Wo finde ich in der Arbeitslosenstatistik und Beschäftigungsstatistik Informationen nach Wirtschaftszweigen?
Die Statistik der Bundesagentur für Arbeit veröffentlicht regelmäßig Daten für Wirtschaftszweige bzw. Branchen, beispielsweise zum Baugewerbe oder zur Arbeitnehmerüberlassung (Zeitarbeit). Umfassende Publikationen stehen insbesondere für die Beschäftigungsstatistik und die Statistik der gemeldeten Arbeitsstellen zur Verfügung. Auch in der Arbeitslosenstatistik werden Daten für Branchen veröffentlicht.
Hier lassen sich Aussagen darüber treffen, in welcher Branche Arbeitslose tätig waren bevor sie arbeitslos wurden bzw. in welcher Branche sie eine Beschäftigung aufnehmen, wenn sie die Arbeitslosigkeit beenden.
Sie finden bei uns detaillierte Daten für Wirtschaftszweige in den Bereichen Arbeitslosigkeit, Beschäftigung und Gemeldete Arbeitsstellen.
Zugänge nach Wirtschaftszweigen in Arbeitslosigkeit finden Sie in den Tabellen Arbeitslose nach Rechtskreisen - Deutschland, West/Ost, Länder und Agenturen für Arbeit (Monatszahlen).
Darüber hinaus stehen zusammenfassende monatlich aktualisierte Analysen auf Bundesebene mit Grafiken und Zeitreihen zu Beschäftigten, gemeldeten Arbeitsstellen und zugegangenen Arbeitslosen in den einzelnen Wirtschaftszweigen in den Tabellen und Grafiken Arbeitsmarkt nach Branchen bereit.
Warum gab es in den Jahren 2011 und 2012 Datenlücken bei der ausgeübten Tätigkeit, beim Schul- und beim Berufsabschluss?
Grundlage der Statistik über sozialversicherungspflichtig und geringfügig Beschäftigte in Deutschland sind die Angaben, welche die Arbeitgeber im Meldeverfahren zur Sozialversicherung machen. Im Meldeverfahren ist geregelt, welche Informationen auf welche Weise zu erheben sind. Der Teil des Verfahrens, der sich auf die Tätigkeit der Beschäftigten im Betrieb bezieht – ob sie Vollzeit oder Teilzeit arbeiten, welche berufliche Tätigkeit sie ausüben, welche Ausbildung sie haben – wurde im Jahr 2011 geändert. Dies war notwendig, um ihn aktuellen Erfordernissen, vor allem einer neuen Berufsklassifikation, anzupassen.
Die Umstellung war für die Betriebe aufwändig und dauerte länger als ein Jahr. Für diesen Übergangszeitraum liegen Angaben zu den Beschäftigten nach alten und neuen Erhebungsinhalten gemischt vor. Das hat zur Folge, dass für Stichtage von Januar 2011 bis Oktober 2012 über die Merkmale "ausgeübte Tätigkeit", "Schulabschluss" und "Berufsabschluss" nicht berichtet werden kann. Zudem sind spezifische Umstellungseffekte erkennbar.
Das Merkmal "ausgeübte Tätigkeit" wird seit der Änderung nach der neuen Klassifikation der Berufe 2010 (KldB 2010) erhoben. Dadurch sind die neuen Ergebnisse nicht mehr vergleichbar mit den alten auf Grundlage der früheren Berufsklassifikation (KldB 1988). Die neuen Erhebungsinhalte bilden die Tätigkeiten jedoch viel differenzierter und der aktuellen Berufelandschaft entsprechend ab.
Anhand der Angaben zur schulischen und beruflichen Ausbildung in neuer Form kann nun präziser als zuvor zwischen den heute relevanten Abschlussarten unterschieden werden. Ein Vergleich der Ergebnisse mit denen früherer Jahre ist möglich, wenn man zu den Oberkategorien "ohne Abschluss", "mit anerkanntem Berufsabschluss" und "mit akademischem Abschluss" aggregiert. Durch die aktualisierten Angaben ist bei den Ausbildungsabschlüssen ein Sondereffekt erkennbar. Die Anteilswerte für die höheren Schul- und Berufsabschlüsse fallen nun etwas höher aus als zuvor.
Die Angaben zur Arbeitszeit hat die Statistik der Bundesagentur für Arbeit rückwirkend für den oben genannten Zeitraum vervollständigt. Sie stehen somit für Zeitreihen ab 1999 durchgängig zur Verfügung. Von Dezember 2010 auf Januar 2011 ergibt sich eine einmalige Erhöhung der Teilzeitquote um rund zwei Prozentpunkte, obwohl sich die Definition von Vollzeit und Teilzeit nicht geändert hat. Der Grund hierfür ist, dass Arbeitgeber im Zuge der Umstellung die bisherigen Angaben im größeren Maße überprüften und korrigierten.
Ausführliche methodische Hinweise und Analyseergebnisse finden Sie im Methodenbericht (PDF, 1MB).
Was sind die Unterschiede zwischen Beschäftigten und Erwerbstätigen?
Häufig werden die Begriffe "Erwerbstätige" und "Beschäftigte" synonym verwendet. Obwohl sie sich stark überschneiden, sind "Erwerbstätige" und "Beschäftigte" nicht dasselbe.
"Beschäftigte" im Sinne der Beschäftigungsstatistik der Bundesagentur für Arbeit sind sozialversicherungspflichtig und geringfügig Beschäftigte.
Zu den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten zählen
- Arbeitnehmer,
- Auszubildende,
- Altersteilzeitbeschäftigte,
- Praktikanten,
- Werkstudenten,
- Personen, die aus einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zur Ableistung von gesetzlichen Dienstpflichten (z. B. Wehrübung) einberufen werden,
- behinderte Menschen in anerkannten Werkstätten oder gleichartigen Einrichtungen (seit der Revision im August 2014),
- Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe, Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen (seit der Revision im August 2014) sowie
- Personen, die ein freiwilliges soziales, ein freiwilliges ökologisches Jahr oder einen Bundesfreiwilligendienst ableisten (seit der Revision im August 2014).
Geringfügig Beschäftigte zählen im Rahmen der Beschäftigungsstatistik nicht zu den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten. Beamte, Selbstständige und mithelfende Familienangehörige, Berufs- und Zeitsoldaten sowie Wehr- und Zivildienstleistende (siehe oben genannte Ausnahme) werden ebenfalls nicht einbezogen.
Geringfügig Beschäftigte sind entweder geringfügig entlohnte Beschäftigte (Gehalt unter der gesetzlichen Geringfügigkeitsgrenze) oder kurzfristig Beschäftigte (max. drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage pro Jahr), die vom Arbeitgeber mit pauschalierten Sozialversicherungsbeiträgen angemeldet werden.
Zu den "Erwerbstätigen" in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen zählen laut dem Statistischen Bundesamt (Destatis)
- sozialversicherungspflichtig Beschäftigte,
- geringfügig Beschäftigte,
- Selbstständige beziehungsweise mithelfende Familienangehörige,
- Beamte und Beamtinnen sowie
- Soldaten und Soldatinnen,
die eine auf wirtschaftlichen Erwerb gerichtete Tätigkeit ausüben, unabhängig vom Umfang dieser Tätigkeit.
Erwerbstätige, sozialversicherungspflichtig und geringfügig Beschäftigte mit mehreren gleichzeitig ausgeübten Beschäftigungsverhältnissen werden nur einmal mit ihrer Haupterwerbstätigkeit erfasst (so genanntes Personenkonzept).
Was ist die Beschäftigungsquote und wie wird sie berechnet?
Die Beschäftigungsquote ist der Anteil der Beschäftigten im erwerbsfähigen Alter an der gleichaltrigen Wohnbevölkerung. Sie ist ein Schlüsselindikator zur Beurteilung des Beschäftigungsstandes in einer Region.
In den Zähler – die Zahl der Beschäftigten von 15 Jahren bis zur Regelaltersgrenze am Wohnort – fließen sowohl Voll- als auch Teilzeitbeschäftigte ein. Beamtinnen und Beamte, Selbständige und mithelfende Familienangehörige sind hingegen nicht berücksichtigt. Die Beschäftigungsquote ist daher niedriger als die Erwerbstätigenquote. Den Nenner bildet die Wohnbevölkerung von 15 Jahren bis zur Regelaltersgrenze. Dabei ist die Hauptwohnung innerhalb Deutschlands ausschlaggebend. Somit berücksichtigt die Beschäftigungsquote auch alle hier gemeldeten Ausländerinnen und Ausländer.
Die Beschäftigungsquote kann grundsätzlich auch für einzelne Beschäftigungsarten, andere Altersgruppen oder verschiedene soziodemographische Teilgruppen berechnet werden. In diesen Fällen ist die zugrunde liegende Personengruppe der Beschäftigten explizit benannt. So bezieht sich die Beschäftigungsquote (SvB) auf sozialversicherungspflichtig Beschäftigte, die Beschäftigungsquote (GB) auf geringfügig Beschäftigte und die Beschäftigungsquote (aGB) auf ausschließlich geringfügig Beschäftigte.
Welcher Anteil der erwerbsfähigen Bevölkerung einer Beschäftigung nachgeht, unterliegt vielfältigen, regional unterschiedlich ausgeprägten Einflüssen. Dazu gehören die Erwerbsneigung in der Bevölkerung, die Wirtschaftslage der Unternehmen sowie das Zusammenspiel von Arbeitskräfteangebot und -nachfrage, darunter auch die Arbeitsmarktpolitik. Die Beschäftigungsquote zeigt an, in welchem Umfang sich soziodemographische Voraussetzungen – insbesondere Zahl und Struktur der Bevölkerung – auf die Beschäftigung auswirken. Sie wird beeinflusst von Wanderungen und Pendlerströmen, aber auch langfristig von Geburtenentwicklung und Lebenserwartung.
Auf unseren Internetseiten finden Sie weitere Informationen zu den Beschäftigungsquoten und deren Berechnung.
Daten zu den Beschäftigungsquoten finden Sie in den Tabellen "Beschäftigungsquoten – Deutschland, Länder, Kreise und Agenturen für Arbeit".
Was sind die Besonderheiten der Entgeltstatistik?
Höhe, Verteilung und Unterschiede in den Einkommen sind häufig Diskussionsthema. Gibt es ein West-Ost-Gefälle? Wie unterscheiden sich Einkommen nach Geschlecht und Branchen?
Die Beschäftigungsstatistik der Bundesagentur für Arbeit bietet hierzu Informationen. Sie berichtet in der Entgeltstatistik über die sozialversicherungspflichtigen Bruttoarbeitsentgelte von Beschäftigten.
Die Datengrundlage bildet das Meldeverfahren zur Sozialversicherung. Dabei handelt es sich um eine Vollerhebung aller sozialversicherungspflichtig und geringfügig entlohnt Beschäftigten in Deutschland. Die Entgeltstatistik unterscheidet sich dadurch von anderen bekannten Datenquellen zu Verdiensten oder Einkommen (z. B. Verdienststrukturerhebung, Mikrozensus und Sozio-ökonomisches Panel (SOEP)), die auf Stichprobenerhebungen basieren. Die verschiedenen Datenquellen über Entgelte, Einkommen oder Verdienste haben jeweils ihre methodischen und konzeptionellen Besonderheiten. Keine Quelle kann grundsätzlich alle Informationsbedürfnisse abdecken.
Die Entgeltstatistik der Bundesagentur für Arbeit zeichnet sich dadurch aus, dass Kombinationen verschiedener Merkmale der Beschäftigungsstatistik möglich sind, wie beispielsweise Alter, Geschlecht, Berufe und Wirtschaftszweige. Es können Aussagen über Verteilung und Streuung der Bruttoarbeitsentgelte sowie zu unterschiedlichen regionalen Ebenen getroffen werden.
Die Ergebnisse basieren auf den durchschnittlichen monatlichen Bruttoarbeitsentgelten der Beschäftigten am Stichtag 31.12. eines Jahres. Sie liegen ab dem Jahr 1999 und jährlich nach einer 6-monatigen Wartezeit vor. Regelmäßige Standardveröffentlichungen sind jeweils zur Jahresmitte mit Daten zum Stichtag 31.12. des Vorjahres vorgesehen.
Statistische Ergebnisse und weiterführende Informationen finden Sie in unseren "Themen im Fokus" zum Thema Entgelt.
Übt jeder Helfer eine Hilfstätigkeit aus?
Der Ausdruck "Helfer" deutet sprachlich und im Rahmen der Berufsklassifikationen 1988 bzw. 2010 darauf hin, dass es sich bei dem benannten Beruf um eine Hilfs- bzw. Anlerntätigkeit handelt, welche einfachere Arbeiten und nur eine Einweisung am Arbeitsplatz umfasst. Hervorzuheben ist eine Gemeinsamkeit sämtlicher Hilfstätigkeiten: Sie setzen keinen einschlägigen formalen Berufsausbildungsabschluss voraus.
Bekannte Beispiele für derlei Hilfstätigkeiten sind Küchenhilfen, Helfer im Gastgewerbe oder diverse Helfer am Bau wie der Gerüstbauhelfer. Diese Schlussfolgerung anhand des Ausdrucks "Helfer" trifft jedoch nicht in jedem Fall zu. Neben obigen Hilfstätigkeiten tragen auch einige Berufe den "Helfer" im Namen, die eine Ausbildung voraussetzen. In diesem Fall handelt es sich tatsächlich um einen Ausbildungsberuf und nicht um eine Hilfstätigkeit. Beispiele sind Gesundheits- und Krankenpflegehelfer, Arzthelfer oder Rettungshelfer.
Ein weiteres Beispiel findet sich im Ausbildungsberuf "Altenpflegehelfer", der eine schulische Ausbildung voraussetzt. Die Dauer der Ausbildung variiert dabei zwischen den Bundesländern, beträgt in der Regel jedoch ein bis zwei Jahre. Zum Vergleich: Für den Ausbildungsberuf "Altenpfleger" beträgt die Dauer der Ausbildung meist drei Jahre. Die eigentliche Hilfstätigkeit im Bereich Altenpflege, die keine Ausbildung voraussetzt, wird mit "Helfer – Altenpflege/Persönliche Assistenz" bezeichnet. Examinierte Altenpfleger können anhand der KldB 2010 mithilfe des Anforderungsniveaus 2 (Fachkraft) innerhalb der Berufsgruppe Altenpflege (821) identifiziert werden. Altenpflegehelfer und Helfer –Altenpflege/Persönliche Assistenz sind dem Anforderungsniveau 1 (Helfer) zugeordnet. Das stellt einen Fortschritt im Vergleich zur KldB 1988 dar. Eine Unterscheidung in Altenpflegehelfer und Helfer – Altenpflege/Persönliche Assistenz erlaubt die KldB 2010 nicht, da beide Tätigkeiten wegen der nahen Verwandtschaft auf der untersten Ebene der Klassifikation zur selben Berufsgattung 82101 gehören.
Um im Einzelfall identifizieren zu können, um welche Art von Beruf es sich handelt (Ausbildungsberuf, Weiterbildungsberuf, Helferberuf bzw. Hilfskraft usw.), stellt das Internetangebot BERUFENET ein gutes Werkzeug dar. Dort finden Sie eine Beschreibung für jeden Beruf der Klassifikation der Berufe und die zugehörige Systematik-Nummer.
Was ist Arbeitnehmerüberlassung und wie wird sie in der Statistik abgebildet?
Bei der Arbeitnehmerüberlassung wird eine beschäftigte Person (Leiharbeitnehmerin, Leiharbeiter) vom Arbeitgeber (Verleiher) einem Dritten (Entleiher) zur Arbeitsleistung überlassen, üblicherweise gegen ein Entgelt. Der Vertrag zwischen der/dem Beschäftigten in der Leiharbeit und dem Verleiher ist ein Arbeitsvertrag mit allen Rechten und Pflichten, jedoch ist der Arbeitgeber berechtigt, die/den Beschäftigten einem Dritten zu überlassen.
In Deutschland benötigen Arbeitgeber, die Beschäftigte verleihen wollen, eine Erlaubnis nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Diese erteilt die Bundesagentur für Arbeit auf Antrag des Arbeitgebers. Das AÜG bezeichnet die Tätigkeit von überlassenen Beschäftigten als „Leiharbeit“. Neben den Begriffen „Arbeitnehmerüberlassung“ und „Leiharbeit“ ist auch der Begriff „Zeitarbeit“ gebräuchlich.
Die Statistik zur Arbeitnehmerüberlassung der Bundesagentur für Arbeit bildet die Zahl und die Struktur der Beschäftigten in Leiharbeit und der Verleihbetriebe ab. Sie weist den Bestand Beschäftigter in Leiharbeit, ihre begonnenen und beendeten Beschäftigungsverhältnisse sowie die Zahl der Verleihbetriebe aus. Datenbasis bilden die Arbeitgebermeldungen zur Sozialversicherung.
Für Beschäftigte in der Arbeitnehmerüberlassung können alle Merkmale der Beschäftigungsstatistik ausgewiesen und kombiniert werden. Damit ist eine Einordnung der Leiharbeit in das Gesamtbeschäftigungssystem sowie der Vergleich der Strukturen innerhalb und außerhalb der Zeitarbeit möglich.
Statistische Ergebnisse und weiterführende Informationen finden Sie in unseren "Themen im Fokus" zum Thema Zeitarbeit.
Welchen Einfluss haben Teilzeitbeschäftigung, Zeitarbeit und Minijobs auf die Beschäftigungsentwicklung?
Die sehr positive Beschäftigungsentwicklung auf dem deutschen Arbeitsmarkt in den letzten Jahren wird in der Öffentlichkeit kontrovers diskutiert. Neben den Erfolgsmeldungen zum Beschäftigungsaufbau wird die Zunahme von unsicheren und nicht existenzsichernden Beschäftigungsverhältnissen kritisiert. Dabei stehen vor allem die Teilzeitbeschäftigung, die Zeitarbeit und die Minijobs im Fokus. Diese Beschäftigungsformen entwickelten sich in den letzten Jahren unterschiedlich und sie haben für den Arbeitsmarkt auch ganz unterschiedliche Bedeutung.
Mit der Umsetzung einer EU-Richtlinie im „Teilzeit- und Befristungsgesetz“ (TzBfG) aus dem Jahr 2000 wurden die Rechte der Beschäftigten zur Verringerung der Arbeitszeit gestärkt. In der Folge nahm die Zahl der Teilzeitbeschäftigten zu. Diese Entwicklung geht einher mit
- einer höheren Erwerbsbeteiligung von Frauen,
- Initiativen zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie
- dem Bedürfnis der Beschäftigten und Betriebe, die Arbeitszeit flexibel zu gestalten.
Die Arbeitnehmerüberlassung (Leiharbeit, Zeitarbeit) wies bis 2017 ebenfalls ein hohes Wachstum auf. Gleichwohl wird die quantitative Bedeutung der Leiharbeit häufig überschätzt. Derzeit liegt ihr Anteil an allen Beschäftigten bei gut 2 Prozent. Vor allem bei den Zu- und Abgängen in und aus Arbeitslosigkeit spielt die Zeitarbeit eine zentrale Rolle. Einerseits birgt sie für die Leiharbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer ein hohes Risiko arbeitslos zu werden, andererseits bietet sie Arbeitslosen Chancen für die Integration in den Arbeitsmarkt.
Mit der Einführung des “Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“ im Jahr 2003 haben sich die Minijobs stärker etabliert. Zu unterscheiden ist dabei zwischen den „geringfügig entlohnt Beschäftigten im Nebenjob“ und den „ausschließlich geringfügig entlohnt Beschäftigten“. Im Mittelpunkt des öffentlichen Interesses steht dabei die Frage, ob die ausschließlich geringfügig entlohnte Beschäftigung die sozialversicherungspflichtige Arbeit verdrängt. Nachdem es 2003/2004 zu einem einmaligen Niveauanstieg der ausschließlich geringfügig entlohnten Beschäftigung auf einen Bestand von etwa 5 Millionen kam, nimmt sie seit 2015 ab und lag zuletzt bei knapp 4,2 Millionen. Im Gegensatz dazu steigen die Zahlen der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten und der geringfügig entlohnt Beschäftigten im Nebenjob kontinuierlich an.
Die Beschäftigungsstatistik berichtet regional tief gegliedert über Teilzeit, Minijobs und Arbeitnehmerüberlassung und macht so die Häufigkeit und die Strukturen der verschiedenen Beschäftigungsformen transparent.
Die Regionalreports beinhalten diese Informationen für alle Kreise, kreisfreien Städte und Agenturen für Arbeit.
Was sind die Unterschiede zwischen einem Unternehmen und einem Betrieb?
Im allgemeinen Sprachgebrauch werden die Begriffe „Unternehmen“ und „Betrieb“ häufig gleich verwendet. Die Begriffe haben zwar eine ähnliche Bedeutung, stehen aber in der Statistik nicht für vergleichbare Objekte.
Ein Unternehmen ist ein spezieller Betriebstyp mit verschiedenen Rechtsformen und kann aus einem oder mehreren Betrieben (auch Tochterfirmen) bestehen. Ein Unternehmen hat beispielsweise den Hauptsitz in Frankfurt, außerdem verfügt es über Niederlassungen in Hamburg und München. Somit hat dieses Unternehmen drei Betriebe (Betriebsstätten, Beschäftigungsbetriebe). Damit gilt jedes Unternehmen als Betrieb, jedoch nicht jeder Betrieb ist ein Unternehmen.
Als Betrieb im Sinne des Meldeverfahrens zur Sozialversicherung gilt immer die Einheit, in der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer am Beschäftigungsort beschäftigt werden und für die dem Arbeitgeber zur Teilnahme an den Meldeverfahren zur Sozialversicherung eine Betriebsnummer bereitgestellt worden ist.
Ein Betrieb in diesem Sinne ist stets eine regional und wirtschaftsfachlich abgegrenzte Einheit, in der mindestens ein sozialversicherungspflichtiges oder geringfügiges Beschäftigungsverhältnis besteht. Grundlage ist die Definition des Beschäftigungsortes in § 9 SGB IV, des Beschäftigungsbetriebes nach § 18i SGB IV und des Arbeitgeberbegriffes im SGB. In der Beschäftigungsstatistik kann ein eventueller Zusammenhang von Unternehmen und zugehörigen Betrieben oder Betriebsstätten nicht abgebildet werden. Deshalb wird in dieser Statistik auch nicht der Begriff „Unternehmen“, sondern immer der des Betriebs, der Betriebsstätte oder des Beschäftigungsbetriebes verwendet.
Grundlage der regionalen Zuordnung von Betrieben ist das Gemeindegebiet, in dem der Beschäftigungsort liegt. Das heißt, ein Unternehmen mit Niederlassungen (Filialen) in verschiedenen Gemeinden besteht aus verschiedenen Betrieben; diese Betriebe haben jeweils eine eigene Betriebsnummer.
Die wirtschaftsfachliche Zuordnung folgt dem wirtschaftlichen Schwerpunkt des Betriebs. Dieser richtet sich nach dem Betriebszweck oder der wirtschaftlichen Tätigkeit des überwiegenden Teils der Beschäftigten. Das heißt, ein Betrieb mit Sitz in einer Gemeinde und mit Tätigkeit in verschiedenen Bereichen, aber ausschließlich einer Niederlassung, bekommt lediglich eine Betriebsnummer und wird auch wirtschaftsfachlich nur einem Schwerpunkt zugeordnet. Ebenso kann der Betrieb auch aus mehreren Niederlassungen in einer Gemeinde bestehen, die lediglich eine Betriebsnummer benötigen, wenn sie denselben wirtschaftsfachlichen Schwerpunkt besitzen.
Auswertungen aus der Beschäftigungsstatistik beinhalten differenzierte Angaben zu den Betrieben und ihren sozialversicherungspflichtigen und geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen oder Beschäftigten nach regionaler Zuordnung und wirtschaftsfachlichen Schwerpunkten. Dadurch erklärt sich auch, dass die Anzahl der Betriebe bei Weitem höher liegt als die Anzahl der Unternehmen, da Unternehmensstrukturen nicht abgebildet werden können.
Auf unseren Internetseiten finden Sie weitere Informationen zu den Betrieben, Beschäftigungsverhältnissen und sozialversicherungspflichtig Beschäftigten.
Was sind die Unterschiede zwischen geringfügiger, geringfügig entlohnter und kurzfristiger Beschäftigung?
Begriffe wie geringfügige Beschäftigung, geringfügig entlohnte Beschäftigung, kurzfristige Beschäftigung oder auch „Mini-Job“ und „Midi-Job“ werden oft gelesen oder verwendet. Diese kurze Einführung dient dem besseren Verständnis der wesentlichen Merkmale bzw. Unterschiede.
Zu den geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen zählen Arbeitsverhältnisse mit einem niedrigen Lohn (geringfügig entlohnte Beschäftigung) oder einer kurzen Dauer (kurzfristige Beschäftigung). Beide werden auch als „Mini- Job“ bezeichnet.
Geringfügig entlohnt bedeutet, dass das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt die Einkommensgrenze von derzeit 520 Euro nicht überschreitet. Regelmäßig bedeutet, dass, wenn die Grenze von derzeit 520 Euro nur gelegentlich und nicht vorhersehbar überschritten wird, trotzdem eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vorliegt. Geringfügig entlohnte Beschäftigte sind versicherungsfrei; der Arbeitgeber zahlt eine pauschale Abgabe von derzeit rund 30 Prozent des Brutto-Arbeitsentgelts (in privaten Haushalten rund 14 Prozent). Für die Rentenversicherung gilt, dass zunächst alle geringfügig entlohnten Arbeitnehmer voll rentenversichert sind und daher einen Eigenanteil von 3,9 Prozent zu leisten haben. Es besteht jedoch die Möglichkeit sich von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreien zu lassen.
Von einer kurzfristigen Beschäftigung spricht man, wenn die Tätigkeit im Laufe eines Kalenderjahres nach ihrer Eigenart auf nicht mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt ist oder im Voraus vertraglich begrenzt ist. Wenn die Beschäftigung durchgängig an mindestens 5 Tagen pro Woche ausgeübt wird, muss das Beschäftigungsverhältnis auf maximal drei Monate beschränkt sein. Bei Beschäftigungen von regelmäßig weniger als 5 Tagen pro Woche liegt eine kurzfristige Beschäftigung vor, wenn 70 Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschritten werden. Kurzfristig Beschäftigte sind ebenfalls versicherungsfrei.
Bei einem „Midi-Job“ liegt das Arbeitsentgelt zwischen derzeit 520,01 Euro und 2.000,00 Euro. „Midi-Jobber“ sind (voll) sozialversicherungspflichtig beschäftigt, egal ob das monatliche Entgelt durchgehend oder nur zeitweise in der Gleitzone liegt. In dieser Gleitzone steigt – bei gleichzeitigem Leistungsanspruch in der Sozialversicherung – der Arbeitnehmerbeitrag linear auf den hälftigen Beitrag an. Der Arbeitgeber hat immer den vollen Anteil zu entrichten.
Daten und weitergehende Informationen zum Thema sozialversicherungspflichtig und geringfügig Beschäftigte finden Sie im Glossar.
Ergebnisse der Beschäftigungsstatistik erhalten Sie in unserem Produktangebot.
Was ist die wirtschaftsfachliche Verschlüsselung von Beschäftigungsbetrieben?
Damit ein Arbeitgeber Meldungen zur Sozialversicherung für seine Beschäftigten abgeben kann, benötigt er eine Betriebsnummer für seinen Beschäftigungsbetrieb. Der Beschäftigungsbetrieb ist eine nach Gemeindegrenze und wirtschaftlicher Betätigung abgegrenzte Einheit, in der Beschäftigte tätig sind. Je Arbeitgeber kann es mehrere Beschäftigungsbetriebe geben. Die Betriebsnummer wird vom Betriebsnummern-Service (BNS) der Bundesagentur für Arbeit vergeben. Hierbei erfolgt auch die Zuordnung zu einem Wirtschaftszweig gemäß den Angaben des Arbeitgebers zur wirtschaftlichen Betätigung des Beschäftigungsbetriebes. Im Falle späterer Änderungen an den gespeicherten Betriebsdaten wird stets nochmals diese Zuordnung überprüft und – sofern erforderlich – aktualisiert.
Grundlage für die wirtschaftsfachliche Zuordnung ist die Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ 2008) des Statistischen Bundesamtes (Destatis) auf Ebene der Wirtschaftsunterklassen (5-Steller). Bezugspunkt für die Zuordnung durch den BNS ist stets der einzelne Beschäftigungsbetrieb und nicht beispielsweise der Unternehmenszweck insgesamt oder der Bereich mit der höchsten Wertschöpfung. Wenn innerhalb eines Beschäftigungsbetriebes mehreren wirtschaftlichen Betätigungen nachgegangen wird und damit mehrere Wirtschaftsunterklassen in Betracht zu ziehen sind, dann müssen zur Bestimmung des wirtschaftsfachlichen Schwerpunktes weitere Informationen eingeholt werden. Das sind der Zweck des Beschäftigungsbetriebes und die wirtschaftliche Tätigkeit des überwiegenden Teils der Beschäftigten. Beide Informationen sind dann für die Zuordnung zu einer Wirtschaftsunterklasse sinnvoll zu nutzen.
Beispiel: Ein großes Unternehmen im Bereich des Buch-Einzelhandels wird von einer Zentrale in Form eines reinen Verwaltungsbüros geführt und verfügt im gesamten Bundesgebiet über Verkaufsfilialen. Dann würde die Zentrale der Wirtschaftsunterklasse 70.10.9 ("Sonstige Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben") zugeordnet werden und die einzelnen Verkaufsfilialen der Wirtschaftsunterklasse 47.61.0 ("Einzelhandel mit Büchern"). Diese Beschäftigungsbetriebe fließen jeweils separat in die Beschäftigungsstatistik ein.
Ein Arbeitgeber kann also über mehrere Beschäftigungsbetriebe verfügen, die unterschiedlichen Wirtschaftsunterklassen zuzuordnen sind. Aber die Meldungen bezogen auf den einzelnen Beschäftigungsbetrieb können jeweils nur unter einer Wirtschaftsunterklasse erfolgen. Die einem jeden Beschäftigungsbetrieb zugeordnete Wirtschaftsunterklasse ist dann in der Folge maßgeblich für die Gliederung der Beschäftigungsstatistik nach Branchen.
Im Internetangebot der Statistik der Bundesagentur für Arbeit finden Sie weitergehende Informationen zu der Klassifikation der Wirtschaftszweige sowie auch auf der Internetseite des Statistischen Bundesamtes (Destatis).
Warum weist die Beschäftigungsstatistik regelmäßig Ergebnisse zum Stichtag 30.6. statt "echter" Jahresdurchschnitte aus?
Die Bundesagentur für Arbeit erstellt auf Grundlage der Arbeitgebermeldungen zur Sozialversicherung ihre Statistiken über sozialversicherungspflichtig und geringfügig Beschäftigte. Für zentrale Eckwerte stehen diese Daten als Hochrechnung bereits nach zwei Monaten zur Verfügung. Lediglich in tiefer regionaler, wirtschaftsfachlicher und anderer spezifischer Untergliederung, für die keine valide Hochrechnung möglich ist, werden die Daten aufgrund von Meldefristen, der technischen Verarbeitung der Meldungen sowie deren Qualitätssicherung mit einer "Wartezeit" von sechs Monaten veröffentlicht.
Will man Aussagen über die trendmäßige Entwicklung der Beschäftigung treffen, bei denen die unterjährigen, saisonalen Schwankungen außer Betracht bleiben, ist grundsätzlich die Bildung von Jahresdurchschnitten angezeigt. Alternativ kann man den Fokus aber auch auf einen einzelnen Berichtsmonat im Jahr legen, der dem Jahresdurchschnitt regelmäßig sehr nahekommt. Auf diese Weise sind Aussagen zu Beschäftigungstrends frühzeitiger möglich, da nicht erst das Vorliegen des Dezember-Werts zur Bildung eines "echten" Jahresdurchschnittes abgewartet werden muss.
Beim Bestand an sozialversicherungspflichtig Beschäftigten repräsentiert der Stichtag 30. Juni den Jahresdurchschnittswert in aller Regel sehr gut. In den letzten zehn Jahren lag der Juni-Wert stets nur zwischen -0,1 % und -0,3 % unter dem jeweiligen Jahresdurchschnittswert (2012-2021); lediglich im Corona-Jahr 2020 betrug die Abweichung -0,8%. Grund für die geringe Abweichung des Juni-Werts vom jeweiligen Jahresdurchschnitt ist, dass jahreszeitliche Einflüsse in ihrer Summe offenbar nur wenig Einfluss auf die Beschäftigung am 30. Juni haben. Auch konjunkturelle Schwankungen führen kaum zu einer gravierenden Abweichung von Juni- und Jahreswert des sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsbestands, da der Stichtag 30. Juni in der Jahresmitte liegt und sich so trendmäßige Entwicklungen im Jahresdurchschnitt meist annährend ausgleichen.
Die repräsentative Verwendung des Juni-Stichtags für das gesamte Jahr ist allerdings nicht für alle Beschäftigungsarten gleichermaßen geeignet. Bei den geringfügig Beschäftigten weichen Juni- und Jahresdurchschnittswert viel deutlicher voneinander ab; zudem unterliegt diese Abweichung größeren relativen Schwankungen. Für eine trendmäßige Beurteilung der geringfügigen Beschäftigung ist daher der "echte" Jahresdurchschnittswert als analytische Größe zu bevorzugen.
Ein Sonderfall stellt die Pendlerstatistik dar, die den Bestand an sozialversicherungspflichtig Beschäftigten gleichzeitig nach Arbeits- und Wohnort differenziert. Hier dient die Fokussierung auf einen einzelnen Stichtag im Jahr nicht nur der zeitnahen Bereitstellung statistischer Informationen, sondern auch deren Wirtschaftlichkeit. Da sich grundlegende Pendlerstrukturen nur mittel- bis langfristig verändern und die Aufbereitung der Pendlerstatistik besonders aufwändig ist, wird sie nur einmal jährlich – mit Werten zum Stichtag 30. Juni – veröffentlicht.
Welche Möglichkeiten und Grenzen hat die Beschäftigungsstatistik schwerbehinderter Menschen?
Der Beschäftigungsstatistik schwerbehinderter Menschen (BsbM) liegen, in Abhängigkeit von dem Erfordernis einer Anzeigepflicht durch die Arbeitgeber, zwei methodisch unterschiedliche Erhebungsverfahren zugrunde:
I. Anzeigeverfahren gem. § 163 Abs. 2 SGB IX
II. Teilerhebungsverfahren gem. § 163 Abs. 4 SGB IX.
Doch was verbirgt sich inhaltlich dahinter und worin liegen die Unterschiede begründet?
I. Anzeigeverfahren gem. § 163 Abs. 2 SGB IX
Im Rahmen des Anzeigeverfahrens gem. § 163 Abs. 2 SGB IX sind der Bundesagentur für Arbeit (BA) von den anzeigepflichtigen Arbeitgebern Daten über schwerbehinderte Menschen zur Berechnung der Beschäftigungspflicht, zur Überwachung ihrer Erfüllung sowie der Berechnung einer unter Umständen fälligen Ausgleichsabgabe anzuzeigen.
Wer gilt als anzeigepflichtiger Arbeitgeber?
Anzeigepflichtig sind alle Arbeitgeber, die im Kalenderjahr (sog. Anzeigejahr) jahresdurchschnittlich monatlich über mindestens 20 zu zählende Arbeitsplätze verfügen. Die Anzahl der zu zahlenden Arbeitsplätze ergibt sich dabei aus der Anzahl aller Arbeitsplätze (Anzahl der Arbeitsplätze aus allen zugehörigen Beschäftigungsbetrieben) abzüglich der Auszubildenden (§ 157 Abs. 1 SGB IX) und sonstiger Stellen (§ 156 Abs. 2, 3 und § 157 Abs. 1 SGB IX). Hiervon betroffene Arbeitgeber müssen ihre Anzeigen jährlich bis zum 31.03. des Folgejahres bei der für ihren Sitz zuständigen Agentur für Arbeit einreichen.
Wie groß ist die Anzahl der zu beschäftigenden schwerbehinderten Menschen?
Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätzen sind im Sinne des § 154 SGB IX dazu verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent dieser Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Nach § 154 Abs. 1 Satz 3 SGB IX müssen Arbeitgeber mit weniger als 60 (aber mindestens 40) Arbeitsplätzen nur zwei und mit weniger als 40 (aber mindestens 20) Arbeitsplätzen nur mindestens eine schwerbehinderte Person beschäftigen. Kommen Arbeitgeber diesen gesetzlichen Vorgaben nicht nach, müssen sie eine Ausgleichsabgabe bezahlen.
Nach welchen Kriterien wird die Ausgleichsabgabe berechnet?
Die Ausgleichsabgabe wird den Arbeitgebern gestaffelt zugeordnet. Dabei richtet sich die Höhe des Staffelbetrags bei Arbeitgebern mit mindestens 60 Arbeitsplätzen nach dem Füllgrad der Beschäftigungsquote und bei weniger als 60 Arbeitsplätzen nach der Anzahl der jahresdurchschnittlich besetzten Pflichtarbeitsplätze; dies sind Arbeitsplätze, auf denen schwerbehinderte, ihnen gleichgestellte oder sonstige anrechnungsfähige Personen beschäftigt sind. Die Beschäftigungsquote gibt dabei den Anteil der schwerbehinderten, gleichgestellten oder sonstigen anrechnungsfähigen Personen gemessen an allen zu zählenden Arbeitsplätzen an. Sie wird pro Arbeitgeber ermittelt und regional sowie wirtschaftsfachlich dem Hauptsitz des Arbeitgebers zugeordnet.
Welche Merkmale werden in der statistischen Berichterstattung ausgewiesen?
Neben Informationen über die Anzahl der anzeigepflichtigen Arbeitgeber liefert die BsbM u. a. Angaben über die Anzahl der Pflichtarbeitsplätze, der Erfüllungsquote (Anteil der Arbeitgeber, die ihre Beschäftigungspflicht erfüllt haben), die Anzahl der schwerbehinderten, gleichgestellten und sonstigen anrechnungsfähigen Personen in Beschäftigung. Auswertungen nach weiteren Merkmalen, beispielsweise den Größenklassen der Anzahl Arbeitsplätze, den Wirtschaftszweigen, den Bundesländern, den Agenturen für Arbeit sowie Kreisen und kreisfreien Städten sind möglich.
Schwerbehinderte Menschen in Beschäftigung (Anzeigeverfahren SGB IX) - Deutschland, West/Ost und Länder
Schwerbehinderte Menschen in Beschäftigung (Anzeigeverfahren SGB IX) - Kreise und Agenturen für Arbeit
Wie lange beträgt die Wartezeit dieser Daten?
Die BsbM auf Basis des Anzeigeverfahrens wird einmal jährlich mit einer Wartezeit von 15 Monaten im Internetangebot der BA-Statistik veröffentlicht.
II. Teilerhebungsverfahren gem. § 163 Abs. 4 SGB IX
Für schwerbehinderte, gleichgestellte und sonstige anrechnungsfähige Personen, die bei Arbeitgebern mit weniger als 20 Mitarbeitern beschäftigt sind, ist die BsbM nur eingeschränkt aussagekräftig. Dieses liegt darin begründet, dass besagte Personen grundsätzlich nicht über das Anzeigeverfahren gem. § 163 Abs. 2 SGB IX (siehe hierzu Punkt I.) erfasst werden.
Bei welchen Arbeitgebern findet die Teilerhebung statt?
Bei Arbeitgebern mit weniger als 20 Beschäftigten wird ergänzend zum Anzeigeverfahren gemäß § 163 Abs. 2 SGB IX alle fünf Jahre und nach Aufforderung durch die BA eine repräsentative Teilerhebung über die bei ihnen beschäftigten schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Personen gemäß § 163 Abs. 4 SGB IX durchgeführt.
Welche Merkmale werden in der statistischen Berichterstattung ausgewiesen?
Neben Informationen über die Anzahl der besetzten Arbeitsplätze von schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen, liefert die Teilerhebung wertvolle Informationen über weitere Merkmale wie beispielsweise den Wirtschaftszweigen.
Wann findet die nächste Teilerhebung statt?
Die repräsentativen Teilerhebungen finden alle fünf Jahre statt. Zuletzt im Jahr 2021 und wieder im Jahr 2026. Die Arbeitgeber mit Jahresdurchschnittlich weniger als 20 Mitarbeitern werden stets für das vergangene Jahr befragt. Also im Jahr 2021 wurden sie gebeten Angaben für den Stichtag 31. Oktober 2020 einzureichen und im Jahr 2026 werden dann Angaben für den Stichtag 31. Oktober 2025 fällig.
Die Veröffentlichung findet zeitgleich zum nächstanstehenden Veröffentlichungstermin der Daten aus dem Anzeigeverfahren gem. §163 Abs. 2 SGB IX jeweils im April statt. D.h. die im Jahr 2021 erhobenen Daten wurden im April 2023 und die im Jahr 2025 erhobenen Daten werden im April 2027 veröffentlicht.
Wie lange beträgt die Wartezeit dieser Daten?
Die Wartezeit beträgt 15 Monate nach erfolgter Teilerhebung alle fünf Jahre.
Weiterführende Informationen finden Sie in unseren "Themen im Fokus" zum Thema Menschen mit Behinderungen.
Wer ist Geringverdiener?
In Anlehnung an die von der OECD vorgeschlagenen und in Forschung und Wissenschaft allgemein verwendeten Definition gilt als geringverdienend, wer weniger als zwei Drittel des mittleren Einkommens aller Vollzeitbeschäftigten der Kerngruppe erzielt. Der untere Entgeltbereich wird also relativ zur Verteilung der Verdienste aller betrachteten Beschäftigten abgegrenzt.
Je nach verwendeter Datenquelle weichen die Angaben zur Höhe des Lohns unterer Entgeltgruppen voneinander ab, da unterschiedliche (Lohn-)Bestandteile in die Berechnung einfließen. Geht es um Brutto- oder Nettolöhne, sind Sonderzahlungen enthalten? Eine weitere Ursache für Unterschiede ist die Erhebungsart: Handelt es sich um eine Stichprobe über Haushalte oder Betriebe, oder um eine Vollerhebung über alle Beschäftigten? Je nach Fragestellung können also bestimmte Datenquellen besser für Analysen geeignet sein als andere.
Die Beschäftigungsstatistik der Bundesagentur für Arbeit stellt eine Vollerhebung über Beschäftigte dar. Die Entgeltangaben schließen alle laufenden und einmaligen Einnahmen aus einer sozialversicherungspflichtigen Vollzeitbeschäftigung ein.
Aus der Entgeltstatistik der Bundesagentur für Arbeit ergeben sich folgende Ergebnisse:
- Die Wahrscheinlichkeit, ein Einkommen unterhalb der unteren Entgeltschwelle zu erzielen, ist geringer, je höher das Anforderungsniveau der ausgeübten Tätigkeit ist.
- Je höher der Berufsabschluss ist, desto geringer ist die Wahrscheinlichkeit, eine Tätigkeit im unteren Entgeltbereich auszuüben.
- Geringverdienende sind außerdem besonders häufig Jüngere zwischen 15 und 24 Jahren (ohne Auszubildende), da diese in der Regel noch keinen (akademischen) Berufsabschluss oder noch keine langjährige Berufserfahrung haben.
- Frauen verdienen deutlich häufiger unterhalb der Schwelle des unteren Entgeltbereichs als Männer.
- Die größte Bedeutung hat der untere Entgeltbereich bundesweit im Gastgewerbe und in den privaten Haushalten.
- Überdurchschnittlich häufig finden sich Personen im unteren Entgeltbereich unter den Beschäftigten mit einer Tätigkeit in den Segmenten Reinigungsberufe und Lebensmittel- und Gastgewerbeberufe.
- Die Wahrscheinlichkeit einen Lohn in den unteren Entgeltgruppen zu beziehen, erhöht sich mit der Kumulation entsprechender Merkmalskombinationen, also mit einer Mehrfachbetroffenheit.
Je nach struktureller Lage des Arbeitsmarktes können die Anteile der Beschäftigten, die ein Einkommen unterhalb der unteren Entgeltschwelle verdienen, regional stark variieren. Da es zwischen West- und Ostdeutschland ein erhebliches Lohngefälle gibt, kommen verschiedene untere Entgeltschwellen zur Anwendung.
Statistische Ergebnisse und weiterführende Informationen finden Sie in unseren "Themen im Fokus" zum Thema Entgelt.