Statistik erklärt: Übergreifende Themen

Hier finden Sie häufig gestellte Fragen zu den "übergreifenden Themen"

Wie analysiert die Statistik der BA Fachkräftemangel?

Der demografische Wandel und die in den letzten Jahren wachsende Beschäftigung haben in Deutschland den Blick verstärkt auf die Fachkräftesituation gelenkt. Arbeitgeber signalisieren, dass die Besetzung offener Stellen zunehmend schwerer fällt. Gleichzeitig gibt es keine allumfassende Kennzahl zur Messung von Engpässen. Politik, Wirtschaft und Gesellschaft bedürfen aber einer objektiven Entscheidungsgrundlage, wie sich die Fachkräftesituation berufsfachlich und regional darstellt.

Die Engpassanalyse der Bundesagentur für Arbeit stellt eine Möglichkeit dar, die aktuelle Fachkräftesituation zu analysieren. Sie basiert hauptsächlich auf Statistikdaten der Bundesagentur für Arbeit.

Für die Engpassanalyse erfolgt die Bewertung von insgesamt 14 Indikatoren. Die Entscheidung, ob berufsfachliche Engpässe vorliegen, wird auf Grundlage der Engpassindikatoren abgeschlossene Medianvakanzzeit, Arbeitsuchenden-Stellen-Relation, berufsspezifische Arbeitslosenquote, Veränderung des Anteils ausländischer Beschäftigung, Abgangsrate aus Arbeitslosigkeit und Entgeltentwicklung getroffen.

Die Risikoindikatoren Veränderung des Anteils älterer Beschäftigter, Anteil unbesetzter Ausbildungsstellen, Absolventen-Beschäftigten-Relation und das Substituierbarkeitspotenzial tragen dazu bei, Risiken in Bezug auf absehbare Besetzungsschwierigkeiten in naher Zukunft zu erkennen bzw. einzuschätzen.

Abgerundet wird das Indikatorenset durch Ergänzungsindikatoren (berufliche Mobilität, Arbeitsstellenbestandsquote, Teilzeitquote und Selbständigenanteil). Diese vier Indikatoren tragen zu einer qualitativ besseren Gesamtbewertung bei, indem sie zusätzliche Informationen liefern, die bei der Interpretation der anderen Indikatoren unterstützen können.

Weitere Informationen finden Sie im Methodenbericht Engpassanalyse (PDF, 1MB) und den interaktiven Statistiken und Berichten zum Fachkräftebedarf.

Was leistet der Arbeitsmarktmonitor?

Der Arbeitsmarktmonitor ist eine Online-Plattform der Statistik und Arbeitsmarktberichterstattung der Bundesagentur für Arbeit. Die Plattform dient zum Austausch von arbeitsmarktrelevanten Informationen und Daten sowie zur Kommunikation zwischen der BA, den zugehörigen Agenturen für Arbeit und deren Partnern vor Ort (z.B. Kommunen, Verbände, Kammern). Der Arbeitsmarktmonitor gliedert sich in drei Teilbereiche:

Faktencheck: Anhand von Tabellen, Karten und Grafiken werden Zahlen zur Struktur von Regionen (Agenturen für Arbeit, Länder, Kreise, Raumordnungs- und Metropolregionen) interaktiv dargestellt. Im Vordergrund steht dabei die Entwicklung des Arbeitsmarktes in den letzten Jahren, speziell in den Berufen und Branchen. Hier zu finden sind auch die Ergebnisse der halbjährlich durchgeführten "Brancheneinschätzung", d.h. die Einschätzung der Agenturen für Arbeit zur Beschäftigungsentwicklung im laufenden bzw. kommenden Jahr.

Netzwerke und Projekte: Über die Auswahl auf einer Deutschland-Karte können Informationen zu Netzwerken und Erfolgsgeschichten rund um den Arbeitsmarkt sowie zu Projekten im Themenbereich Asyl und Integration abgerufen werden. Dabei kann die Suche nach Akteuren, Standorten oder Themen eingeschränkt werden.

Mein Arbeitsmarktmonitor: Dieser Bereich steht registrierten Nutzern zur Verfügung. Diese haben hier die Möglichkeit sich in verschiedenen Foren auszutauschen. Zudem wird die oben angesprochene Brancheneinschätzung hier von den Agenturen für Arbeit vorgenommen.

Was bedeuten Aufenthaltsstatus und Fluchtmigration in der Arbeitsmarkt- und Beschäftigungsstatistik?

Die Statistik der Bundesagentur für Arbeit (BA) berichtet in ihrem Internetangebot unter anderem über die Themen "Migration und Arbeitsmarkt" sowie "Ukraine-Krieg". In diesem Kontext verwendet sie Begriffe wie "Fluchtmigration", "Geflüchtete Menschen" und "Aufenthaltsstatus". Was verbirgt sich dahinter und was hat das mit dem Arbeitsmarkt zu tun?

Ausländer, die aus sogenannten Drittstaaten (außerhalb der EU, des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz) nach Deutschland gekommen sind, benötigen für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet eine Erlaubnis. Diese kann entweder bereits im Vorfeld der Einreise beantragt werden (z. B. über ein Visum) oder es muss nach der Ankunft ein "Asylgesuch" gestellt werden. Dem Asylgesuch folgt ein Asylverfahren beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, an dessen Ende eine "Aufenthaltserlaubnis" oder Ablehnung mit folgender "Abschiebung" ausgesprochen wird. Je nachdem, auf welcher rechtlichen Grundlage sich Drittstaatsangehörige im Bundesgebiet aufhalten, spricht man in der Statistik der BA vom "Aufenthaltsstatus". Das sind im Wesentlichen:

  • Niederlassungserlaubnis,
  • Blaue Karte EU,
  • Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären, oder politischen Gründen (vgl. Genfer Flüchtlingskonvention),
  • sonstige Aufenthaltserlaubnis,
  • Visum,
  • Aufenthaltsgestattung,
  • Duldung.

In der Statistik der BA sind die "Aufenthaltserlaubnis", die "Aufenthaltsgestattung" und die "Duldung" von besonderem Interesse. Zusammengefasst wird dieser Personenkreis als "Personen im Kontext von Fluchtmigration". Diese Abgrenzung entspricht nicht notwendigerweise anderen Definitionen von "Flüchtlingen" (z. B. juristischen Abgrenzungen). Für den statistischen Begriff ist über das Asylverfahren hinaus der Bezug zum Arbeitsmarkt ausschlaggebend. Im Hinblick auf den Arbeits- und Ausbildungsmarkt hat dieser Personenkreis ähnliche Problemlagen.

Besondere Berücksichtigung finden in der Berichterstattung der Statistik der BA zum einen die Länder, aus denen in jüngerer Vergangenheit die meisten Asylsuchenden nach Deutschland gekommen sind ("Asylherkunftsländer"). Das sind: Afghanistan, Eritrea, Irak, Iran, Nigeria, Pakistan, Somalia und Syrien. Zum anderen stehen ukrainische Staatsangehörige im Fokus. Die aufenthaltsrechtlichen Informationen zum Fluchthintergrund letzterer waren in den Berichtsmonaten März 2022 bis einschließlich März 2024 stark untererfasst. Deshalb werden die Gesamtzahl der "Personen im Kontext Fluchtmigration" sowie alle statistischen Größen zum "Aufenthaltsstatus" in diesem Zeitraum nur unter Ausschluss von ukrainischen Staatsangehörigen ausgewiesen. Aktuelle Daten zu Ukrainerinnen und Ukrainern finden Sie auf unserer Themenseite "Ukraine-Krieg", z. B. in dem Bericht: "Auswirkungen der Fluchtmigration aus der Ukraine auf den Arbeitsmarkt und die Grundsicherung für Arbeitsuchende".

Hintergrund:

Seit dem Jahr 2015 steht der Themenkomplex "Fluchtmigration" im Fokus des politischen und öffentlichen Interesses. Das resultiert aus der steigenden Anzahl von Menschen, die seither aus Konflikt- und Krisenregionen nach Europa und Deutschland gekommen sind. Die Rede ist von "Flüchtlingen", d. h. Menschen, die aufgrund von Krieg oder Verfolgung ihre Heimat verlassen und vorübergehend oder dauerhaft in ein anderes Land auswandern ("migrieren" – "Migration"). Laut der Genfer Flüchtlingskonvention gilt als Flüchtling, wer eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung hat. Diese Menschen haben in Deutschland per Gesetz das Recht auf eine Aufenthaltserlaubnis. Dieser Aufenthaltstitel berechtigt dazu, für einen bestimmten Zeitraum in Deutschland zu wohnen und zu arbeiten. Nach einigen Jahren kann die Aufenthaltserlaubnis in eine "Niederlassungserlaubnis" übergehen, die einen dauerhaften Aufenthalt in Deutschland erlaubt.

Bevor eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann, muss das Asylverfahren durchlaufen werden. Währenddessen erhalten die "Asylbewerber" eine "Aufenthaltsgestattung", d.h. eine Bescheinigung über das Recht zum Aufenthalt in Deutschland bis zum Abschluss des Asylverfahrens. Nach einigen Monaten kann eine Arbeitserlaubnis erteilt werden und die Asylbewerber können sich bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitsuchend melden. Im Falle einer Ablehnung des Asylantrages folgt die "Abschiebung". In der Regel wird für eine Abschiebung entschieden, wenn Menschen aus "sicheren Herkunftsstaaten" kommen. Es gibt jedoch Gründe dafür, dass die Abschiebung vorübergehend ausgesetzt werden kann. Hierbei spricht man von einer "Duldung". Wie bei der Aufenthaltsgestattung kann nach einigen Monaten eine Arbeitserlaubnis erteilt werden; auch hier unterstützt die Bundesagentur für Arbeit bei der Arbeitssuche.

Was bietet die Statistik der BA zum Thema Inklusion?

Mit der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) wird die Zielsetzung verknüpft, dass Menschen mit Behinderung selbstbestimmt und gleichberechtigt mit nichtbehinderten Menschen leben, lernen und arbeiten können (Inklusion). Die Bundesagentur für Arbeit (BA) unterstützt dieses Ziel und setzt sich im Rahmen ihrer Aufgaben dafür ein, dass sich Menschen mit Behinderung bestmöglich in den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt einbringen können.

In Deutschland existiert allerdings keine einheitliche Definition in Bezug auf Menschen mit Behinderung analog zur Anforderung aus der UN-BRK. Daher wird im Folgenden kurz skizziert, welche statischen Auswertungen in der Statistik der BA zu diesem Thema möglich sind.

Über welche Personengruppen kann berichtet werden?
Für die BA ist im Kontext Behinderung das Sozialgesetzbuch (SGB) maßgeblich. Einschlägig sind hier das SGB III "Arbeitsförderung" und das SGB IX "Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen".

Menschen mit Behinderungen im Sinne von § 2 Abs. 1 SGB IX sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Als schwerbehinderte Menschen gelten nach § 2 Abs. 2 SGB IX Personen, denen ein Grad der Behinderung von 50 oder mehr zuerkannt worden ist.

Die BA ist ein Träger der Leistungen zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben (Rehabilitationsträger). In der Statistik der BA werden Personen dann als Menschen mit Behinderung i. S. § 19 SGB III gezählt, wenn deren Aussichten, am Arbeitsleben teilzuhaben oder weiter teilzuhaben, wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung im o. g. Sinne nicht nur vorübergehend wesentlich gemindert sind, sie deshalb Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben benötigen und sie von der BA als Rehabilitationsträger betreut werden. Meist wird hier der Begriff Rehabilitand synonym verwendet.

Neben der BA gibt es weitere Träger der beruflichen Rehabilitation, z. B. die Träger der gesetzlichen Unfall- oder Rentenversicherung. Personen, die in der Statistik der BA nicht als Rehabilitand gezählt werden, erhalten möglicherweise dennoch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bei einem anderen Rehabilitationsträger. Eine Schwerbehinderung liegt jedoch nicht unbedingt vor.

Menschen mit einer Schwerbehinderung benötigen nicht zwangsläufig auch Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Die Statistik der BA orientiert sich daher am Status der betroffenen Person – unabhängig von etwaigen Leistungen bzw. Leistungsansprüchen. Als schwerbehindert gilt in den Statistiken der BA eine Person, die einen Grad der Behinderung von 50 und mehr hat oder von der BA einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt wurde. Zwischen beiden Merkmalen – Behinderung i. S. § 19 SGB III und Schwerbehinderung i. S. § 2 Abs. 2 SGB IX – gibt es Überschneidungen.

Welche besonderen Statistiken zum Thema gibt es?
Die Statistik zur Teilhabe am Arbeitsleben für Menschen mit Behinderung (Reha-Statistik) berichtet ausschließlich über Rehabilitanden in BA-Trägerschaft. Neben verschieden soziodemographischen Merkmalen, wie Alter und Geschlecht, können die Auswertungen auch nach der Reha-relevanten Behinderungsart differenziert werden.

Außerdem ist die Unterscheidung in berufliche Erst- und Wiedereingliederung möglich. Dabei hat die berufliche Ersteingliederung die möglichst vollständige Eingliederung von jungen Menschen mit Behinderung in den allgemeinen Arbeitsmarkt zum Ziel. Die berufliche Wiedereingliederung soll Erwachsenen, die wegen der Auswirkung einer Behinderung nicht mehr in der Lage sind, ihre bisherige Tätigkeit auszuüben, die Teilhabe am Arbeitsleben ermöglichen.

Die Statistik über schwerbehinderte Menschen in Beschäftigung (BsbM) aus dem Anzeigeverfahren zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nach § 163 Absatz 2 SGB IX baut auf Meldungen der Arbeitgeber auf. Sie liefert Informationen über die Anzahl der Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätzen und weitere arbeitgeberbezogene Merkmale, wie Informationen zur Arbeitsplatzzahl, den besetzten sowie unbesetzten Pflichtarbeitsplätzen und die sich daraus ableitende Erfüllung der Beschäftigungspflicht. Daneben liefert sie Informationen über die Anzahl der schwerbehinderten, gleichgestellten und sonstigen anrechnungsfähigen Personen in Beschäftigung, die bei diesen Arbeitgebern beschäftigt sind. Siehe auch Beitrag "Welche Möglichkeiten und Grenzen hat die Beschäftigungsstatistik schwerbehinderter Menschen?"

Informationen zur Beteiligung schwerbehinderter Menschen am Arbeitsmarkt sind in der Publikation "Arbeitsmarkt für Menschen mit Behinderung" zu finden.

Welche Informationen für die Personengruppe liegen in anderen Statistiken der BA vor?
In der Arbeits- und Ausbildungsmarktstatistik können sowohl Rehabilitanden in BA-Trägerschaft als auch Menschen mit einer Schwerbehinderung ausgewiesen werden. Gleiches gilt für Teilnehmende an arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen. Im Rahmen der Förderstatistik wird über allgemeine Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung sowie besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und diese ergänzende Leistungen berichtet.

Wie ist Migrationshintergrund in der Statistik der BA definiert?

Die fachliche Diskussion um den Begriff Migrationshintergrund ist komplex und bisweilen kontrovers, eine allgemein anerkannte Definition gibt es hierzu nicht. Sicher ist: Es geht um ein vielschichtiges Phänomen, das einen großen Teil der Bevölkerung in Deutschland betrifft; zugleich greift die Unterscheidung von "Deutschen" und "Ausländern" zu kurz, um Arbeitsmarktstrukturen und ‑prozesse im Kontext von Wanderungsbewegungen (Migration) zu verstehen.

Die Statistik der Bundesagentur für Arbeit (BA) ist daher nach § 281 Abs. 4 dazu verpflichtet, den Migrationshintergrund in ihren Statistiken zu berücksichtigen. Die hierfür erforderlichen Merkmale werden mittels Befragungen ermittelt und dürfen ausschließlich für statistische Zwecke verarbeitet werden.

In den Statistiken der BA wird die Definition aus § 6 der Migrationshintergrund-Erhebungsverordnung (MighEV) verwendet. Demnach liegt ein Migrationshintergrund vor, wenn

  • die befragte Person nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder
  • der Geburtsort der befragten Person außerhalb der heutigen Grenzen der Bundesrepublik Deutschland liegt und eine Zuwanderung in das heutige Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach 1949 erfolgte oder
  • der Geburtsort mindestens eines Elternteiles der befragten Person außerhalb der heutigen Grenzen der Bundesrepublik Deutschland liegt sowie eine Zuwanderung dieses Elternteiles in das heutige Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach 1949 erfolgte.

Eine Teilgruppe der Personen mit Migrationshintergrund nach obiger Definition sind nach § 6 MighEV Aussiedler oder Spätaussiedler, sofern sie als Aussiedler oder Spätaussiedler, als dessen Ehegatte oder als dessen Abkömmling die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben und eine Zuwanderung in das heutige Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach 1949 erfolgte. In der statistischen Berichterstattung werden folgende Gruppen unterschieden:

Ausführliche Informationen zu den Rechtsgrundlagen und den Erhebungsmethoden der Statistik der BA finden Sie in dem Methodenbericht (PDF, 434KB).
Um die statistischen Ergebnisse zu verbessern, wurde 2020 ein Hochrechnungsverfahren eingeführt. Information dazu finden Sie im Methodenbericht (PDF, 2MB).