Statistik erklärt: Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II)

Hier finden Sie häufig gestellte Fragen rund um das Thema "Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II)"

Alleinerziehende im Rechtskreis SGB II

Amtliche Statistiken - z.B. die Bevölkerungsstatistik - bilden die Konstellationen des familiären Zusammenlebens in Haushalten in der Regel anhand des Lebensformkonzeptes ab. Dieses klassifiziert die Haushalte entlang von zwei Fragen: 1. "Besteht eine partnerschaftliche Beziehung" und 2. "Leben Kinder im Haushalt". Darüber können alle Lebensformen identifiziert werden, auch jene der "Alleinerziehenden". Alleinerziehend sind danach Mütter oder Väter, die ohne Ehe- oder Lebenspartner/in mit minderjährigen Kind/Kindern in einem Haushalt zusammenleben.

Im Bereich der Statistik der Grundsicherung für Arbeitsuchende liegen die Informationen zur familiären Lebensformstruktur vollständig vor, so dass Bedarfsgemeinschaften (BG) anhand der Konstellation der in ihr lebenden Personen betrachtet und analog zum Lebensformkonzept klassifiziert werden können.
Somit setzt sich eine Alleinerziehende-BG aus einer Leistungsberechtigten Person (LB) in der Elterngeneration im Haushalt und aus mindestens einem minderjährigen, unverheirateten Kind (MUK) zusammen. Der Familienstand der alleinerziehenden Person und ob das Kind ein leibliches Kind oder ein Pflegekind ist, spielt keine Rolle. Dieser BG-Typ kann statistisch nach dem Alter des oder der Erziehenden (unter bzw. über 18 Jahre) und nach Anzahl der Kinder differenziert werden.

Die alleinerziehenden Personen in der Statistik der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden dementsprechend durch den Typ der BG und ihrer Rolle in der BG (Hauptperson in der BG) definiert. Daher sind die Bestände der BG vom Typ Alleinerziehende-BG und die Anzahl der alleinerziehenden Personen identisch. In der Berichterstattung der Statistik der Grundsicherung für Arbeitsuchende wird jedoch der Begriff der alleinerziehenden erwerbstätigen Leistungsberechtigten (alleinerziehende ELB) verwendet, deren Bestand durch die Einschränkung auf die ELB geringer ausfällt.

Der oder die alleinerziehende Person kann einen individuellen Ausschlussgrund (z. B. angerechnete BaföG-Leistungen) besitzen oder auf Grund gesundheitlicher Einschränkungen nicht erwerbsfähig sein. Des Weiteren kann es sein, dass die alleinerziehende Person keine Regelleistungen (Bürgergeld, vor 2023: Sozialgeld, Arbeitslosengeld II) bezieht, oder sonstige Leistungen erhält wie abweichend zu erbringende Leistungen, Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung der Hilfebedürftigkeit, Leistungen für Auszubildende oder Leistungen für Bildung und Teilhabe. Der Anteil der alleinerziehenden ELB an den alleinerziehenden Personen beträgt ca. 98 Prozent.
Bei den Arbeitsmarktstatistiken der BA im engeren Sinne (Arbeitslosen-, Förder- und Arbeitslosengeldempfängerstatistik) liegen die Informationen zu Haushaltsmitgliedern nicht in dem Maße vor, wie es für eine dem Lebensformansatz folgende Typisierung notwendig wäre. Die statistische Bestimmung von Alleinerziehenden erfolgt anhand von Dateneingaben in operativen Verfahren, die zu statistischen Daten weiterverarbeitet werden. Das Kategoriensystem für Alleinerziehende (ohne Partner und mit Kind) ist dabei identisch zu den Strukturkriterien des Lebensformansatzes.

Alleinerziehende Leistungsberechtigte genießen aus sozialen Gründen, gem. § 10 SGB II, einen besonderen Schutz hinsichtlich der Zumutbarkeit einer Beschäftigung. Für den höheren Aufwand, den die Lebensform einer alleinerziehenden BG mit sich bringt, hat der Gesetzgeber in § 21 Abs. 3 SGB II einen finanziellen Mehrbedarf anerkannt. Wie in allen BG muss auch hier jedes Mitglied der BG alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit ausschöpfen, § 2 Abs. 1 S.1 SGB II.

In unserem Internetangebot finden Sie weitergehende Informationen zum Thema Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II. Darüber hinaus bieten wir noch weitere Hintergrundinformationen und Analysen zum Arbeitsmarkt für Alleinerziehende für Deutschland sowie die einzelnen Länder an. Näheres zum Thema Hilfequoten auch nach Lebensformtypen finden Sie im Methodenbericht zur Berechnung von Hilfequoten (PDF, 608KB).
Statistische Definitionen sind im Glossar dargestellt.

Bedarfsgemeinschaft oder Haushaltsgemeinschaft - Was ist was?

Wer erwerbsfähig und hilfebedürftig ist, erhält Leistungen nach dem SGB II. Die Bedürftigkeitsprüfung berücksichtigt nicht nur die individuelle Situation, sondern die Lebenssituation des Antragstellers in der Bedarfsgemeinschaft (BG). Im Sinne des SGB II ist eine Bedarfsgemeinschaft (BG) eine Konstellation von Personen, die im selben Haushalt leben, gemeinsam wirtschaften und gegenseitig Verantwortung übernehmen ("Einstandsgemeinschaft"). Die rechtliche Konstruktion der BG besteht aus einer oder mehreren leistungsberechtigten Personen, von denen mindestens eine erwerbsfähig ist. Wer zu einer Bedarfsgemeinschaft gehört, ist im SGB II festgelegt:

  • die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person
  • Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin/Ehegatte, Partnerin/Partner oder eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen)
  • die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.
  • die im Haushalt lebenden Eltern eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils.

In der Grundsicherungsstatistik SGB II werden derzeit die Regelleistungsberechtigten (RLB) als erwerbsfähige (ELB) oder nicht erwerbsfähige (NEF) Mitglieder der BG ausgewiesen und in ihren Strukturen dargestellt. Einbezogen sind hier aus Gründen der sozialstatistischen Vollständigkeit auch sonstige Leistungsberechtigte Personen (SLB), die andere Leistungen des SGB II außer Regelleistungen (z.B. Leistungen zu Bildung und Teilhabe (BuT)) erhalten sowie die minderjährigen Kinder, die ihren eigenen Bedarf decken können (KOL) und Personen mit einem Ausschlussgrund (AUS).

Folgende Gründe führen dazu, dass Personen in der BG, gesetzlich von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen sind:

  • Stationärer Aufenthalt länger als 6 Monate,
  • außerhalb der Erreichbarkeits-Anordnung des Ansprechpartners,
  • Berechtigung auf BAföG- oder BAB-Förderung,
  • Altersrente,
  • Bezug anderer Sozialleistungen wie z. B. nach dem SGB XII oder AsylbLG etc.

Die Haushaltsgemeinschaft (HHG) umfasst die Gesamtheit der in einem Haushalt lebenden Personen. Hierunter fallen die Personen (PERS) in Bedarfsgemeinschaft (BG) sowie alle mit diesen im Haushalt lebenden Personen. Die im Haushalt wohnenden Personen - wie z.B. weitere Verwandte -, die nicht Mitglied der BG sind, gehen somit in die Anzahl der Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft ein. Diese Information wird in der Grundsicherungsstatistik vorrangig für die Auswertungen der Wohn- und Kostensituation verwendet, um die Wohninformationen (Kosten, Fläche etc.) auf die Personen in der Bedarfsgemeinschaft bezogen ermitteln zu können.

Nicht unter die Definition der Haushaltsgemeinschaft fallen jedoch reine Zweckgemeinschaften wie z. B. Studenten-Wohngemeinschaften.

Bisherige und abgeschlossene Dauer im Regelleistungsbezug im Vergleich

Verweildauern von Regelleistungsberechtigten (RLB) in der Statistik der Grundsicherung für Arbeitsuchende können als bisherige und abgeschlossene Dauer gemessen werden. Die abgeschlossene Dauer umfasst den Zeitraum vom Zugang bis zum Abgang aus Regelleistungsbezug und damit die gesamte Verweildauer im Regelleistungsbezug. Sie ist das Bindeglied zwischen Zugang und Bestand. Die bisherige Dauer wird für RLB im Bestand gemessen und bildet ab, wie lange die RLB bis zum Stichtag schon dem Bestand als RLB angehören. Der Regelleistungsbezug dauert bei der Messung noch an.

Es zeigt sich, dass die Verteilung der RLB nach bisherigen Dauern im Regelleistungsbezug im Vergleich zur Verteilung nach den abgeschlossenen Dauern im Regelleistungsbezug deutlich in die höheren Dauerklassen verschoben ist. So waren im Juni 2016 43,5 Prozent der RLB im Bestand schon länger als vier Jahre im Regelleistungsbezug, während gleichzeitig aber 21,8 Prozent den Regelleistungsbezug nach mehr als vier Jahren beendeten. Wie sind diese Unterschiede zu erklären?

Für die Unterschiede gibt es zwei Gründe, die allerdings gegenläufig wirken:
In die bisherige Dauer gehen nur die bis zum Stichtag abgelaufenen Dauern ein, während die unbekannten Spannen zwischen Stichtag und Ausscheiden aus dem Bestand unberücksichtigt bleiben ("interruption bias"). Aufgrund dieses Effekts fällt die durchschnittliche Länge der bisherigen Dauern im Vergleich zu den abgeschlossenen Dauern niedriger aus.

RLB mit langen Dauern sind im Bestand zum Stichtag stärker vertreten als in Abgängen, weil die Häufigkeit, in die Stichtagserhebung einbezogen zu werden, mit der Länge der Verweilzeit zunimmt ("length bias"). Dieser Effekt erhöht die durchschnittliche Länge der bisherigen Dauern im Vergleich zur abgeschlossenen Dauern.

Im stationärem Modell kann dieser Zusammenhang auch folgender Weise formuliert werden: Je stärker die abgeschlossenen Dauern von Personen variieren, desto größer ist der zweite Effekt, also der "length bias". In der Statistik der Grundsicherung für Arbeitsuchende – wie in vielen anderen Arbeitsmarkt- und Sozialstatistiken – zieht dieser Effekt den Durchschnitt der bisherigen Dauern des Bestandes deutlich über den der abgeschlossenen Dauern des Abgangs. Das Verhältnis von bisheriger Dauer und abgeschlossener Dauer ist eine wichtige Information über die Verhärtung bzw. Verfestigung des Leistungsbezugs. Je stärker die bisherige Dauer des Bestands über der abgeschlossenen Dauer des Abgangs liegt, in desto größerem Maße weisen RLB überdurchschnittliche Verweilzeiten auf.

Ausführliche Erläuterungen dazu finden sich in dem Methodenbericht der Statistik der BA, Verweildauern von Leistungsberechtigten in der Grundsicherung für Arbeitsuchende (PDF, 1MB).
Hintergrundinformationen über die Messung der Verweildauern in der Grundsicherung für Arbeitsuchende finden sich im Methodenbericht der Statistik der BA, Revision der Statistik der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II: Messung von Verweildauern (PDF, 721KB).

Kinder in Bedarfsgemeinschaften - was zeigt die Statistik?

Der Begriff "Kind" ist vielschichtig und wird alltagssprachlich, in wissenschaftlichen Verwendungen und gesetzlichen Definitionen unterschiedlich abgegrenzt. In der Regel bestehen zwei grundsätzliche Ansätze: neben dem zumeist verwandtschaftlichen Verhältnis zum Sorgeberechtigten werden "Kinder" auch über das spezifische Lebensalter definiert. Das SGB II berücksichtigt beide Kriterien, was sich in der statistischen Berichterstattung niederschlägt.

So werden im SGB II unterschiedliche Altersgrenzen im leistungsrechtlichen Sinne verwendet, wobei der Regelbedarf bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres unterschiedlich gestaffelt wird (bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres, vom 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, vom 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, vom 18. bis zur Vollendung des 25 Lebensjahres). Der Altersgrenze von 15 Jahren kommt im SGB II eine besondere Rolle zu, da ab diesem das erwerbsfähige Alter erreicht wird.

Im allgemeinen Sinn wird eine Altersgrenze von "unter 18 Jahren" für Kinder und Jugendliche verwendet. Um dieser Personengruppe in der statistischen Berichterstattung im Sinne des SGB II gerecht zu werden, werden diese als "Kinder unter 18 Jahren" ausgewiesen. Hierbei handelt es sich stets um minderjährige, unverheiratete Kinder unter 18 Jahren, die in einer Bedarfsgemeinschaft (BG) mit mindestens einem Elternteil leben. Sofern Personen unter 18 Jahren nicht mit mindestens einem Elternteil in einer BG leben, bilden diese eine eigene BG und es wird nicht mehr von Kindern im statistischen Sinne gesprochen, sondern von "Personen unter 18 Jahren" in BG.

Zu den Personen im SGB II (PERS) werden auch Kinder in BG gezählt, die individuell keine Leistungen beziehen. Dabei handelt es sich vor allem um minderjährige Kinder, die in der BG der Eltern leben und deren Einkommen den eigenen Bedarf übersteigt. Nach den Bestimmungen des SGB II verbleibt das Einkommen eines Kindes (z.B. Unterhaltszahlungen oder Einkommen aus Erwerbstätigkeit) beim Kind und muss nicht zur Bedarfsdeckung der übrigen Mitglieder der BG eingesetzt werden (Ausnahme: Kindergeld). Die Kinder mit ausreichendem Einkommen haben daher keinen individuellen Leistungsanspruch im SGB II. Im leistungsrechtlichen Sinne sind diese Kinder nicht Mitglieder der BG. Aus sozialstatistischen Sicht werden diese Kinder aber in der Statistik der Grundsicherung für Arbeitsuchende als Kinder ohne Leistungsanspruch (KOL) einbezogen, um das Gesamtbild der Betroffenheit von Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II adäquat abbilden zu können.

Unter anderem sind Daten zu Kindern in Bedarfsgemeinschaften in den Tabellen:
"Bedarfsgemeinschaften und deren Mitglieder - Deutschland, West/Ost, Länder und Kreise (Monatszahlen)"
"Kinder in Bedarfsgemeinschaften - Deutschland, West/Ost, Länder und Kreise (Monatszahlen)"
sowie in der Analyse Arbeitsmarkt "Grundsicherung für Arbeitsuchende"
zu finden.

Kosten der Unterkunft (KdU) - Was ist unter dem Begriff zu verstehen?

Die Statistik der Bundesagentur für Arbeit (BA) berichtet monatlich über die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II (Grundsicherungsstatistik SGB II). Neben soziodemographischen Merkmalen sind Informationen von Bedeutung, die im Zusammenhang mit der Leistungsgewährung relevant sind. Dazu gehören auch die Kosten der Unterkunft (KdU), die nach § 22 SGB II als Bestandteil der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gewährt werden.
Für die Leistungsgewährung im SGB II stellt der Bedarf die erste wichtige Größe dar. Er gibt an, was nach dem SGB II zum Lebensunterhalt benötigt wird. Der Bedarf für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts setzt sich aus verschiedenen Leistungsarten zusammen, unter anderem auch aus dem Bedarf für Kosten der Unterkunft. Aus dem Bedarf leitet sich der Leistungsanspruch ab, indem vom Bedarf ggf. vorhandenes Einkommen abgezogen wird. Werden vom Jobcenter im Falle von Pflichtverletzungen oder Meldeversäumnissen Leistungsminderungen ausgesprochen, so verringern diese den Leistungsanspruch und der daraus resultierende Zahlungsanspruch stellt den Betrag dar, den das Jobcenter tatsächlich für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gewährt.
Die Grundsicherungsstatistik SGB II baut auf den administrativen Geschäftsdaten auf, die in den Jobcentern erfasst werden. Aus diesen Daten werden die Informationen zu den Kosten der Unterkunft auf den Messebenen Bedarf, Leistungsanspruch und Zahlungsanspruch bereitgestellt. Da bei den Kosten der Unterkunft vorab geprüft wird, ob die Höhe der Wohnkosten angemessen ist, kommen bei den KdU-Auswertungen die Messebene der tatsächlichen und anerkannten Wohnkosten sowie die Wohnsituation hinzu. Darüber hinaus wird in der Statistik zu Einnahmen und Ausgaben im SGB II über Kosten der Unterkunft berichtet. Diese Informationen werden aus den Finanzdaten bzw. den XSozial-Meldungen der Jobcenter ermittelt. Somit kann die BA-Statistik je nach Zweckbestimmung KdU-Auswertungen zu unterschiedlichen Themengebieten zur Verfügung stellten.

Wohnkosten und Wohnsituation

Die Berichterstattung zu Wohnkosten stellt detailliert die Kostenbelastung der Bedarfsgemeinschaften durch die Unterkunft dar. Für die Leistungsgewährung werden von den Jobcentern die tatsächlichen und anerkannten Unterkunfts-, Betriebs- und Heizkosten für die Wohnung bzw. den von der Haushaltsgemeinschaft, der die Bedarfsgemeinschaft angehört, bewohnten Teil der Wohnung erhoben. Um den auf die Bedarfsgemeinschaft entfallenden Anteil zu ermitteln, werden die Wohnkosten der Haushaltsgemeinschaft anteilig auf die Anzahl der Personen der Bedarfsgemeinschaft umgerechnet.
Die Wohnkosten lassen sich in laufende und einmalige Kosten unterteilen. Als laufende Kosten werden Unterkunftskosten (z. B. Miete), Betriebskosten und Heizkosten unterschieden. Einmalige Kosten sind Nachzahlungen von Betriebs- und Heizkosten, Instandhaltungskosten bei selbst bewohntem Wohneigentum, Wohnungsbeschaffungskosten (Courtage, Kaution, Umzugskosten) und Mietschulden.
Die laufenden Wohnkosten werden über die Unterscheidung nach Kostenarten hinaus auch nach tatsächlichen und anerkannten Kosten differenziert dargestellt. Die tatsächlichen Kosten der Unterkunft werden in den Jobcentern auf Angemessenheit geprüft. Sofern die tatsächlichen Kosten über regional festgelegten Obergrenzen liegen, werden bei der Leistungsbewilligung nur die angemessenen Kosten gewährt (anerkannte Kosten). Dies kann z. B. dann der Fall sein, wenn die Wohnung entweder zu teuer oder zu groß ist oder andere Gründe für die Unangemessenheit der tatsächlichen Wohnkosten vorliegen.

Bedarfe für Kosten der Unterkunft

Die Bedarfe für die Kosten der Unterkunft werden auf Grundlage der anerkannten Wohnkosten der Bedarfsgemeinschaft ermittelt. Dabei werden die anerkannten Kosten der Unterkunft auf alle Bedarfsgemeinschaftsmitglieder aufgeteilt.
Ähnlich wie bei den Wohnkosten können die Bedarfe für Kosten der Unterkunft nach einzelnen Kostenarten unterschieden werden. Die einmaligen Nachzahlungen von Heiz- und Betriebskosten werden dabei den entsprechenden laufenden Bedarfen zugeordnet. Die laufenden Bedarfe für Kosten der Unterkunft beinhalten somit die laufenden Unterkunftskosten, die einmaligen und laufenden Betriebskosten sowie die einmaligen und laufenden Heizkosten.
Die Wohnungsbeschaffungskosten, die Instandhaltungskosten bei selbst bewohntem Wohneigentum (nur für zugelassene kommunale Träger) und die Mietschulden werden statistisch als Bedarfe für einmalige Kosten der Unterkunft abgebildet.

Leistungsanspruch für Kosten der Unterkunft

Aus den Bedarfen einer Bedarfsgemeinschaft ergibt sich der Leistungsanspruch. Verfügt eine Bedarfsgemeinschaft über Einkommen, vermindert sich der Bedarf um den anzurechnenden Einkommensbetrag. Falls das anrechenbare Einkommen die Bedarfe für die Bundesleistungen (Regelbedarf und Mehrbedarf) übersteigt, vermindern sich die Bedarfe für die Kosten der Unterkunft. Liegt das anzurechnende Einkommen unter der Bedarfshöhe für die Bundesleistungen, so entspricht der ermittelte Leistungsanspruch der Kosten der Unterkunft dem Bedarf.
Der Leistungsanspruch für die Kosten der Unterkunft kann nicht nach Kostenarten differenziert werden. Es ist lediglich eine Unterteilung in laufende Kosten der Unterkunft (Summe aus Unterkunftskosten, laufende und einmalige Betriebskosten sowie laufende und einmalige Heizkosten inkl. Nachzahlungen) und einmalige Kosten der Unterkunft (Summe aus Wohnungsbeschaffungskosten, Instandhaltungskosten bei selbst bewohntem Wohneigentum (nur für zugelassene kommunale Träger) und Mietschulden) möglich.
Im Kontext der Kennzahlen nach § 48a SGB II bildet die Ergänzungsgröße K1E1 den Vorjahresvergleich der Leistungen für Unterkunft und Heizung (LUH) ab. Die Leistungen für Unterkunft und Heizung (LUH) entsprechen dabei dem Leistungsanspruch für die Kosten der Unterkunft. Es wird lediglich ein anderer Begriff verwendet. Die LUH umfassen die Leistungsansprüche aus den laufenden und einmaligen Kosten der Unterkunft.

Zahlungsanspruch für Kosten der Unterkunft

Der Zahlungsanspruch ergibt sich aus dem Leistungsanspruch, ggf. vermindert um den auf die KdU entfallenden Betrag der Leistungsminderung einer Person. Liegt für eine leistungsberechtigte Person eine oder mehrere Leistungsminderungen aufgrund von Pflichtverletzungen oder Meldeversäumnissen vor, verringert dieser Betrag den individuellen Leistungsanspruch insgesamt und somit auch auf den Leistungsanspruch für die Kosten der Unterkunft der betreffenden Bedarfsgemeinschaft. Ähnlich wie bei der Einkommensanrechnung bei der Ermittlung des Leistungsanspruchs gilt auch hier die Kürzungsreihenfolge. Liegt keine Leistungsminderung vor, so ist der Zahlungsanspruch identisch mit dem Leistungsanspruch.
Genau wie bei Leistungsansprüchen können die Zahlungsansprüche für Kosten der Unterkunft nur nach laufenden und einmaligen Kosten unterschieden werden. Eine weitere Untergliederung nach einzelnen Kostenarten ist nicht möglich. Standardmäßig werden in der statistischen Berichterstattung die Zahlungsansprüche dargestellt. Dies gilt auch für die Kosten der Unterkunft.

Einnahme- und Ausgabedaten der Kosten für Unterkunft

Die Einnahme- und Ausgabedaten für Kosten der Unterkunft umfassen Leistungen gemäß § 22 SGB II und werden aus den Finanzdaten der Jobcenter für das jeweilige Kalenderjahr ermittelt und erfolgt einmal jährlich. Die Messkonzepte für die Kosten der Unterkunft in der Grundsicherungsstatistik SGB II und die Einnahme- und Ausgabedaten für die Kosten der Unterkunft unterscheiden sich.
Die Grundsicherungsstatistik SGB II wendet das Prinzip der Bestandsstatistik an und bildet die Kosten der Unterkunft für alle zum statistischen Stichtag (Mitte des Monats) gültigen Bedarfsgemeinschaften ab. Hingegen beziehen sich die Ausgabedaten für die Kosten der Unterkunft auf alle Ausgaben eines Zeitraums (Kalendermonat oder Kalenderjahr) entsprechend ihrem Zufluss (Finanzstrom oder Kassenwirksamkeit). Sie folgen anstelle eines Bestandskonzepts einem Volumenkonzept.
Während in der Grundsicherungsstatistik SGB II die zeitliche Zuordnung nach dem Zeitpunkt der Bedürftigkeit erfolgt, ist bei den Ausgabedaten der Zeitpunkt des Geldflusses maßgeblich. Daher werden bei den Ausgabedaten Nachzahlungen für mehrere nachbewilligte Monate im Auszahlungsmonat als Summe ausgewiesen. In der Grundsicherungsstatistik SGB II dagegen werden sie jedem einzelnen Berichtsmonat zugeordnet. Des Weiteren unterliegen Daten der Grundsicherungsstatistik SGB II einer Wartezeit von 3 Monaten. Zahlungsrelevante Änderungen werden in der Regel in den Ausgabedaten im aktuellen Monat aufgeführt.
Die statistische Berichterstattung zu Einnahmen- und Ausgabendaten basiert auf den Finanzdaten der Jobcenter für das jeweilige Kalenderjahr und erfolgt einmal jährlich.

Differenzierte Informationen finden Sie in den folgenden Produkten:
Wohn- und Kostensituation - Deutschland, West/Ost, Länder, Kreise und Jobcenter (Monatszahlen)
Bedarfe, Zahlungen und Einkommen - Deutschland, West/Ost, Länder und Kreise (Monatszahlen)
Zahlungsansprüche von Bedarfsgemeinschaften - Deutschland, West/Ost, Länder und Kreise (Monatszahlen)
Kreisreport Grundsicherung SGB II - Kreise (Monatszahlen)

Mehr als nur Bedarf - das zur Verfügung stehende Haushaltsbudget von Bedarfsgemeinschaften

Mit dem "Haushaltsbudget" stellt die Grundsicherungsstatistik der BA eine Größe bereit, die als der Geldbetrag zu verstehen ist, der einem Haushalt monatlich zum Wirtschaften bzw. zum Bestreiten der Lebenshaltungskosten zur Verfügung steht, also die Summe der regelmäßig zufließenden (Netto-) Einkommen. Beim Haushaltsbudget einer Bedarfsgemeinschaft (BG) müssen sowohl die an die BG ausgezahlten Geldleistungen nach dem SGB II als auch das der BG zur Verfügung stehende Einkommen aus anderen Quellen berücksichtigt werden.

Ausgangspunkt für die Berechnung von Ansprüchen und Leistungen ist der individuelle Bedarf, der dem maximal möglichen Zahlungsanspruch entspricht, wenn kein Einkommen, Vermögen und/oder Sanktionen vorliegen. Der Gesamtbedarf eines Leistungsberechtigten setzt sich im Wesentlichen aus den folgenden Komponenten zusammen:

Der bundeseinheitlichen Regelleistung, die als Pauschalbetrag den Grundbedarf für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat und Haushaltsenergie umfasst,

den laufenden Kosten für Unterkunft und Heizung für eine angemessene Wohnung

sowie ggf. den Mehrbedarfen zum Lebensunterhalt, z.B. für Alleinerziehende, bei kostenaufwändiger Ernährung, Schwangerschaft oder Behinderung.

Regelleistungen, Mehrbedarfe und anerkannte Kosten der Unterkunft und Heizung ergeben zusammengefasst den regelmäßigen monatlichen Netto-Bedarf einer BG. Dazu kommen einmalige Leistungen bei besonderen Lebenssituationen sowie Sozialversicherungsbeiträge.

Die Gewährung der Leistungen zum Lebensunterhalt im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist abhängig von der Bedürftigkeit der BG. Grundsätzlich müssen alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert bei der Bedürftigkeitsprüfung berücksichtigt werden. Als Einkommen sind insbesondere

  • Einnahmen aus selbständiger oder abhängiger Erwerbstätigkeit,
  • Kindergeld,
  • Unterhalt,
  • Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld oder Erwerbsminderungsrente sowie
  • Erträge aus Kapitalvermögen

anrechenbar. Nicht berücksichtigt werden sogenannte privilegierte Einkommen wie Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz oder Blindengeld.

Die Summe aller in die Bedürftigkeitsprüfung einfließenden Einkommen wird als zu berücksichtigendes Einkommen oder Brutto-Einkommen bezeichnet. Nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben sowie Betriebsausgaben bei Selbständigen verbleibt das verfügbare bzw. Netto-Einkommen, das der BG direkt zum Haushalten zur Verfügung steht, aber nicht komplett auf den Bedarf angerechnet wird. Erst nach Abzug von Absetz- und Freibeträgen verbleibt das anrechenbare Einkommen, das den Bedarf einer BG mindert. Die laufende Netto-Geldleistung ergibt sich aus dem laufenden Netto-Bedarf abzüglich des angerechneten Einkommens sowie ggf. von Sanktionsbeträgen.

Das Haushaltsbudget ist schließlich die Summe aus laufender Netto-Geldleistung und verfügbarem Einkommen. Während Unterhaltszahlungen, Kindergeld und andere Sozialleistungen i.d.R. vollständig auf den Bedarf angerechnet werden, bleiben Teile des Erwerbseinkommens, die Absetz- und Freibeträge, unangetastet und erhöhen somit das Haushaltsbudget einer BG. Das so errechnete Haushaltsbudget ist als Untergrenze der tatsächlich zur Verfügung stehenden Gelder zu verstehen.

SGB II-Hilfequoten

SGB II-Hilfequoten geben an, wie groß der Anteil von hilfebedürftigen Personen, die nach dem SGB II leistungsberechtigt sind, an einer bestimmten Bevölkerungsgruppe ist. Zudem zeigen sie, in welchem Umfang deren Bedarfsgemeinschaften einer bestimmten Familien- bzw. Lebensform zugeordnet ist. Sie verdeutlichen, wie stark eine Bevölkerungsgruppe oder eine Familien- bzw. Lebensform von Hilfebedürftigkeit betroffen ist und sind Ausgangspunkt einer Analyse der räumlichen und soziodemographischen Verteilung von Hilfebedürftigkeit.

SGB II-Hilfequoten von Personen
Personenbezogene SGB II-Hilfequoten werden zum einen für die Leistungsberechtigten (LB) nach dem SGB II sowie die Teilgrößen erwerbsfähige Leistungsberechtigte (ELB) und nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte (NEF) ermittelt. Diese Grundformen der SGB II-Hilfequoten von Personen können auch für soziodemographische Teilgruppen, z. B. nach Alter, Geschlecht und Nationalität berechnet werden.

Die SGB II-Quote enthält als Basisgröße (Nenner) alle Leistungsberechtigten (LB) nach dem SGB II. Dazu gehören neben den Regelleistungsberechtigten (RLB), die in erwerbsfähige Leistungsberechtigte (ELB) und nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte (NEF) unterteilt werden können, auch die sonstigen Leistungsberechtigten (SLB). Damit werden bei der Quotenberechnung alle Personen der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt, die Leistungen nach dem SGB II erhalten – unabhängig davon, welche Leistungen dies sind.

Die Bezugsgröße (Zähler) der SGB II-Quote ist die Bevölkerung unter der Altersgrenze nach § 7a SGB II. Für die ELB-Quote wird die Bevölkerung ab einem Alter von 15 Jahren herangezogen. Die NEF-Quote bezieht sich sowohl im Zähler als auch im Nenner auf die Personen unter 15 Jahren. In der Regel handelt es sich bei NEF um Kinder unter 15 Jahren, in einigen wenigen Fällen um Personen über 15 Jahre. Eine hohe Aussagekraft besitzt daher nur eine NEF-Quote, die sich auf die Personen unter 15 Jahren beschränkt.

Die vom Statistischen Bundesamt (Destatis) jeweils zum Stichtag 31.12. ermittelte Bevölkerungszahlen aus der Bevölkerungsfortschreibung werden zur Berechnung der SGB II-Hilfequoten genutzt. Diese Daten liegen in der benötigten regionalen Gliederung üblicherweise zum 3. Quartal des Folgejahres vor und werden für das halbe Jahr vor und das halbe Jahr nach dem Jahresendwert als Bezugsgröße verwendet.

SGB II-Hilfequoten von Bedarfsgemeinschaften
Neben personengruppenbezogenen Quoten zur Darstellung der Betroffenheit von Hilfebedürftigkeit können auch Quoten nach Familien- bzw. Lebensform ermittelt werden. Hierbei wird das rechtliche Konstrukt der Bedarfsgemeinschaft (BG) verwendet, das den Familienzusammenhang und das wechselseitige füreinander Einstehen in der Familie zum Ausdruck bringen soll. Man unterscheidet verschiedene Bedarfsgemeinschaftstypen wie Single-Bedarfsgemeinschaften, Bedarfsgemeinschaften Alleinerziehender und ihrer Kinder und Partner-Bedarfsgemeinschaften.

Die Anzahl aller Familien und Lebensformen in Privathaushalten der in Deutschland wohnhaften Bevölkerung, angepasst an das Konzept der Bedarfsgemeinschaft des SGB II stellt die Bezugsgröße dar. Datenquelle ist der Mikrozensus der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder. Beim Mikrozensus handelt es sich um eine repräsentative Haushaltsbefragung von ca. 1% der in Deutschland lebenden Bevölkerung. Es werden Familien oder Lebensformen von Alleinstehenden, Alleinerziehenden, Paaren ohne Kinder und Paaren mit Kindern unterschieden. Dabei werden für die Quotenberechnung die Lebensformen gemäß Mikrozensus an die Definitionen der Bedarfsgemeinschaft und der Bedarfsgemeinschaftstypen angepasst, um weitest gehende Konsistenz zwischen Zähler und Nenner der Quote zu erreichen.

Weitere Informationen zur Berechnung von Hilfequoten finden Sie im Methodenbericht (PDF, 608KB).

Unterschiede zwischen Zahlungsansprüchen und Ausgaben im SGB II

Die Statistik der Bundesagentur für Arbeit berichtet seit 2005 im Rahmen der Grundsicherungsstatistik über passive Leistungen zum Lebensunterhalt aus dem SGB II an Bedarfsgemeinschaften und Personen. Diese Zahlungsansprüche finden grundsätzlich als Summen ihre Entsprechung in den Ausgaben eines Trägers. Die Summe der Zahlungsansprüche aus der Leistungsstatistik SGB II und die Ausgabensummen aus den Haushaltsdaten der Träger sind allerdings aufgrund von mess- und zähltechnischen Unterschieden nicht identisch:

Bestandskonzept vs. Zahlungsfluss: Während die Leistungsstatistik ausschließlich Zahlungsansprüche von Bedarfsgemeinschaften summiert, die zum statistischen Stichtag (Mitte des Monats) bestandsrelevant waren, bezieht die Ausgabensumme in der Regel alle Ausgaben eines Zeitraums ein, also auch für BG, die nicht bestandsrelevant waren.

Zeitliche Zuordnung: Die Leistungsstatistik ordnet Zahlungsansprüche dem Bedarfsmonat zu, während sich die Zählung von Ausgaben in der Regel am Zeitpunkt des Geldflusses orientiert. Nachzahlungen für mehrere nachbewilligte Leistungsmonate werden somit bei den Ausgaben im Zahlmonat als Summe ausgewiesen, in der Leistungsstatistik jedem einzelnen Monat.

Wartezeitkonzept: Ergebnisse der Leistungsstatistik werden mit einer Wartezeit von 3 Monaten festgeschrieben, während zahlungsrelevante Änderungen in der Regel in der Ausgabensumme am aktuellen Rand aufgeführt werden.

Warum erwerbsfähige Leistungsberechtigte (ELB) auch "nicht arbeitslos" sein können

Über 50% der ELB haben den Status "nicht arbeitslos". Dieser Status wird nach den in § 16 SGB III festgelegten Kriterien vergeben. Danach werden gemeldete Personen als Arbeitslose geführt, wenn sie keine Beschäftigung von mehr als 15 Wochenstunden ausüben, eine solche Beschäftigung suchen, dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen und nicht an einer arbeitsmarktpolitischen Maßnahme teilnehmen. Personen, die wenigsten eines dieser Merkmale nicht erfüllen, werden nicht als arbeitslos geführt.

Im SGB II ist insbesondere der § 10 SGB II relevant, der bestimmt, unter welchen Bedingungen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (ELB) nicht jede Arbeit zumutbar ist; darunter fallen insbesondere Erziehung von Kindern, Pflege von Angehörigen und Schulbesuch. Diese statusrelevanten Lebenslagen der nichtarbeitslosen ELB werden aus der "Statistik der gemeldeten erwerbsfähigen Personen" in die Statistik der Grundsicherung für Arbeitsuchende integriert. Damit ist es möglich, durch eine differenziertere Darstellung der nicht arbeitslosen ELB ein umfassenderes Bild des Arbeitsmarktes zu geben.

Daten dazu werden in der Analyse Arbeitsmarkt "Analyse der Grundsicherung für Arbeitsuchende" monatlich veröffentlicht.

Detailliertere Informationen finden Sie im Methodenbericht "Warum sind nicht alle erwerbsfähigen Leistungsberechtigten arbeitslos?" (PDF, 660KB)

Detailliertere Informationen über die Aussagekraft der Daten zum gemeldeten erwerbsfähigen Personen und daraus folgende Erkenntnis- und Analysemöglichkeiten finden Sie im Methodenbericht "Statistik der gemeldeten erwerbsfähigen Personen" (PDF, 360KB).
Zusätzlich wird in diesem Methodenbericht näher auf die Abgrenzung der gemeldeten erwerbsfähigen Personen (Arbeitsmarktstatistik) zu den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (Grundsicherungsstatistik) eingegangen. Es wird erläutert, warum die Vermittlung und Beratung (Arbeitsmarktstatistik) im Gegensatz zur Leistungsgewährung (Grundsicherungsstatistik) nicht zu deckungsgleichen Daten der gemeldeten erwerbsfähigen Personen des Rechtskreises SGB II im Vergleich zu den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten der Grundsicherungsstatistik führt.

Zerlegung der SGB II-Hilfequoten in Eintritts-, Verbleibs- und Verhärtungsrisiken

In der Statistik der Grundsicherung für Arbeitsuchende wird über Bestände, Zugänge, Abgänge und Verweildauern von hilfebedürftigen Personen berichtet. Die Zusammenhänge zwischen diesen Größen können herausgearbeitet werden, indem ein stationärer Prozess unterstellt wird. In einem solchen Prozess ereignet sich je Monat oder Jahr die gleiche Zahl an Zugängen und die erwarteten Dauern dieser Zugänge folgen immer derselben Verteilung.

Da Zugang und Abgang sich in einem solchen stationären Prozess absolut und in der Verteilung der abgeschlossenen Dauern entsprechen, ist die abgeschlossene Dauer einer Zugangskohorte auch identisch mit der abgeschlossenen Dauer einer Abgangskohorte. Dieser Zusammenhang ist vereinfacht dargestellt und gilt in der Realität nur näherungsweise, kann aber für die Interpretation der statistischen Daten mit Einschränkungen genutzt werden.

Im stationärem Modell gilt:
`"Bestand" = "Zugang (pro Monat)" * Dauer`
Werden beide Seiten der Gleichung mit der Bevölkerung dividiert, erhält man für die Leistungsberechtigten Personen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende folgende Zerlegung:
(Hinweis RAG=Regelaltersgrenze)

`"Leistungsberechtigte im Bestand"/"Bevölkerung unter RAG" = "Zugang in den Leistungsbezug"/"Bevölkerung unter RAG" * "abgeschl. Dauer in Monaten"/12`


`"SGB II-Hilfequote" = "Eintrittswahrscheinlichkeit" * "Verweildauer in Monaten"/12`

Die obige Gleichung beschreibt folgende Risiken:

  1. Die SGB II-Hilfequote, als Anteil der Leistungsberechtigten im Bestand an der Bevölkerung. Sie drückt das Gesamtrisiko aus von Hilfebedürftigkeit betroffen zu sein.
  2. Der Anteil der Zugänge in Leistungsbezug im Jahreszeitraum an der Bevölkerung kann als Eintrittsrisiko interpretiert werden. Dieser Anteil gibt an, wie hoch das Risiko ist, in einem Zeitraum hilfebedürftig zu werden.
  3. Die abgeschlossene Dauer (Verweildauer bis zum Abgang aus dem Leistungsbezug) drückt das Verbleibsrisiko aus. Sie entspricht dem Risiko, nach dem Zugang in den Leistungsbezug hilfebedürftig zu bleiben.

Zusätzlich kann für das Risiko der Verhärtung bzw. Verfestigung im Bestand, die bisherige Dauer herangezogen werden. Mit der bisherigen Dauer werden die Personen im Bestand identifiziert, die lange in der Grundsicherung verweilen.

Für den August 2023 zeigen sich folgende Ergebnisse: Das Risiko, hilfebedürftig zu sein, ausgedrückt in der SGB II-Hilfequote, betrug in diesem Monat 8,3 Prozent. Dabei belief sich das Eintrittsrisiko, also das Risiko im Jahresverlauf erstmals oder erneut hilfebedürftig zu werden, auf 4,0 Prozent. Nach dem ersten oder erneuten Zugang in die Hilfebedürftigkeit verbringen 50,1 Prozent der Leistungsberechtigten weniger als ein Jahr und 24,8 Prozent mehr als vier Jahre im Leistungsbezug (Verbleibsrisiko). Im Bestand belief sich der Anteil der Leistungsbezieher mit einer Dauer von mehr als vier Jahren auf 42,2 Prozent (Verhärtung).

Ausführliche Erläuterungen dazu finden sich in dem Methodenbericht der Statistik der BA, Verweildauern von Leistungsberechtigten in der Grundsicherung für Arbeitsuchende (PDF, 1MB).
Aktuelle Daten zu den Teilrisiken werden u.a. veröffentlicht in der Analyse Arbeitsmarkt der Grundsicherung für Arbeitsuchende.