervalls an mehr als 7 Tagen}\\\text{sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren}\end{gather}}{\text{Beendete Förderungen insgesamt}} \cdot 100$$
Hinweise zum Vergleich der Instrumente
Bei der Bewertung der verschiedenen Quoten im Rahmen der Verbleibsbetrachtung ist zu beachten, dass sich die Instrumente der aktiven Arbeitsförderung im Hinblick auf ihre Zielsetzung und die inhaltliche Ausgestaltung deutlich voneinander unterscheiden.
Zu besseren Einordnung sind die wichtigsten Instrumente im Blatt „Zielsetzung Instrumente (PDF, 102KB)“ nach Kategorien aufgeführt. Darin ist gekennzeichnet, in welchem Rechtskreis eine Förderung erfolgen kann und welchen Instrumenten welche primären Ziele zugeordnet werden können.
Auch wenn ein großer Teil der Instrumente nach den gleichen Grundsätzen gefördert wird, erfolgt die Berichterstattung zum Verbleib grundsätzlich nach den beiden Rechtskreisen getrennt. Die Teilnehmenden haben ganz unterschiedliche Startbedingungen und entsprechend unterschiedlichen Förderbedarf. Außerdem können neben der Arbeitslosigkeit weitere vermittlungserschwerende Umstände bestehen bzw. differenzierte Problemlagen vorliegen.
Die Kennzahlen stellen keine monokausale Wirkungsforschung dar. Eine Beschäftigungsaufnahme und/oder die Beendigung der Hilfebedürftigkeit kann nicht ausschließlich auf die Förderung zurückgeführt werden. Vielmehr ist diese nur ein Baustein in den Bemühungen der Arbeitsuchenden und der Agenturen oder Jobcenter. Ebenso sind exogene, also nicht von den Agenturen und Jobcentern beeinflussbare Faktoren, beispielsweise die Gegebenheiten am regionalen Arbeitsmarkt, zu berücksichtigen.
Weiterführende Informationen
Weiterführende Informationen befinden sich im Methodenbericht „Erweiterte Verbleibsanalyse von Teilnehmenden an arbeitsmarkpolitischen Instrumenten“ (PDF, 831KB).
Einschränkungen
Verbleibskennzahlen können erst ab einer Mindestfallzahl der Grundgesamtheit als repräsentative Messung angesehen werden. Je kleiner die Fallzahl (also die Zahl der betrachteten Austritte) desto eher sind Verbleibsergebnisse als rein zufälliges Resultat anzusehen, das weder etwas über die Qualität einer Maßnahme oder eines Trägers noch über die Qualität der Arbeit der Agentur oder des Jobcenters aussagt. Deswegen werden Verbleibskennzahlen, bei denen weniger als 20 Austritte zu Grunde liegen, nicht ausgewiesen. Ab 20 Austritten werden die Verbleibskennzahlen ausgewiesen, auch wenn der zufällige Status eines Einzelnen das Ergebnis beeinflussen kann. Trotz dieser Einschränkung können aus den Informationen Trends abgleitet werden. Statistisch sichere Ergebnisse liegen erst bei mehr als 100 Austritten vor.
Plausibilität XSozial
Bei Trägern, die über den Datenstandard XSozial-BA-SGB II melden, ist es möglich, dass die Daten zur SGB-II-Regelleistungsberechtigung als nicht plausibel eingestuft werden.
Liegen solche Datenausfälle im berichteten Zeitraum, werden die Quoten, die auf dem (Nicht-)Vorliegen einer Regelleistungsberechtigung SGB II basieren (bspw. NLQ oder LQ), für die betroffenen JC nicht ausgewiesen („x“). Je nach Ausmaß des Ausfalls bzw. Zahl der betroffenen JC gilt dies auch für die nächsthöhere regionale Ebene.