Migration und Arbeitsmarkt

Die Migration nach Deutschland hat in den vergangenen Jahren deutlich zugenommen und das Arbeitskräfteangebot erhöht. Die Statistiken liefern Informationen zu den Auswirkungen der Migration auf den Arbeitsmarkt nach der Staatsangehörigkeit. Zu beachten ist, dass Personen auch schon länger in Deutschland leben können. Entscheidend sind die Veränderungen in den Zeitreihen, die plausibel im Zusammenhang mit der Migration gesehen werden können. Es wird der gültige Stand der Staatsangehörigkeit zum jeweiligen Berichtsmonat dargestellt.


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Hinweise zu den Arbeitslosenquoten, Beschäftigungsquoten und SGB II-Hilfequoten

Arbeitslosen-, Beschäftigungs- und SGB II-Hilfequoten sind wichtige Indikatoren für die (Arbeitsmarkt-) Integration von zugewanderten Personen.

Die Arbeitslosenquote zeigt die relative Unterauslastung des Arbeitskräfteangebots an, indem sie die Zahl der (registrierten) Arbeitslosen zu denen der zivilen Erwerbspersonen (Erwerbstätige plus Arbeitslose) in Beziehung setzt.

Die Beschäftigungsquote bringt zum Ausdruck, in welchem Umfang die Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter einer (sozialversicherungspflichtigen oder ausschließlich geringfügigen) Beschäftigung nachgeht.

Die SGB II-Hilfequote gibt an, wie groß der Anteil der Menschen in der Bevölkerung ist, die zur Existenzsicherung auf Leistungen aus der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II angewiesen sind.

Für die Berechnung der Arbeitslosen,- Beschäftigungs- und SGB II-Hilfequoten werden somit unterschiedliche Datenquellen verwendet:

  • Daten zu den Arbeitslosen und zu den Leistungsberechtigten im SGB II, die auf Geschäftsdaten der Arbeitsagenturen und Jobcentern beruhen
  • Beschäftigtendaten, die auf Arbeitgebermeldungen beruhen
  • Bevölkerungsdaten aus dem Ausländerzentralregister (AZR), dem Verwaltungsregister zur Unterstützung von Behörden, die mit ausländer- und asylrechtlichen Vorschriften betraut sind. Das Register wird vom Bundesamt für Migration und Flüchtlingen (BMAF) geführt. Bei den verwendeten Daten handelt es sich um eine Rohdatenauszählung ausländischer Bevölkerung vor einer Qualitätsprüfung durch das Statistische Bundesamt.

Die Verwendung unterschiedlicher Datenquellen kann zu höheren Unsicherheiten bei der Vergleichbarkeit führen und ist bei der Interpretation der Daten zu berücksichtigen. Erschwerend kommt hinzu, dass die Erfassung bzw. Umstellung von Informationen in den verschiedenen Quellen in unterschiedlicher Geschwindigkeit erfolgen dürfte. Ebenso können Registerbereinigungen oder Datenrevisionen zu Brüchen in den Zeitreihen führen.

Das Interesse an tiefergehenden Informationen bzw. Quoten für einzelne Staatsangehörigkeiten nach Geschlecht und Bundesländern erhöht darüber hinaus die Wahrscheinlichkeit von geringen Fallzahlen und damit die Risiken, dass die Daten bzw. Quoten stärkeren kurzfristigen oder zufälligen Schwankungen unterliegen, die wiederum die Vergleichbarkeit einschränken können.

Aus diesem Grund wird nur über Quoten mit mindestens 100 Fällen im Zähler (z.B. Beschäftigte bzw. Leistungsberechtigte) und im Nenner (z.B. Bevölkerung) berichtet.

Offensichtlich unplausible Quoten werden von vorne herein herausgefiltert bzw. nicht angezeigt. Das wäre etwa der Fall bei Beschäftigungsquoten von über 100 Prozent. Hierzu kann es beispielsweise im Zuge von Staatsneugründungen, Umbenennungen oder auch Namensähnlichkeiten kommen.

Allgemeine Beispiele hierfür sind:

  • Republik Kongo und Demokratische Republik Kongo
  • Republik Sudan und Republik Südsudan
  • Südkorea (Republik Korea) und Nordkorea (Demokratische Volksrepublik Korea)
  • Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens oder der Sowjetunion

Es ist jedoch abschließend nicht möglich alle Konstellationen und Hintergründe in derartiger Form vollumfänglich einzeln zu prüfen, so dass gewisse Unstimmigkeiten nicht in allen Fällen ausgeschlossen werden können. Die Quoten sind mit entsprechender Achtsamkeit zu betrachten und zu interpretieren, das gilt im Besonderen für die Beschäftigungs- und SGB II-Hilfequoten.

Nach Einschätzung der Statistik der Bundesagentur für Arbeit werden in den verschiedenen Merkmalskombinationen (Quote/Geschlecht/Bundesland/Staatsangehörigkeit) weitestgehend plausible und nachvollziehbare Ergebnisse geliefert. Der Informationsgewinn rechtfertigt den Ausweis trotz der oben genannten Risiken.

Grundsätzlich sollte die Exaktheit der absoluten Höhe der jeweiligen Quote nicht überwertet werden. Im Grunde liegt der Informationsgewinn vielmehr im Vergleich: Entscheidend sind die Veränderungen in den Zeitreihen, die plausibel im Zusammenhang mit der (aktuellen) Migration gesehen werden können. Als Referenzgrößen wird die Entwicklung für Deutsche (abweichend basierend auf der Bevölkerungsfortschreibung) und sonstige Ausländer angeboten, die in der Summe das inländische Arbeitskräftepotenzial darstellen.

Die Bestandszahlen der ausländischen Bevölkerung aus dem Ausländerzentralregister und der Bevölkerungsfortschreibung weichen voneinander ab, wegen unterschiedlicher inhaltlicher Abgrenzungen, Berichtswegen und Erfassungsverfahren. Die Bevölkerungsfortschreibung orientiert sich an melderechtlichen Bestimmungen und wird zumeist in der Standardberichterstattung verwendet. Die Bevölkerungszahl ergibt sich hier durch die Fortschreibung (Geburten, Sterbefälle, Zu- und Fortzügen basierend auf Informationen von Standesämtern, Meldebehörden und Amtsgerichten) der jeweiligen letzten Volkszählung (Zensus).

Die Differenz der (ausländischen) Bevölkerung zwischen Bevölkerungsfortschreibung und AZR ist vor allem auf eine unterschiedliche Bestandsbasis zurückzuführen. Der Zensus 2011 hatte etwa ergeben, dass die Zahl der in Deutschland lebenden Ausländerinnen und Ausländer deutlich niedriger war als zuvor angenommen (z.B. durch ausbleibende oder verspätete Abmeldungen bei Fortzügen). Dieser Effekt ist in der Bevölkerungsfortschreibung berücksichtigt. Im AZR wurden hingegen u.a. aus technischen und rechtlichen Gründen keine vergleichbaren Bestandskorrekturen vorgenommen. Die Zahl der Ausländer im AZR liegt daher über der aus der Bevölkerungsfortschreibung des Statistischen Bundesamtes (vgl. hierzu auch Informationen unter diesem Link).

Das Ausländerzentralregister ist die einzige monatliche Quelle zur Bevölkerung in Deutschland nach einzelnen Staatsangehörigkeiten (der Ausweis von deutschen Staatsangehörigen liegt hier nicht vor). Das AZR richtet sich bei der Erfassung nach ausländerrechtlichen Bestimmungen und enthält Informationen zu allen Ausländern, die sich nicht nur vorübergehend (in der Regel drei Monate oder länger) in Deutschland aufhalten. Der aktuelle Registerbestand ist die Bilanz von Registerzugängen und -abgängen aus dem bzw. in das Ausland, Geburten und Sterbefällen sowie von Löschungen aus dem Register (zumeist in Folge von Einbürgerungen).

Es ist zu beachten, dass Personen die sich nur vorübergehend in Deutschland aufhalten nicht im AZR erfasst werden. Wenn sich verhältnismäßig viele Ausländerinnen und Ausländer aus einem Land nur vorübergehend in Deutschland bzw. in einem Bundesland aufhalten (z.B. Saisonbeschäftigung) kann dadurch auch das Niveau der berichteten Quoten für diese Staatsangehörigkeit nach oben verzerrt werden. Im Extremfall wären dann Quoten von über 100 Prozent möglich.

In Einzelfällen kann es daher zu ungewöhnlichen Anomalien kommen. Wie bereits erwähnt, sollte die absolute Höhe der Quoten nicht überbewertet werden, der Informationsgewinn liegt vor allem in der zeitlichen Entwicklung und dem Vergleich. Es sollte sich in Erinnerung gerufen werden, dass der Zweck der Ausländerstatistik nach dem AZR nicht darin besteht die Grundlage für die präzise Berechnung von Beschäftigungs- und SGB II-Hilfequoten zu bilden.

Weitere Informationen zum Ausländerzentralregister finden sich im "Qualitätsbericht Ausländerstatistik" vom Statistischen Bundesamt unter diesem Link.

In der Standardberichterstattung der Statistik der Bundesagentur für Arbeit werden in der Regel für die Berechnung von Quoten, die auf Bevölkerungsdaten beruhen, die Informationen aus der Bevölkerungsfortschreibung verwendet. Lediglich in der Migrationsberichterstattung werden Informationen aus dem AZR genutzt. Wie oben beschrieben, kommt es durch die Verwendung unterschiedlicher Quellen zur Bevölkerung zu merklichen Unterschieden bei den Quoten:

  • Basierend auf der Bevölkerungsfortschreibung lag die Beschäftigungsquote SvB im Dezember 2022 für Ausländer bei 53,9 Prozent.
    Basierend auf dem Ausländerzentralregister lag die Beschäftigungsquote SvB im Dezember 2022 für Ausländer bei 47,4 Prozent.
  • Basierend auf der Bevölkerungsfortschreibung lag die SGB II-Hilfequote im Dezember 2022 für Ausländer bei 22,3 Prozent.
    Basierend auf dem Ausländerzentralregister lag die SGB II-Hilfequote im Dezember 2022 für Ausländer bei 20,8 Prozent.

Die Bevölkerungsfortschreibung liegt jährlich mit mehreren Monaten Wartezeit nur zum Stichtag 31. Dezember vor. Unterjährig würde die fixierte Bevölkerungszahl (31. Dezember) zu systematischen Verzerrungen führen. Daten aus dem Ausländerzentralregister haben hingegen den Vorteil, dass sie monatlich mit nur einem Monat Wartezeit und damit quasi periodengleich vorliegen.

In der Standardberichterstattung (Bevölkerungsfortschreibung) wird die Bevölkerung bis zur Regelaltersgrenze für den Rentenbeginn verwendet. In der Migrationsberichterstattung (AZR) auf Grund der Datenverfügbarkeit jeweils bis unter 65 Jahren.

Arbeitslosenquoten nach Staatsangehörigkeiten werden mit einer eingeschränkten Bezugsgröße ermittelt, da Angaben zu Selbständigen, Beamten und Grenzpendlern nicht zeitnah oder nicht in der erforderlichen Differenzierung zur Verfügung. stehen. Die eingeschränkte Bezugsgröße umfasst damit die Sozialversicherungspflichtig und ausschließlich geringfügig Beschäftigten sowie die Arbeitslosen.

  • Basierend auf der Bezugsgröße für alle zivilen Erwerbspersonen lag die Arbeitslosenquote im Dezember 2022 für Ausländer bei 13,9 Prozent.
  • Basierend auf der eingeschränkten Bezugsgröße im Rahmen der Migrationsberichterstattung lag die Arbeitslosenquote im Dezember 2022 für Ausländer bei 14,2 Prozent.

Aus den oben beschriebenen Gründen wird abschließend auch empfohlen, die Arbeitslosenquoten, Beschäftigungsquoten und SGB II-Hilfequoten tendenziell separat zu betrachten und Zusammenhänge nicht zu überinterpretieren.

Erklärung zu den Länderzusammenfassungen

Die Osterweiterung der EU wurde in mehreren Etappen vollzogen. Polen, Ungarn, Tschechien, Slowakei, Slowenien, Estland, Lettland und Litauen traten 2004 der EU bei und erlangten die uneingeschränkte Arbeitnehmerfreizügigkeit ab dem 1. Mai 2011. Es folgten am 1. Januar 2007 die Beitritte von Bulgarien und Rumänien und am 1. Juli 2013 der von Kroatien; die uneingeschränkte Arbeitnehmerfreizügigkeit erhielten diese Länder zum 1. Januar 2014 und zum 1. Juli 2015.

Von der EU-Schuldenkrise sind die sogenannten GIPS-Staaten, also Griechenland, Italien, Portugal und Spanien am stärksten betroffen. Für die Menschen in den genannten Ländern stellt sich die Situation auf ihrem heimischen Arbeitsmarkt oftmals schwierig dar. Gleichzeitig gibt es gegenwärtig in Deutschland insbesondere für ausgebildete Arbeitskräfte gute Möglichkeiten, eine Beschäftigung zu finden. Die Vermutung besteht, dass der deutsche Arbeitsmarkt Arbeitskräfte aus diesen Ländern anzieht und von dem Zuzug profitieren könnte.

Das Aggregat EWR und Schweiz umfasst die Länder Liechtenstein, Norwegen, Island (auch sog. EFTA-Staaten) sowie die Schweiz. Diese Länder bilden mit der EU eine besondere Freihandelszone, den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR).

Am 31. Januar 2020 endete die Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs in der Europäischen Union. Aufenthaltsrechtlich gilt das Vereinigte Königreich ab diesem Zeitpunkt als Drittstaat.

Für die Analyse der Auswirkungen der Fluchtmigration auf den Arbeitsmarkt wird das Aggregat Asylherkunftsländer gebildet. In das Aggregat wurden die nichteuropäischen Länder Afghanistan, Eritrea, Irak, Iran, Nigeria, Pakistan, Somalia und Syrien aufgenommen, da hier in den Jahren von 2012 bis 2015 die meisten Asylerstanträgen gestellt wurden.

Darüber hinaus wurden in diesem Zeitraum auch zahlreiche Asylanträge von Staatsangehörigen aus dem Westbalkan (Albanien, Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Nordmazedonien, Montenegro und Serbien) und osteuropäischen Drittstaaten (Russische Föderation, Ukraine, Weißrussland und Republik Moldau) gestellt. Aus diesen Ländern gibt es zwar nach wie vor Zuwanderung mit Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt, sie erfolgte aber nicht vorrangig aus Fluchtgründen. Eine Ausnahme stellen die ukrainischen Kriegsflüchtlinge seit Beginn der militärischen Invasion Russlands in der Ukraine Ende Februar 2022 dar. Ukrainische Flüchtlinge erhalten ein vereinfachtes Aufnahmeverfahren ohne Asylantrag und eine Arbeitserlaubnis.

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Indikatoren „Migration und Arbeitsmarkt“

Hier finden Sie alle für das Thema Migration und Arbeitsmarkt relevanten Indikatoren.

Arbeitslose

Arbeitslose

Definition:Arbeitslose sind Personen, die
  • vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen oder nur eine weniger als 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung ausüben (Beschäftigungslosigkeit),
  • eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung suchen (Eigenbemühungen),
  • den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit oder des Jobcenters zur Verfügung stehen, also arbeiten dürfen, arbeitsfähig und -bereit sind (Verfügbarkeit),
  • in der Bundesrepublik Deutschland wohnen,
  • nicht jünger als 15 Jahre sind und die Altersgrenze für den Renteneintritt noch nicht erreicht haben,
  • sich bei einer Agentur für Arbeit oder einem Jobcenter arbeitslos gemeldet haben.
Hinweis:

Das Merkmal Staatsangehörigkeit ist nicht Bestandteil des Schätzmodells der Arbeitsmarktstatistik. Im Falle eines Datenausfalls werden die Fälle der Rubrik "Keine Angabe" zugeschlüsselt. Lediglich die Kategorien Deutsche/Ausländer werden geschätzt. Die Werte für Deutschland und Bundesländer sind in betroffenen Monaten unterzeichnet, das ist bei der Interpretation der Daten zu berücksichtigen.

Für erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach dem SGB II findet nach § 53a Abs. 1 SGB II die Arbeitslosendefinition des § 16 SGB III sinngemäß Anwendung.

Quelle:Statistik der Bundesagentur für Arbeit

Arbeitslosenquote mit eingeschränkter Bezugsgröße

Arbeitslosenquote mit eingeschränkter Bezugsgröße

Definition:Die Arbeitslosenquote zeigt die relative Unterauslastung des Arbeitskräfteangebots an, indem sie die Zahl der (registrierten) Arbeitslosen zu den der zivilen Erwerbspersonen (Erwerbstätige plus Arbeitslose) in Beziehung setzt. Arbeitslosenquoten nach Staatsangehörigkeiten werden mit einer eingeschränkten Bezugsgröße ermittelt, da Angaben zu Selbständigen, Beamten und Grenzpendlern nicht zeitnah oder nicht in der erforderlichen Differenzierung zur Verfügung stehen. Die Erwerbspersonen umfassen in der eingeschränkten Bezugsgröße sozialversicherungspflichtige und ausschließlich geringfügige Beschäftigung im Alter von 15-64 Jahren am Wohnort und die Arbeitslosen.
Zähler:Arbeitslose
Nenner:Beschäftigte im Alter von 15 bis unter 65 Jahren am Wohnort plus Arbeitslose
Hinweis:

Zur Berechnung der Arbeitslosenquote gilt hier eine Mindestfallzahl von 100 für den Nenner und den Zähler.

Die beiden Nennerteilgrößen sozialversicherungspflichtige und ausschließlich geringfügige Beschäftigung haben eine Wartezeit von sechs Monaten. Damit ergibt sich eine Wartezeit des Indikators von ebenfalls sechs Monaten.

Das Merkmal Staatsangehörigkeit ist nicht Bestandteil des Schätzmodells der Arbeitsmarktstatistik. Im Falle eines Datenausfalls werden die Fälle der Rubrik "Keine Angabe" zugeschlüsselt. Lediglich die Kategorien Deutsche/Ausländer werden geschätzt. Die Werte für Deutschland und Bundesländer sind in betroffenen Monaten unterzeichnet, das ist bei der Interpretation der Daten zu berücksichtigen.

Quelle:Statistik der Bundesagentur für Arbeit

Arbeitsuchende

Arbeitsuchende

Definition:Arbeitsuchende sind Personen, die
  • eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung suchen,
  • sich wegen der Vermittlung in ein entsprechendes Beschäftigungsverhältnis bei einer Agentur für Arbeit oder einem Jobcenter gemeldet haben,
  • die angestrebte Tätigkeit ausüben können und dürfen.

Dies gilt auch, wenn sie bereits eine Beschäftigung oder eine selbständige
Tätigkeit ausüben (§ 15 SGB III). Bei den Arbeitsuchenden wird zwischen
arbeitslosen und nichtarbeitslosen Arbeitsuchenden unterschieden.

Hinweis:Das Merkmal Staatsangehörigkeit ist nicht Bestandteil des Schätzmodells der Arbeitsmarktstatistik. Im Falle eines Datenausfalls werden die Fälle der Rubrik "Keine Angabe" zugeschlüsselt. Lediglich die Kategorien Deutsche/Ausländer werden geschätzt. Die Werte für Deutschland und Bundesländer sind in betroffenen Monaten unterzeichnet, das ist bei der Interpretation der Daten zu berücksichtigen.
Quelle:Statistik der Bundesagentur für Arbeit

Ausschließlich geringfügig Beschäftigte

Ausschließlich geringfügig Beschäftigte

Definition:

Bestehen aus ausschließlich geringfügig entlohnt Beschäftigten und ausschließlich kurzfristig Beschäftigten:

Ausschließlich geringfügig entlohnt Beschäftigte:
Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung (§ 14 SGB IV) regelmäßig im Monat die Geringfügigkeitsgrenze von 520 Euro nicht überschreitet.  Bis Ende Dezember 2012 lag die Obergrenze bei 400 Euro und bis Ausschliesslich-geringfuegig-BeschaeftigteEnde September 2022 bei 450 Euro. Regelmäßig bedeutet, dass, wenn die Grenze von 520 Euro nur gelegentlich und nicht vorhersehbar überschritten wird, trotzdem eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vorliegt.

Ausschließlich kurzfristig Beschäftigte:
Eine kurzfristige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV liegt vor, wenn die Beschäftigung für eine Zeitdauer ausgeübt wird, die im Laufe eines Kalenderjahres, oder auch kalenderjahrüberschreitend, auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich (z. B. durch einen auf längstens ein Jahr befristeten Rahmenarbeitsvertrag) begrenzt ist (im Zeitraum vor dem 01.01.2015 lagen die Fristen bei zwei Monaten oder insgesamt 50 Arbeitstagen).

Hinweis:Für die Daten aus der Beschäftigungsstatistik gilt eine Wartezeit von 6 Monaten.
Quelle:Statistik der Bundesagentur für Arbeit

Auszubildende

Auszubildende

Definition:In der Beschäftigungsstatistik sind Auszubildende eine Teilmenge der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten, welche als Gruppe gesondert ausgewiesen werden kann. Es handelt sich dabei um Personen, die von den Arbeitgebern als Beschäftigte in einem sozialversicherungspflichtigen Ausbildungsverhältnis gemeldet werden. Die Ausbildung kann eine duale Ausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf sein – nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder nach weiteren, u. a. länderspezifischen Ausbildungsvorschriften. Dazu zählen beispielsweise auch Studierende in einem dualen Studiengang. Als sozialversicherungspflichtige Auszubildende werden außerdem Beschäftigte in den schulischen Berufsausbildungen gemeldet, in denen ein Ausbildungsentgelt gezahlt wird.
Hinweis:Für die Daten aus der Beschäftigungsstatistik gilt eine Wartezeit von 6 Monaten.
Quelle:Statistik der Bundesagentur für Arbeit

Beschäftigte

Beschäftigte

Definition:Als sozialversicherungspflichtig bzw. ausschließlich geringfügig Beschäftigte
gelten Personen, die folgende Kriterien erfüllen:
  1. Eine Arbeitgebermeldung zur Sozialversicherung liegt vor.
  2. Die Beschäftigung ist versicherungspflichtig in mindestens einem der Zweige der Sozialversicherung (Rentenversicherung,Krankenversicherung/Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung).
  3. Es handelt sich um abhängige Beschäftigung bzw. Arbeit, die im Allgemeinen gegen Entgelt entrichtet wird (Ausnahmen sind Unterbrechungstatbestände wie z. B. Elternzeit).
  4. Es wird mindestens eine Stunde pro Woche gearbeitet.Ebenso zählen folgende Personen zu den sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten:
    - Beschäftigte in einem Ausbildungsverhältnis
    - Beschäftigte in Werkstätten für behinderte Menschen und ähnlichen Einrichtungen
    - Beschäftigte in Freiwilligendiensten
Hinweis:Für die Daten aus der Beschäftigungsstatistik gilt eine Wartezeit von 6 Monaten.
Quelle:Statistik der Bundesagentur für Arbeit

Beschäftigungsquote

Beschäftigungsquote

Definition:Anteil der Beschäftigten an der Bevölkerung im Alter von 15 bis unter 65 Jahren. Die Quote bringt zum Ausdruck, in welchem Umfang die Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter einer (sozialversicherungspflichtigen oder ausschließlich geringfügigen) Beschäftigung nachgeht.
Zähler:Bestand Beschäftigte im Alter von 15 bis unter 65 Jahren am Wohnort
Nenner:

Deutsche: Bevölkerung 15 bis unter 65 Jahren aus der Bevölkerungsfortschreibung
Ausländer: Personen aus dem Ausländerzentralregister im Alter von 15 bis unter 65 Jahren.

Für die Daten aus der Beschäftigungsstatistik gilt eine Wartezeit von 6 Monaten.

Hinweis:Für die Beschäftigungsquoten nach Staatsangehörigkeiten werden als Bezugsgrößen Informationen aus dem Ausländerzentralregister verwendet. Diese liegen aus erhebungsmethodischen Gründen über den Ergebnissen aus der Bevölkerungsfortschreibung, die Quoten fallen entsprechend niedriger aus. Für die Berechnung werden unterschiedliche Datenquellen herangezogen. Das kann zu höheren Unsicherheiten bei der Vergleichbarkeit führen und ist bei der Interpretation der Daten zu beachten. Darüber hinaus ist zu beachten, dass es sich bei den Daten aus dem Ausländerzentralregister um eine Rohdatenauszählung ausländischer Bevölkerung vor einer Qualitätsprüfung durch das Statistische Bundesamt handelt.

Nach Bundesländern liegen noch keine längeren Zeitreihen vor. Aktuelle Ergebnisse finden sich deshalb derzeit lediglich unter der Auswahl-Kachel "Regionaler Vergleich"

Zur Berechnung der Beschäftigungsquote gilt hier eine Mindestfallzahl von 100 für den Nenner und den Zähler.
Quelle:Statistik der Bundesagentur für Arbeit (Beschäftigte im Zähler),
Statistisches Bundesamt (Nenner für Deutsche),
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Nenner für ausländische Bevölkerung)

Beschäftigungsquote (SvB)

Beschäftigungsquote (SvB)

Definition:Anteil der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten an der Bevölkerung im Alter von 15 bis unter 65 Jahren. Die Beschäftigungsquote (SvB) bringt zum Ausdruck, in welchem Umfang die Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgeht.
Zähler:

Bestand sozialversicherungspflichtig Beschäftigte im Alter von 15 bis unter 65 Jahren am Wohnort

Für die Daten aus der Beschäftigungsstatistik gilt eine Wartezeit von 6 Monaten.

Nenner:Deutsche: Bevölkerung 15 bis unter 65 Jahren aus der Bevölkerungsfortschreibung
Ausländer: Personen aus dem Ausländerzentralregister im Alter von 15 bis unter 65 Jahren.
Hinweis:Für die Beschäftigungsquote (SvB) nach Staatsangehörigkeiten werden als Bezugsgrößen Informationen aus dem Ausländerzentralregister verwendet. Diese liegen aus erhebungsmethodischen Gründen über den Ergebnissen aus der Bevölkerungsfortschreibung, die Quoten fallen entsprechend niedriger aus. Für die Berechnung werden unterschiedliche Datenquellen herangezogen. Das kann zu höheren Unsicherheiten bei der Vergleichbarkeit führen und ist bei der Interpretation der Daten zu beachten. Darüber hinaus ist zu beachten, dass es sich bei den Daten aus dem Ausländerzentralregister um eine Rohdatenauszählung ausländischer Bevölkerung vor einer Qualitätsprüfung durch das Statistische Bundesamt handelt.

Nach Bundesländern liegen noch keine längeren Zeitreihen vor. Aktuelle Ergebnisse finden sich deshalb derzeit lediglich unter der Auswahl-Kachel "Regionaler Vergleich"

Zur Berechnung der Beschäftigungsquote (SvB) gilt hier eine Mindestfallzahl von 100 für den Nenner und den Zähler.
Quelle:Statistik der Bundesagentur für Arbeit (Sv-Beschäftigte im Zähler),
Statistisches Bundesamt (Nenner für Deutsche),
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Nenner für ausländische Bevölkerung)

Bewerber-/innen für Berufsausbildungsstellen

Bewerber-/innen für Berufsausbildungsstellen

Definition:Bewerberinnen und Bewerber sind Personen, die im Berichtsjahr individuelle Vermittlung in eine betriebliche oder außerbetriebliche Berufsausbildungsstelle wünschen. Die Berichterstattung konzentriert sich dabei nur auf anerkannte Ausbildungsberufe nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) und den Bezug auf das Berichtsjahr, das den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 30. September des folgenden Jahres umfasst. Da die Inanspruchnahme derAusbildungsvermittlung durch Arbeitgeber und Jugendliche freiwillig erfolgt, kann die darauf basierende Statistik nur einen Ausschnitt der gesamten Abläufe am Ausbildungsmarkt abbilden.
Quelle:Statistik der Bundesagentur für Arbeit

Erwerbsfähige Leistungsberechtigte

Erwerbsfähige Leistungsberechtigte

Definition:

Als erwerbsfähige Leistungsberechtigte (ELB) gelten gem. § 7 SGB II Personen, die

  • das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben,
  • erwerbsfähig sind,
  • hilfebedürftig sind und
  • ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.

Als erwerbsfähig gilt gem. § 8 SGB II, wer nicht durch Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Innerhalb der Grundsicherungsstatistik SGB II werden Personen nur dann als erwerbsfähige Leistungsberechtigte ausgewiesen, wenn sie Bürgergeld ELB beziehen.

Hinweis:Für die Daten der Grundsicherungsstatistik SGB II gilt eine Wartezeit von 3
Monaten.
Quelle:Statistik der Bundesagentur für Arbeit

Regelleistungsberechtigte

Regelleistungsberechtigte

Definition:

Regelleistungsberechtigte (RLB) sind Personen mit Anspruch auf Gesamtregelleistung (Bürgergeld ELB oder Bürgergeld NEF). Dazu zählen Personen, die Anspruch auf folgende Leistungsarten haben:

  • Regelbedarf für ELB oder für NEF (§§ 20, 23 SGB II)
  • Mehrbedarfe (§ 21 SGB II)
  • laufende und einmalige Leistungen für Unterkunft und Heizung einschließlich Nachzahlung von Heiz- und Betriebskosten sowie Heizmittelbevorratung, Wohnbeschaffungskosten, Mietschulden und Instandhaltungs- und Reparaturkosten bei selbst bewohntem Wohneigentum (§ 22 SGB II)
  • befristeter Zuschlag nach dem Bezug von Arbeitslosengeld (§ 24 SGB II a. F., entfallen ab 01.01.2011).
Hinweis:Für die Daten der Grundsicherungsstatistik SGB II gilt eine Wartezeit von 3
Monaten.
Quelle:Statistik der Bundesagentur für Arbeit

SGB II-Quote

SGB II-Quote

Definition:Anteil der Leistungsberechtigten (LB) nach dem SGB II an der Bevölkerung im Alter von 0 bis zur Regelaltersgrenze (Deutsche) bzw. unter 65 Jahre (Ausländer und die darunter fallenden Staatsangehörigkeiten). Die SGB II-Quote gibt an, wie groß der Anteil der Menschen in der Bevölkerung ist, die zur Existenzsicherung auf Leistungen aus der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II angewiesen sind.
Zähler:

Bestand aller Leistungsberechtigten nach dem SGB II (erwerbsfähige und nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte sowie sonstige Leistungsberechtigte)

Für die Daten der Grundsicherungsstatistik SGB II gilt eine Wartezeit von 3 Monaten.

Nenner:Deutsche: Bevölkerung 0 bis zur Regelaltersgrenze aus der Bevölkerungsfortschreibung; Sofern noch keine aktuellen Bevölkerungsdaten vorliegen, sind die SGB II-Quoten vorläufig. Die Bevölkerungszahlen im Nenner basieren auf dem Zensus 2011.
Ausländer: Personen aus dem Ausländerzentralregister im Alter von 0 bis unter 65 Jahren.
Hinweis:

Für die SGB II-Quote nach Staatsangehörigkeiten werden als Bezugsgröße Informationen aus dem Ausländerzentralregister verwendet. Diese liegen aus erhebungsmethodischen Gründen über den Ergebnissen aus der Bevölkerungsfortschreibung, die Quoten fallen entsprechend niedriger aus. Für die Berechnung werden unterschiedliche Datenquellen herangezogen. Das kann zu höheren Unsicherheiten bei der Vergleichbarkeit führen und ist bei der Interpretation der Daten zu beachten. Darüber hinaus ist zu beachten, dass es sich bei den Daten aus dem Ausländerzentralregister um eine Rohdatenauszählung ausländischer Bevölkerung vor einer Qualitätsprüfung durch das Statistische Bundesamt handelt.

Nach Bundesländern liegen noch keine längeren Zeitreihen vor. Aktuelle Ergebnisse finden sich deshalb derzeit lediglich unter der Auswahl-Kachel "Regionaler Vergleich.

Zur Berechnung der SGB II-Quote gilt hier eine Mindestfallzahl von 100 für den Nenner und den Zähler.

Quelle:Statistik der Bundesagentur für Arbeit (Leistungsberechtigte in der Grundsicherung im Zähler),
Statistisches Bundesamt (Nenner für Deutsche),
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Nenner für ausländische Bevölkerung)

Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte

Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte

Definition:Zum Personenkreis der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten zählen alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen einschl. der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, die kranken- oder rentenversicherungspflichtig oder versicherungspflichtig nach dem SGB III sind. Nicht zu den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten zählen dagegen Beamte, Selbständige und mithelfende Familienangehörige. Nach dem Arbeitsortprinzip werden sozialversicherungspflichtig Beschäftigte, die in der betreffenden Region arbeiten, ausgewiesen, unabhängig davon, wo sie wohnen.
Hinweis:Für die Daten aus der Beschäftigungsstatistik gilt eine Wartezeit von 6 Monaten.
Quelle:Statistik der Bundesagentur für Arbeit

Unterbeschäftigung i.e.S. plus Förderung der Selbständigkeit

Unterbeschäftigung i.e.S. plus Förderung der Selbständigkeit

Definition:

In der Unterbeschäftigungsrechnung werden zusätzlich zu den registrierten Arbeitslosen auch die Personen erfasst, die nicht als arbeitslos im Sinne des SGB gelten, weil sie an einer Maßnahme der Arbeitsmarktpolitik teilnehmen oder einen arbeitsmarktbedingten Sonderstatus besitzen. Es wird unterstellt, dass ohne den Einsatz dieser Maßnahmen die Arbeitslosigkeit entsprechend höher ausfallen würde.
Es werden folgende Begriffe unterschieden:

Arbeitslosigkeit
= Zahl der Personen, die die Arbeitslosenkriterien des § 16 Abs. 1 SGB III (Beschäftigungslosigkeit, Verfügbarkeit, Arbeitsuche) und des § 16 Abs. 2 SGB III (keine Teilnahme an einer arbeitsmarktpolitischen Maßnahme) erfüllen und deshalb als arbeitslos zählen.

Arbeitslosigkeit im weiteren Sinne (i. w. S.)
= Zahl der Arbeitslosen nach § 16 SGB III plus Zahl der Personen, die die Arbeitslosenkriterien des § 16 Abs. 1 SGB III erfüllen (Beschäftigungslosigkeit, Verfügbarkeit und Arbeitsuche) und allein wegen des § 16 Abs. 2 SGB III (Teilnahme an einer arbeitsmarktpolitischen Maßnahme, hier: Teilnehmer an einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung) oder wegen des § 53a Abs. 2 SGB II (erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach Vollendung des 58. Lebensjahres, denen innerhalb eines Jahres keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung angeboten werden konnte) nicht arbeitslos sind.

Unterbeschäftigung im engeren Sinne (i. e. S.)
= Zahl der Arbeitslosen i. w. S. plus Zahl der Personen, die an bestimmten entlastend wirkenden arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen (beispielsweise Teilnehmende an Qualifizierungsmaßnahmen, Beschäftigte am 2. Arbeitsmarkt) teilnehmen (einschließlich Fremdförderung) oder zeitweise arbeitsunfähig sind und deshalb die Kriterien des § 16 Abs. 1 SGB III (Beschäftigungslosigkeit, Verfügbarkeit und Arbeitssuche) nicht erfüllen. Personen in der Unterbeschäftigung im engeren Sinne haben ihr Beschäftigungsproblem (noch) nicht gelöst; ohne diese Maßnahmen wären sie arbeitslos.

Unterbeschäftigung
=Unterbeschäftigung i. e. S. plus Zahl der Personen in weiteren entlastenden arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen (beispielsweise geförderte Selbständigkeit), die fern vom Arbeitslosenstatus sind und ihr Beschäftigungsproblem individuell schon weitgehend gelöst haben (z. B. Personen in geförderter Selbständigkeit und Altersteilzeit); sie stehen für Personen, die ohne diese arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen arbeitslos wären.

Hinweis:

Das Merkmal Staatsangehörigkeit ist nicht Bestandteil des Schätzmodells der Arbeitsmarktstatistik. Im Falle eines Datenausfalls werden die Fälle der Rubrik "Keine Angabe" zugeschlüsselt. Lediglich die Kategorien Deutsche/Ausländer werden geschätzt. Die Werte für Deutschland und Bundesländer sind in betroffenen Monaten unterzeichnet, das ist bei der Interpretation der Daten zu berücksichtigen.

Die Daten zur Unterbeschäftigung haben eine Wartezeit von 3 Monaten.

Quelle:Statistik der Bundesagentur für Arbeit

Wichtige Hinweise

Die absolute Zahl der Beschäftigten, Arbeitslosen und Leistungsbezieher mit den aufgelisteten Staatsangehörigkeiten kann nicht mit der unbekannten Zahl der zuletzt Eingewanderten in dem jeweiligen Arbeitsmarktstatus gleichgesetzt werden. Denn in den absoluten Zahlen sind auch Personen enthalten, die schon lange in Deutschland leben. Entscheidend sind die Veränderungen in den Zeitreihen, die plausibel im Zusammenhang mit der aktuellen Migration gesehen werden können.

Als Referenzgrößen wird die Entwicklung für Insgesamt sowie für Deutsche und andere ausländische Staatsangehörigkeiten angeboten, die in der Summe das inländische Arbeitskräftepotenzial darstellen. Die Abgrenzung von Ausländern aus Zuwanderungsländern und aus sonstigen Ländern ist naturgemäß nur eine Näherung, weil einerseits Ausländer aus Zuwanderungsländern schon lange im Lande leben können und andererseits Ausländer aus sonstigen Ländern vor kurzem neu zugewandert sein können.

Für die Frage, wie gut den Menschen aus den Migrationsländern die Integration in den deutschen Arbeitsmarkt gelingt, sind die Arbeitslosen-, Beschäftigungs- und SGB II-Hilfequoten zentrale Indikatoren und häufig besser geeignet als die absoluten Zahlen. Für weitergehende Ausführungen u.a. zu den Quoten vgl. bitte auch die Hinweise unter der Kachel „Informationen“.

Wenn Sie noch mehr zum Thema Migration erfahren wollen, schauen Sie bitte auch auf unsere Themenseite Migration.

Fachliche Erläuterungen zu den dargestellten Daten finden Sie in den Kurzinformationen zu den Fachstatistiken, im Glossar und in den Kennzahlensteckbriefen.

Weiterführende fachliche Informationen finden Sie im Bereich Grundlagen unseres Internetangebots.